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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

A) Institutsgarantie (Kerngehalt der Eigentumsgarantie)<br />

• Die Institutsgarantie schützt das Eigentum als Institut der schweizerischen Rechtsordnung,<br />

d.h. das Recht als solches, Sachen als Eigentum zu erwerben, zu haben (zu<br />

besitzen) und zu veräussern.<br />

• Die Institutsgarantie verpflichtet den Gesetzgeber, die wesentlichen Eigentumsrechte<br />

zu wahren, die Möglichkeit der Vermögensbildung zu erhalten und zu verhindern,<br />

dass das Vermögen ausgehöhlt wird (Verbot konfiskatorischer Besteuerung; Verbot<br />

uneingeschränkter Vorkaufsrechte der Gemeinden).<br />

B) Bestandesgarantie<br />

• Die Bestandesgarantie schützt die Eigentumsrechte im Einzelfall: Verfügungs-,<br />

Nutzungs- und Besitzrechte (z.B. Beschränkung der baulichen Nutzung; Verweigerung der<br />

Baubewilligung); bewegliches/unbewegliches Eigentum; Immaterialgüterrechte; obligatorische<br />

Rechte.<br />

• Ein Eingriff ist gestützt auf eine gesetzliche Grundlage (formelles Gesetz bei schweren<br />

Eingriffen), ein öffentliches Interesse (alle ausser fiskalischen) und unter der Bedingung<br />

der Verhältnismässigkeit zulässig.<br />

C) Wertgarantie (Art. 26 II BV)<br />

• Anspruch auf Entschädigung bei rechtmässigen Eingriffen in die Bestandesgarantie;<br />

• besteht nur bei:<br />

– formeller Enteignung (Entzug des Eigentums);<br />

– materielle Enteignung (Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommen).<br />

Typisch sind Eingriffe in Nutzungsrechte im der Raumplanung:<br />

• Gesetzliche Grundlage: Zonenplan.<br />

• Öffentliches Interesse: vernünftige Raumordnung.<br />

• Verhältnismässigkeit: problematisch, vor allem die Zumutbarkeit.<br />

Grundeigentum geht über in Nutzungs- und Baurechte<br />

Zur Zeit läuft die Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative „Grundeigentum geht über in<br />

Nutzungs- und Baurechte“. Der Text der Initiative lautet:<br />

Art. 22 ter Abs. 1, Abs. 1 bis (neu), Abs. 1 ter (neu), Abs. 1 quater (neu) und Abs. 1 quinquies<br />

(neu)<br />

1<br />

Das Eigentum an Gebäuden und an Fahrnis ist gewährleistet.<br />

1bis<br />

Grund und Boden ist Allgemeingut und Lebensgrundlage von Mensch und Natur. Er<br />

wird von den Gemeinden verwaltet.<br />

1ter<br />

An Grund und Boden können einzig Nutzungs- und Baurechte erworben werden.<br />

1quater<br />

Wo kein Eigenbedarf besteht, geben die Gemeinden die ihnen zufallende Fläche an<br />

Grund und Boden zu den folgenden Bedingungen zur Nutzung oder im Baurecht weiter:<br />

a) Nutzungs- und Baurechte werden zeitlich nicht begrenzt und gehören den Eigentümern<br />

der Gebäude.<br />

b) Der Nutzungs- bzw. Baurechtszins beträgt pro Jahr zwei bis höchstens vier Prozent<br />

des festgelegten Bodenwertes.<br />

c) Wer auf sein Nutzungs- und Baurecht verzichtet, wird von der Gemeinde entschädigt.<br />

Die Entschädigung richtet sich nach dem Ertragswert für Kulturland und berücksichtigt<br />

die ökonomischen und die örtlichen Verhältnisse des Baulandes.<br />

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