Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
Staatsrat des Kantons Genf das Gesuch, er sei zur Absolvierung der Anwaltspraktika zuzulassen.<br />
Der Staatsrat beschied ihn, Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung würden nicht<br />
zugelassen.<br />
Das BGer stellt fest, auszugehen sei vom ANAG 19 , welches zwischen Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung,<br />
die auf Zusehen hin jeweils um ein Jahr verlängert werde, und solchen mit<br />
Niederlassungsbewilligung, die auf einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz ausgelegt und<br />
deshalb unbefristet sei, unterscheide. Diese Unterscheidung könne vom BGer nicht überprüft<br />
werden (Art. 113 III aBV).<br />
Die Rechtsprechung (über die Zulassung von Ausländern als Anwälte, welche eine nahe Beziehung<br />
zur Schweiz erfordert) knüpfe an diese Unterscheidung an und das BGer wolle diesbezüglich<br />
den Schutzbereich der HGF nicht weiter ausdehnen, weshalb A. warten müsse, bis<br />
er die Niederlassungsbewilligung erhalte (was ein Jahr später der Fall sein würde), um zum<br />
Praktikum zugelassen zu werden. 20<br />
BGE 112 Ia 322<br />
Die Delta Optik AG plante im Jahr 1983 die Eröffnung eines Brillenverkaufsgeschäfts im<br />
Warenhaus Rheinbrücke in Basel. Als verantwortlicher Geschäftsführer war Alfred Waldenmeyer<br />
vorgesehen, der im Besitz des Fähigkeitszeugnisses als Augenoptiker im Sinn von Art.<br />
43 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und des „Vorläufigen Reglements über die<br />
Stufenausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in den Optikerberufen“ vom 9.5.1975 ist.<br />
Mit Gesuch vom 23.6.1983 verlangte die Delta Optik AG vom Sanitätsdepartement des Kantons<br />
Basel-Stadt die Erteilung der Bewilligung zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen<br />
und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung im Bereich des Kantons Basel-Stadt, wobei<br />
die Bewilligung die Vornahme der objektiven Refrakotmetrie bzw. Skiaskopie, der subjektiven<br />
Brillenglasbestimmung und der Kontaktlinsenanpassung nicht umfassen sollte. Das<br />
Departement wies das Gesuch am 22.6.1983 mit der Begründung ab, gemäss § 4 lib. b der<br />
baselstädtischen Verordnung betreffend die Augenoptiker sei zur selbständigen Führung eines<br />
Optikergeschäfts das eidgenössische Meisterdiplom als Augenoptiker erforderlich. Dafür<br />
umfasse die Augenoptikerbewilligung auch die Vornahme der objektiven Refrakotmetrie<br />
bzw. Skiaskopie, der subjektiven Brillenglasbestimmung und der Kontaktlinsenanpassung.<br />
Eine auf die Anfertigung und den Verkauf von Brillen beschränkte Teilbewilligung sehe die<br />
Augenoptikerverordnung nicht vor.<br />
Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies den Rekurs der Delta Optik AG gegen<br />
die Verfügung des Sanitätsdepartements ab. Diese erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde<br />
beim Bundesgericht.<br />
Die Bewilligungspflicht für bestimmte Tätigkeiten ist ein typischer Eingriff in die HGF. Das<br />
BGer betrachtet eine solche Bewilligungspflicht als schweren Eingriff, weshalb es eine formelle<br />
gesetzliche Grundlage fordert (welche in konkreten Fall vorlag).<br />
Die Ablehnung des Gesuches erfolgte aufgrund des öffentlichen Interesses an der Transparenz<br />
für die Kunden, an der Kontrolle einer sachgerechten Behandlung der Kunden und aufgrund<br />
gesundheitspolitischer Motive.<br />
Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit fragt sich aber, ob nicht ein Zuviel an Ausbildung<br />
verlangt wird (z.B. Uniabschluss wenn ein Lehrabschluss ausreicht). Die Beschwerde<br />
wurde gutgeheissen, weil sich die Lehre als Optiker seit dem Erlass der<br />
Bewilligungspflicht so verbessert hatte, dass ein solcher als genügend anzusehen ist, um den<br />
Anforderungen des öffentlichen Interesses gerecht zu werden.<br />
BGE 116 Ia 345<br />
Am 19.1.1989 wurde mit Sitz in Disentis/Mustér eine AG mit der Firma „Aktiengesellschaft<br />
Bar Amici“ gegründet. Gemäss den Statuten bezweckt die Gesellschaft den Betrieb von Re-<br />
19 BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20.<br />
20 Vgl. VOGEL, in ZBJV 98, S. 369.<br />
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