Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
Anhang: Durchsetzung der <strong>Grundrechte</strong><br />
DURCHSETZUNG DER GRUNDRECHTE<br />
I. Grundzüge der staatsrechtlichen Beschwerde (StaBe)<br />
<strong>Grundrechte</strong><br />
Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel an das Bundesgericht. Sie dient<br />
der Überprüfung letztinstanzlicher kantonaler Hoheitsakte auf ihre Verfassungsmässigkeit.<br />
Die Grundlagen dieses Verfahrens sind in den Artikeln 84 bis 96 des Bundesgesetzes<br />
vom 16.12.1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR<br />
173.110).geregelt<br />
• Anfechtungsobjekt Letztinstanzliche kantonale Hoheitsakte<br />
(Erlasse, Verfügungen, Entscheide)<br />
• Beschwerdegründe Im wesentlichen die Verletzung von<br />
− verfassungsmässigen Rechten der BV / KV<br />
− Staatsverträgen<br />
• Beschwerdeberechtigung Wer in seinen eigenen Rechten betroffen ist.<br />
• Wirkung des Urteils Wird eine staatsrechtliche Beschwerde vom Bundesgericht<br />
gutgeheissen, so erlässt das Gericht in der<br />
Regel keine positive Anordnung, sondern hebt nur<br />
den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt auf (kassatorisches<br />
Urteil).<br />
II. Grundzüge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können dem Bundesgericht letztinstanzlich<br />
Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, zur Überprüfung<br />
vorgelegt werden. Beurteilt wird die Bundesrechtskonformität, die Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung sowie die Angemessenheit der Verfügungen.<br />
Soweit letzte kantonale Instanzen Bundesrecht anwenden, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
gegen deren Entscheide offen. Als Verletzung von Bundesrecht gilt<br />
dabei auch die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung und<br />
der Garantien der Staatsverträge.<br />
Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind in den Artikeln 97 bis 115<br />
OG geregelt.<br />
ii