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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

Anhang: Durchsetzung der <strong>Grundrechte</strong><br />

DURCHSETZUNG DER GRUNDRECHTE<br />

I. Grundzüge der staatsrechtlichen Beschwerde (StaBe)<br />

<strong>Grundrechte</strong><br />

Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel an das Bundesgericht. Sie dient<br />

der Überprüfung letztinstanzlicher kantonaler Hoheitsakte auf ihre Verfassungsmässigkeit.<br />

Die Grundlagen dieses Verfahrens sind in den Artikeln 84 bis 96 des Bundesgesetzes<br />

vom 16.12.1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR<br />

173.110).geregelt<br />

• Anfechtungsobjekt Letztinstanzliche kantonale Hoheitsakte<br />

(Erlasse, Verfügungen, Entscheide)<br />

• Beschwerdegründe Im wesentlichen die Verletzung von<br />

− verfassungsmässigen Rechten der BV / KV<br />

− Staatsverträgen<br />

• Beschwerdeberechtigung Wer in seinen eigenen Rechten betroffen ist.<br />

• Wirkung des Urteils Wird eine staatsrechtliche Beschwerde vom Bundesgericht<br />

gutgeheissen, so erlässt das Gericht in der<br />

Regel keine positive Anordnung, sondern hebt nur<br />

den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt auf (kassatorisches<br />

Urteil).<br />

II. Grundzüge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können dem Bundesgericht letztinstanzlich<br />

Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, zur Überprüfung<br />

vorgelegt werden. Beurteilt wird die Bundesrechtskonformität, die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung sowie die Angemessenheit der Verfügungen.<br />

Soweit letzte kantonale Instanzen Bundesrecht anwenden, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

gegen deren Entscheide offen. Als Verletzung von Bundesrecht gilt<br />

dabei auch die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung und<br />

der Garantien der Staatsverträge.<br />

Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind in den Artikeln 97 bis 115<br />

OG geregelt.<br />

ii

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