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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

2.8 Voraussetzungen und Schranken der Marktwirtschaft<br />

2.8.1 Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV)<br />

MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 150 ff.<br />

Die Freiheit, sich frei zu bewegen, ist auch durch die Bewegungsfreiheit als Teilaspekt<br />

des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes garantiert. Über die Freiheit der<br />

Fortbewegung hinaus verdient die Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes spezifischen<br />

verfassungsrechtlichen Schutz: Die Möglichkeit, sich an einen Ort eigener Wahl hinbegeben,<br />

sich dort allenfalls auch niederlassen und in der Umgebung bleiben zu können,<br />

wo sich eine soziale Verwurzelung ergeben hat, ist wichtig für das Wohlergehen Einzelner;<br />

zudem steht die freie Wahl der Niederlassung und des Wohnortes in engem Zusammenhang<br />

mit der Freiheit der Erwerbstätigkeit.<br />

A) Sachlicher Schutzbereich<br />

a) Freizügigkeit im Innern<br />

Die Niederlassungsfreiheit gewährt allen Schweizerinnen und Schweizern die freie<br />

Wahl des – auch nur vorübergehenden – Aufenthalts oder Niederlassung 16 an jedem beliebigen<br />

Ort der Schweiz; sie verbietet den Kantonen, die Verlegung des Wohnsitzes an<br />

einen andern Ort zu verhindern oder zu erschweren.<br />

b) Ausreise- und Auswanderungsfreiheit<br />

Die Freiheit der Niederlassung beinhaltet auch das Recht, aus der Schweiz auszureisen<br />

und auszuwandern. Daraus fliesst u.a. die positive Pflicht des Staates zur Ausstellung<br />

der entsprechenden Reisedokumenten.<br />

c) Recht auf Rückkehr in die Schweiz und Verbot der Ausweisung<br />

Die Niederlassungsfreiheit garantiert auch das Recht auf Rückkehr in die Schweiz. Und<br />

sie verbietet eine Ausweisung aus der Schweiz ohne Zustimmung des Betroffenen (Art.<br />

25 I BV).<br />

B) Persönlicher Schutzbereich<br />

a) Natürliche Personen<br />

Die Niederlassungsfreiheit schützt grundsätzlich nur natürliche Personen. Die freie<br />

Wahl des Sitzes juristischer Personen ist durch die Wirtschaftsfreiheit (vgl. unten 2.8.3)<br />

geschützt, diejenige des Sitzes einer ideellen Vereinigung durch die Vereinigungsfreiheit<br />

(vgl. oben 2.1.9).<br />

16 Auf eine gewisse Dauer ausgerichtetes Verweilen, insbesondere Wohnsitznahme gemäss Art. 23 II<br />

ZGB.<br />

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