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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

2 <strong>Grundrechte</strong> in verschiedenen Lebensbereichen<br />

2.1 <strong>Grundrechte</strong> freier Kommunikation<br />

2.1.1 Gemeinsame Regeln und Grundsätze<br />

Die meisten Benutzer des öffentlichen Raumes vertreten – im weitesten Sinne – eine<br />

Meinung.<br />

A) Begriff der Meinung<br />

• „Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbare und mitteilbar gemachte<br />

Überzeugungen.“ (BGE 117 Ia 478)<br />

• Jede Information, Behauptung, Ansicht, Idee oder Intuition, die sich Menschen<br />

einander mitteilen können.<br />

B) Schutzobjekt<br />

Die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) schützt:<br />

• die Freiheit, eine Meinung zu bilden und zu haben;<br />

• die Freiheit, eine Meinung zu äussern und zu verbreiten.<br />

C) Funktionen<br />

• Schutz des grundlegenden, menschlichen Bedürfnisses nach Kommunikation:<br />

Austausch als Voraussetzung für individuelle Identität und zwischenmenschliche<br />

Beziehungen.<br />

• Schutz der gesellschaftlichen und politischen Meinungsbildung als Voraussetzung<br />

gesellschaftlicher und staatlicher Lernprozesse in einer sich dauernd wandelnden<br />

Umwelt.<br />

BGE 108 IV 165 (Menschenteppich)<br />

X. nahm 1981 an der sogenannten „Gewaltfreien Aktion Menschenteppich“ in Winterthur<br />

vor der Eulachhalle teil. Die Aktion richtete sich gegen die auf diesem Gelände stattfindende<br />

Ausstellung „W 81“, einer Kriegsmaterialausstellung. Zum Zwecke des Protestes legte sich<br />

X. - zusammen mit anderen Teilnehmern der Aktion - vor dem Ausstellungseingang auf den<br />

Boden, so dass Personen, welche die Ausstellung besuchen wollten, über die Körper der Demonstranten<br />

hinwegsteigen mussten. Auf verschiedenen von den Demonstranten aufgestellten<br />

Transparenten stand geschrieben: „Wer über uns geht, geht auch über Leichen“. Eine<br />

Gruppe von Ausstellungsbesuchern weigerte sich, über den Menschenteppich zu schreiten,<br />

und erstattete Strafanzeige wegen Nötigung.<br />

Die kantonalen Richter sprachen X. wegen Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig und verurteilten<br />

ihn zu einer Busse von Fr. 100.--. Der Verurteilte führte Beschwerde an das Bundesgericht.<br />

Art. 181 StGB (Nötigung)<br />

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder<br />

durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu<br />

tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse<br />

bestraft.<br />

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