Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
2 <strong>Grundrechte</strong> in verschiedenen Lebensbereichen<br />
2.1 <strong>Grundrechte</strong> freier Kommunikation<br />
2.1.1 Gemeinsame Regeln und Grundsätze<br />
Die meisten Benutzer des öffentlichen Raumes vertreten – im weitesten Sinne – eine<br />
Meinung.<br />
A) Begriff der Meinung<br />
• „Ergebnisse von Denkvorgängen sowie rational fassbare und mitteilbar gemachte<br />
Überzeugungen.“ (BGE 117 Ia 478)<br />
• Jede Information, Behauptung, Ansicht, Idee oder Intuition, die sich Menschen<br />
einander mitteilen können.<br />
B) Schutzobjekt<br />
Die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) schützt:<br />
• die Freiheit, eine Meinung zu bilden und zu haben;<br />
• die Freiheit, eine Meinung zu äussern und zu verbreiten.<br />
C) Funktionen<br />
• Schutz des grundlegenden, menschlichen Bedürfnisses nach Kommunikation:<br />
Austausch als Voraussetzung für individuelle Identität und zwischenmenschliche<br />
Beziehungen.<br />
• Schutz der gesellschaftlichen und politischen Meinungsbildung als Voraussetzung<br />
gesellschaftlicher und staatlicher Lernprozesse in einer sich dauernd wandelnden<br />
Umwelt.<br />
BGE 108 IV 165 (Menschenteppich)<br />
X. nahm 1981 an der sogenannten „Gewaltfreien Aktion Menschenteppich“ in Winterthur<br />
vor der Eulachhalle teil. Die Aktion richtete sich gegen die auf diesem Gelände stattfindende<br />
Ausstellung „W 81“, einer Kriegsmaterialausstellung. Zum Zwecke des Protestes legte sich<br />
X. - zusammen mit anderen Teilnehmern der Aktion - vor dem Ausstellungseingang auf den<br />
Boden, so dass Personen, welche die Ausstellung besuchen wollten, über die Körper der Demonstranten<br />
hinwegsteigen mussten. Auf verschiedenen von den Demonstranten aufgestellten<br />
Transparenten stand geschrieben: „Wer über uns geht, geht auch über Leichen“. Eine<br />
Gruppe von Ausstellungsbesuchern weigerte sich, über den Menschenteppich zu schreiten,<br />
und erstattete Strafanzeige wegen Nötigung.<br />
Die kantonalen Richter sprachen X. wegen Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig und verurteilten<br />
ihn zu einer Busse von Fr. 100.--. Der Verurteilte führte Beschwerde an das Bundesgericht.<br />
Art. 181 StGB (Nötigung)<br />
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder<br />
durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu<br />
tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse<br />
bestraft.<br />
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