Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
d) Nutzungsrechte an Kulturland können nur innert der Grenzen der Wohngemeinde<br />
und ihrer Nachbarsgemeinden geltend gemacht werden.<br />
e) Mieter, Pächter und Selbstnutzer haben bei Handänderungen, ausgenommen bei<br />
Erbgang und bei Verkauf innerhalb der Verwandtschaft, am Gebäude ein Vorkaufsrecht<br />
zu den in jenem Zeitpunkt geltenden Marktwert.<br />
f) Spätere Meliorationen, Güterzusammenlegungen und Erschliessungen gehen zulasten<br />
der öffetlichen Hand; sie können bei der Festsetzung des Landwertes berücksichtig<br />
werden.<br />
1quinquies<br />
Die Art der Nutzung wird durch Gesetz geregelt.<br />
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:<br />
Art. 24 (neu)<br />
1 ter bis<br />
Bodeneigentum geht innert zehn Jahren seit Annahme von Art. 22 Absätze 1 -<br />
1 quinquies durch Volk und Stände in Nutzungs- und Baurechte der bisherigen Eigentümer<br />
über.<br />
2<br />
Dieser Übergang gilt nicht als Enteignung oder Eigentumsbeschränkung im Sinne von<br />
Art. 22 ter Absatz 3.<br />
Betroffen wäre die Institutsgarantie (Kerngehalt): Man könnte Boden zwar besitzen, aber<br />
kein privatrechtliches Eigentum daran erwerben.<br />
BGE 105 Ia 46<br />
Die Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke erliess im Jahr 1973 im<br />
Rahmen einer Verkehrssanierung des Gebietes Melchsee-Frutt oberhalb des öffentlichen<br />
Parkplatzes Dempfelsmatt ein generelles Fahrverbot. Für bestimmte Personenkreise, insbesondere<br />
für die Anwohner, sah sie gegen Gebühr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />
vor. Weiter wurde bestimmt, dass die Fahrzeuge, welche nicht beim betreffenden Objekt in<br />
eine geschlossen Garage eingestellt werden können, innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz<br />
Dempfelsmatt zurückgeführt werden müssen. U. Seiler ist Dauermieter eines Ferienhauses<br />
auf Melchsee-Frutt. Am 27.7.1973 erteilte ihm der zuständige Korporationsrat Kerns gegen<br />
die vorgesehene Gebühr von Fr. 40.-- die Bewilligung, die vom Parkplatz zu den Ferienhäusern<br />
führende Strasse zu benützen. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für die Benützung des<br />
öffentlichen Parkplatzes inbegriffen. Seiler focht diese Verfügung beim Regierungsrat und<br />
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ohne Erfolg an. Gegen diesen Entscheid führte er<br />
staatsrechtliche Beschwerde, u.a. wegen Verletzung der Eigentumsgarantie.<br />
Kann sich ein Mieter auf die Eigentumsgarantie berufen? Ist für den Mieter überhaupt das<br />
Eigentumsrecht betroffen, wenn es allein um den Besitz und die Sachnutzung geht? Nach Auffassung<br />
des BGer ist der Besitz Bestandteil des Eigentumsrechts, weshalb ein Eingriff in das<br />
Eigentumsrecht (Bestandesgarantie) vorliegt, wenn in die Nutzung als Besitzer eingegriffen<br />
wird.<br />
Neben der Schwierigkeit, ein öffentliches Interesse am Parkverbot auf eigenem Grund zu finden,<br />
fehlt es vor allem an der Verhältnismässigkeit.<br />
angelehnt an BGE 116 Ia 414<br />
Das neue Genfer Gesetz über den Abbruch, die Umnutzung und die Renovation von Gebäuden<br />
bestimmt in seinem Art. 2 lit. a, dass der Umbau von Wohnungen zu Büros oder gewerblich<br />
genutzten Räumlichkeiten bewilligungspflichtig ist.<br />
A., Besitzer mehrerer Liegenschaften in Genf, führt gegen dieses Gesetz staatsrechtliche Beschwerde<br />
wegen Verletzung von Art. 22 ter aBV.<br />
Betroffen ist die Bestandesgarantie (denn es betrifft nicht alle Eigentümer). Es handelt sich<br />
um einen Eingriff in die Nutzungsfreiheit: Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse<br />
(Wohnungsnot) und Verhältnismässigkeit werden bejaht, sofern eine reale Chance besteht,<br />
eine solche Bewilligung zu erhalten.<br />
BGE 119 Ia 28<br />
Am Abend des 31.5.1991 wurde ein Gebäude in Genf von ca. 10 Personen besetzt. Seit nicht<br />
bewilligte Arbeiten in diesem Haus gestoppt wurden, stand es leer. Unmittelbar nach der Be-<br />
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