Grundrechte - Marcel Küchler
Grundrechte - Marcel Küchler
Grundrechte - Marcel Küchler
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
2.8 Voraussetzungen und Schranken der Marktwirtschaft<br />
2.8.1 Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV)<br />
MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 150 ff.<br />
Die Freiheit, sich frei zu bewegen, ist auch durch die Bewegungsfreiheit als Teilaspekt<br />
des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes garantiert. Über die Freiheit der<br />
Fortbewegung hinaus verdient die Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes spezifischen<br />
verfassungsrechtlichen Schutz: Die Möglichkeit, sich an einen Ort eigener Wahl hinbegeben,<br />
sich dort allenfalls auch niederlassen und in der Umgebung bleiben zu können,<br />
wo sich eine soziale Verwurzelung ergeben hat, ist wichtig für das Wohlergehen Einzelner;<br />
zudem steht die freie Wahl der Niederlassung und des Wohnortes in engem Zusammenhang<br />
mit der Freiheit der Erwerbstätigkeit.<br />
A) Sachlicher Schutzbereich<br />
a) Freizügigkeit im Innern<br />
Die Niederlassungsfreiheit gewährt allen Schweizerinnen und Schweizern die freie<br />
Wahl des – auch nur vorübergehenden – Aufenthalts oder Niederlassung 16 an jedem beliebigen<br />
Ort der Schweiz; sie verbietet den Kantonen, die Verlegung des Wohnsitzes an<br />
einen andern Ort zu verhindern oder zu erschweren.<br />
b) Ausreise- und Auswanderungsfreiheit<br />
Die Freiheit der Niederlassung beinhaltet auch das Recht, aus der Schweiz auszureisen<br />
und auszuwandern. Daraus fliesst u.a. die positive Pflicht des Staates zur Ausstellung<br />
der entsprechenden Reisedokumenten.<br />
c) Recht auf Rückkehr in die Schweiz und Verbot der Ausweisung<br />
Die Niederlassungsfreiheit garantiert auch das Recht auf Rückkehr in die Schweiz. Und<br />
sie verbietet eine Ausweisung aus der Schweiz ohne Zustimmung des Betroffenen (Art.<br />
25 I BV).<br />
B) Persönlicher Schutzbereich<br />
a) Natürliche Personen<br />
Die Niederlassungsfreiheit schützt grundsätzlich nur natürliche Personen. Die freie<br />
Wahl des Sitzes juristischer Personen ist durch die Wirtschaftsfreiheit (vgl. unten 2.8.3)<br />
geschützt, diejenige des Sitzes einer ideellen Vereinigung durch die Vereinigungsfreiheit<br />
(vgl. oben 2.1.9).<br />
16 Auf eine gewisse Dauer ausgerichtetes Verweilen, insbesondere Wohnsitznahme gemäss Art. 23 II<br />
ZGB.<br />
72