20.07.2013 Aufrufe

Grundrechte - Marcel Küchler

Grundrechte - Marcel Küchler

Grundrechte - Marcel Küchler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

Behördenmitgliedern kann die öffentliche Äusserung privater Meinungen zu Abstimmungsthemen<br />

nicht untersagt werden. Sie dürfen der Meinungsäusserung allerdings keinen<br />

behördlichen „Anstrich“ geben, damit nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um<br />

eine offizielle Verlautbarung der Behörde (TSCHANNEN, Eidgenössisches Organisationsrecht,<br />

Bern 1997, 345 f. [zit. TSCHANNEN, Organisationsrecht]).<br />

• in einem kurz vor dem Abstimmungstag in der Wochenzeitung veröffentlichten Artikel<br />

unsachliche und übertriebene Behauptungen erhoben worden sind;<br />

Abstimmungspropaganda Privater ist nur dann unzulässig, wenn sachlich unbegründete<br />

bzw. falsche Argumente unmittelbar vor der Abstimmung verbreitet werden, sodass keine<br />

Gegendarstellung mehr möglich ist (TSCHANNEN, Organisationsrecht, 347 f.).<br />

• im Fernsehen DRS ebenfalls kurz vor dem Termin eine Sendung ausgestrahlt wurde,<br />

die sich praktisch ausschliesslich mit den Argumenten der Befürworter befasste. Der<br />

Kantonsrat weis die Beschwerde ab, worauf die Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher<br />

Beschwerde ans Bundesgericht gelangten.<br />

Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten haben eine gewisse Zurückhaltung und Ausgewogenheit<br />

zu beachten (Art. 93 [55 bis ] BV; TSCHANNEN, Organisationsrecht, 349 f.).<br />

2.4 Privatsphäre, Familie, Sexualität<br />

2.4.1 Recht auf Leben (Art. 10 I BV)<br />

MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 12 ff. [32 ff.]<br />

Das Grundrecht verbietet dem Staat, den Tod eines Menschen gegen dessen Willen gezielt<br />

oder in absehbarer Weise herbeizuführen. Der Tod eines Menschen darf nie das<br />

primäre Ziel einer staatlichen Handlung sein. Insofern ist jeder absichtliche Eingriff in<br />

das Recht auf Leben eine Verletzung des Kerngehalts diese Grundrechts; eine Abwägung<br />

findet nicht statt.<br />

Dagegen kann es zulässig sein, zum Schutz des Lebens eines Menschen, der von einem<br />

Dritten mit dem Tod bedroht wird, das Risiko einzugehen, den Dritten zu töten. Diese<br />

Risiko darf umso grösser sein, je mittelbarer die Todesgefahr des Bedrohten ist.<br />

Wunderheiler<br />

X., ein siebenjähriges Mädchen, leidet an einem bösartigen Tumor. Eine Chemotherapie ist in<br />

solchen Fällen in immerhin 50% der Fälle erfolgreich (d.h. der Patient/die Patientin überlebt);<br />

allerdings ist die Belastung während der Behandlung äusserst gross. Die Eltern von X. entschliessen<br />

sich daher, den Tumor mit Hilfe eines „Wunderheilers“ zu bekämpfen, und weigern<br />

sich, X. einer Chemotherapie zu unterziehen. Die Behörden intervenieren und<br />

erzwingen die Behandlung des Kindes.<br />

Art. 2 EMRK garantiert das Recht auf Leben. Vorsätzliche Tötung durch den Staat ist (ausser<br />

bei Todesstrafe) verboten. Art. 2 EMRK ist jedoch nicht Teilgehalt der persönlichen Freiheit<br />

[vgl. jetzt aber Art. 10 I BV].<br />

2.4.2 Persönliche Freiheit (Art. 10 II/13 II BV)<br />

MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 7 ff. [6 ff.]<br />

A) Schutz der physischen Integrität<br />

• Recht auf Leben (Art. 10 I BV);<br />

• Verbot von Folter, Körperstrafen und unmenschlicher Behandlung (Art. 10 III<br />

BV);<br />

34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!