Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
Da keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe gegeben sind (die beiden lebten schon vor dem<br />
negativen Asylentscheid zusammen), darf der Eheschluss nicht verboten werden. Die<br />
Ehefreiheit bzw. das Recht auf Ehe (Art. 14 [54] BV, Art. 12 EMRK) ist ein hochwertiges<br />
Schutzgut; das öffentliche Interessen spiele keine besondere Rolle. Familieneinheit kann eine<br />
Abschiebung verhindern.<br />
2.4.5 Schutz des Familienlebens (Art. 13 I BV)<br />
MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 110 ff.; WOLF STEPHAN, Die UNO-Konvention über die Rechte<br />
des Kindes und ihre Umsetzung in das schweizerische Kindesrecht, ZBJV 1998, S. 113 ff.<br />
A) Schutz der Familie vor äusseren Beeinträchtigungen<br />
Der grundrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens gewährleistet den Einzelnen,<br />
in einer Familie zusammenzuleben und nicht voneinander getrennt zu werden.<br />
Der Staat darf der rechtlichen Anerkennung der familiären Beziehungen keine Hindernisse<br />
in den Weg legen.<br />
B) Schutz der Familie von internem Zwang<br />
Anspruch des Einzelnen darauf, sich von den andern Familienmitgliedern trennen zu<br />
dürfen. Besonderen Schutz verdienen die Kinder (Art. 11 BV). Die Schweiz hat daher<br />
durch die Ratifikation der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) die Verpflichtung<br />
übernommen (Art. 19 KRK), Kinder vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung innerhalb<br />
der Familie zu schützen.<br />
2.4.6 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I BV)<br />
MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 118 ff.<br />
Die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung bezweckt die Sicherung eines räumlichen<br />
Bereichs des Menschen, in dem er sein Privatleben unbehelligt gestalten kann und<br />
der deshalb dem ungebetenen Zutritt oder Eindringen Fremder grundsätzlich entzogen<br />
sein muss.<br />
2.4.7 Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 13 I BV)<br />
MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 131 ff.<br />
Geschützt sind alle Kommunikationen, auf die der Staat einen erleichterten Zugriff hat,<br />
weil er im entsprechenden Bereich – wenn auch teilweise nicht mehr Monopolbefugnisse<br />
– so doch nach wie vor notwendige Regulierungsmöglichkeiten hat.<br />
Mithilfe gesetzlicher Normierung (vgl. nur Art. 1 und 43 f. Fernmeldegesetz, SR 784.10) wird<br />
konkretisierend versucht, dem grundrechtlichen Gebot des Geheimnisschutzes gerecht<br />
zu werden. Da die präzise Umschreibung der gebotenen Geheimhaltung bzw. der Auskunftspflicht<br />
an die Behörden sehr schwierig ist, steht im Vordergrund des Grundrechtsschutzes<br />
die Verfahrensgarantie richterlicher Überprüfung jeder<br />
Überwachungsmassnahme.<br />
A) Amtliche Überwachung<br />
Wegen der hohen Gefahr des Machtmissbrauchs und der Verletzung der Privatsphäre<br />
folgen unmittelbar aus dem Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses folgende<br />
verfahrensrechtliche Garantien:<br />
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