20.07.2013 Aufrufe

Grundrechte - Marcel Küchler

Grundrechte - Marcel Küchler

Grundrechte - Marcel Küchler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

Staatsrat des Kantons Genf das Gesuch, er sei zur Absolvierung der Anwaltspraktika zuzulassen.<br />

Der Staatsrat beschied ihn, Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung würden nicht<br />

zugelassen.<br />

Das BGer stellt fest, auszugehen sei vom ANAG 19 , welches zwischen Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung,<br />

die auf Zusehen hin jeweils um ein Jahr verlängert werde, und solchen mit<br />

Niederlassungsbewilligung, die auf einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz ausgelegt und<br />

deshalb unbefristet sei, unterscheide. Diese Unterscheidung könne vom BGer nicht überprüft<br />

werden (Art. 113 III aBV).<br />

Die Rechtsprechung (über die Zulassung von Ausländern als Anwälte, welche eine nahe Beziehung<br />

zur Schweiz erfordert) knüpfe an diese Unterscheidung an und das BGer wolle diesbezüglich<br />

den Schutzbereich der HGF nicht weiter ausdehnen, weshalb A. warten müsse, bis<br />

er die Niederlassungsbewilligung erhalte (was ein Jahr später der Fall sein würde), um zum<br />

Praktikum zugelassen zu werden. 20<br />

BGE 112 Ia 322<br />

Die Delta Optik AG plante im Jahr 1983 die Eröffnung eines Brillenverkaufsgeschäfts im<br />

Warenhaus Rheinbrücke in Basel. Als verantwortlicher Geschäftsführer war Alfred Waldenmeyer<br />

vorgesehen, der im Besitz des Fähigkeitszeugnisses als Augenoptiker im Sinn von Art.<br />

43 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und des „Vorläufigen Reglements über die<br />

Stufenausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in den Optikerberufen“ vom 9.5.1975 ist.<br />

Mit Gesuch vom 23.6.1983 verlangte die Delta Optik AG vom Sanitätsdepartement des Kantons<br />

Basel-Stadt die Erteilung der Bewilligung zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen<br />

und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung im Bereich des Kantons Basel-Stadt, wobei<br />

die Bewilligung die Vornahme der objektiven Refrakotmetrie bzw. Skiaskopie, der subjektiven<br />

Brillenglasbestimmung und der Kontaktlinsenanpassung nicht umfassen sollte. Das<br />

Departement wies das Gesuch am 22.6.1983 mit der Begründung ab, gemäss § 4 lib. b der<br />

baselstädtischen Verordnung betreffend die Augenoptiker sei zur selbständigen Führung eines<br />

Optikergeschäfts das eidgenössische Meisterdiplom als Augenoptiker erforderlich. Dafür<br />

umfasse die Augenoptikerbewilligung auch die Vornahme der objektiven Refrakotmetrie<br />

bzw. Skiaskopie, der subjektiven Brillenglasbestimmung und der Kontaktlinsenanpassung.<br />

Eine auf die Anfertigung und den Verkauf von Brillen beschränkte Teilbewilligung sehe die<br />

Augenoptikerverordnung nicht vor.<br />

Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies den Rekurs der Delta Optik AG gegen<br />

die Verfügung des Sanitätsdepartements ab. Diese erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde<br />

beim Bundesgericht.<br />

Die Bewilligungspflicht für bestimmte Tätigkeiten ist ein typischer Eingriff in die HGF. Das<br />

BGer betrachtet eine solche Bewilligungspflicht als schweren Eingriff, weshalb es eine formelle<br />

gesetzliche Grundlage fordert (welche in konkreten Fall vorlag).<br />

Die Ablehnung des Gesuches erfolgte aufgrund des öffentlichen Interesses an der Transparenz<br />

für die Kunden, an der Kontrolle einer sachgerechten Behandlung der Kunden und aufgrund<br />

gesundheitspolitischer Motive.<br />

Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit fragt sich aber, ob nicht ein Zuviel an Ausbildung<br />

verlangt wird (z.B. Uniabschluss wenn ein Lehrabschluss ausreicht). Die Beschwerde<br />

wurde gutgeheissen, weil sich die Lehre als Optiker seit dem Erlass der<br />

Bewilligungspflicht so verbessert hatte, dass ein solcher als genügend anzusehen ist, um den<br />

Anforderungen des öffentlichen Interesses gerecht zu werden.<br />

BGE 116 Ia 345<br />

Am 19.1.1989 wurde mit Sitz in Disentis/Mustér eine AG mit der Firma „Aktiengesellschaft<br />

Bar Amici“ gegründet. Gemäss den Statuten bezweckt die Gesellschaft den Betrieb von Re-<br />

19 BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20.<br />

20 Vgl. VOGEL, in ZBJV 98, S. 369.<br />

79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!