Grundrechte - Marcel Küchler
Grundrechte - Marcel Küchler
Grundrechte - Marcel Küchler
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
A) Institutsgarantie (Kerngehalt der Eigentumsgarantie)<br />
• Die Institutsgarantie schützt das Eigentum als Institut der schweizerischen Rechtsordnung,<br />
d.h. das Recht als solches, Sachen als Eigentum zu erwerben, zu haben (zu<br />
besitzen) und zu veräussern.<br />
• Die Institutsgarantie verpflichtet den Gesetzgeber, die wesentlichen Eigentumsrechte<br />
zu wahren, die Möglichkeit der Vermögensbildung zu erhalten und zu verhindern,<br />
dass das Vermögen ausgehöhlt wird (Verbot konfiskatorischer Besteuerung; Verbot<br />
uneingeschränkter Vorkaufsrechte der Gemeinden).<br />
B) Bestandesgarantie<br />
• Die Bestandesgarantie schützt die Eigentumsrechte im Einzelfall: Verfügungs-,<br />
Nutzungs- und Besitzrechte (z.B. Beschränkung der baulichen Nutzung; Verweigerung der<br />
Baubewilligung); bewegliches/unbewegliches Eigentum; Immaterialgüterrechte; obligatorische<br />
Rechte.<br />
• Ein Eingriff ist gestützt auf eine gesetzliche Grundlage (formelles Gesetz bei schweren<br />
Eingriffen), ein öffentliches Interesse (alle ausser fiskalischen) und unter der Bedingung<br />
der Verhältnismässigkeit zulässig.<br />
C) Wertgarantie (Art. 26 II BV)<br />
• Anspruch auf Entschädigung bei rechtmässigen Eingriffen in die Bestandesgarantie;<br />
• besteht nur bei:<br />
– formeller Enteignung (Entzug des Eigentums);<br />
– materielle Enteignung (Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommen).<br />
Typisch sind Eingriffe in Nutzungsrechte im der Raumplanung:<br />
• Gesetzliche Grundlage: Zonenplan.<br />
• Öffentliches Interesse: vernünftige Raumordnung.<br />
• Verhältnismässigkeit: problematisch, vor allem die Zumutbarkeit.<br />
Grundeigentum geht über in Nutzungs- und Baurechte<br />
Zur Zeit läuft die Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative „Grundeigentum geht über in<br />
Nutzungs- und Baurechte“. Der Text der Initiative lautet:<br />
Art. 22 ter Abs. 1, Abs. 1 bis (neu), Abs. 1 ter (neu), Abs. 1 quater (neu) und Abs. 1 quinquies<br />
(neu)<br />
1<br />
Das Eigentum an Gebäuden und an Fahrnis ist gewährleistet.<br />
1bis<br />
Grund und Boden ist Allgemeingut und Lebensgrundlage von Mensch und Natur. Er<br />
wird von den Gemeinden verwaltet.<br />
1ter<br />
An Grund und Boden können einzig Nutzungs- und Baurechte erworben werden.<br />
1quater<br />
Wo kein Eigenbedarf besteht, geben die Gemeinden die ihnen zufallende Fläche an<br />
Grund und Boden zu den folgenden Bedingungen zur Nutzung oder im Baurecht weiter:<br />
a) Nutzungs- und Baurechte werden zeitlich nicht begrenzt und gehören den Eigentümern<br />
der Gebäude.<br />
b) Der Nutzungs- bzw. Baurechtszins beträgt pro Jahr zwei bis höchstens vier Prozent<br />
des festgelegten Bodenwertes.<br />
c) Wer auf sein Nutzungs- und Baurecht verzichtet, wird von der Gemeinde entschädigt.<br />
Die Entschädigung richtet sich nach dem Ertragswert für Kulturland und berücksichtigt<br />
die ökonomischen und die örtlichen Verhältnisse des Baulandes.<br />
74