Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
• dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war;<br />
• dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne Weiteres hat erkennen<br />
können;<br />
• dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen<br />
getroffen hat;<br />
• dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche<br />
ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (ausser bei Zusicherungen gerade im Hinblick<br />
auf das Bestehen bleiben der Rechtslage).<br />
Treu und Glauben schützen nicht vor Gesetzänderungen. Der Gesetzgeber ist nicht<br />
gehalten, das Vertrauen in den Bestand eines Gesetzes zu beachten.<br />
Ausnahmsweise wird aber das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage geschützt:<br />
nämlich dann, wenn die Zusicherung der Behörde explizit diesen Bestand betraf, oder<br />
wenn die Zusicherung den Bestand eines bestimmten Sachverhaltes auch nach einer<br />
Rechtsänderung betraf.<br />
Aber auch wenn die Voraussetzungen für einen Schutz von Treu und Glauben erfüllt<br />
sind, können überwiegende öffentlichen Interessen dagegen sprechen, diesen Schutz zu<br />
gewähren. In einem solchen Fall trifft den Staat eine Entschädigungspflicht.<br />
BGE 114 Ia 105:<br />
Die S.-AG erhielt die Bewilligung, eine zwei Meter hohe Betonmauer auf der Grenze zu errichten,<br />
die vier ihr gehörende Grundstücke voneinander trennte. Anlässlich einer Kontrolle<br />
wurde festgestellt, dass die Mauer höher als erlaubt war und dass einige Abschnitte ohne die<br />
erforderliche Bewilligung erstellt wurden. Mit Verfügung vom 18.3.1983 ordnete das Kantonale<br />
Hochbauamt, Baupolizei, an, die Mauer sei innerhalb von 30 Tagen auf die erlaubte Höhe<br />
zu reduzieren bzw. zu beseitigen, wo sie ohne Bewilligung erstellt wurde. In dieser<br />
Verfügung wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde<br />
bei der kantonalen Baurekurskommission zu führen. Die S.-AG verlangte und erhielt<br />
von zwei Beamten der Baupolizei, die für ihren Fall zuständig waren, eine Verlängerung<br />
der Beschwerdefrist bis am 30.5.1983.<br />
Die Baurekurskommission trat auf die am 30.5.1983 eingereichte Beschwerde von S. nicht<br />
ein, da die Beschwerdefrist am 23.3.1983 abgelaufen sei und da diese Frist nicht verlängert<br />
werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt schützte diesen Entscheid.<br />
Die Zusicherung erging in einem konkreten Fall, von der zuständigen Behörde (Baupolizei)<br />
und die verpasste Frist war nicht wieder gutzumachen (eine nicht wieder rückgängig zu machende<br />
Disposition).<br />
Es fragt sich deshalb allein, ob die Unrichtigkeit der Fristverlängerung für die S.-AG erkennbar<br />
war oder hätte sein müssen. Das BGer führt aus, rechtskundige Personen (insbesondere<br />
Juristen und Anwälte) haben zu wissen, dass gesetzliche Fristen von keiner Behörde<br />
erstreckt oder verlängert werden könnten (im Gegensatz zu Fristen, welche die Verwaltung<br />
setzt). Die S.-AG als nicht rechtskundig habe aber auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen<br />
können, da es für den Unkundigen oft nicht erkennbar sei, ob es sich um eine gesetzliche oder<br />
eine Frist der Verwaltung handle, und sie zudem mehrmals die Richtigkeit der Fristverlängerung<br />
nachgefragt habe.<br />
BGE 103 Ia 515<br />
Um zu erreichen, dass die Hoffmann AG einen Neubau in Thun und nicht in der Ostschweiz<br />
errichte, schloss die Stadt Thun mit der Hoffmann AG im Juli 1960 eine Vereinbarung. In<br />
dieser wurden die Erschliessungsgebühren geregelt und hinsichtlich der Kanalisationsgebühren<br />
bestimmt, dass Art. 20 der städtischen Bauordnung massgebend sei. Dieser Artikel wurde<br />
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