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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

Da keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe gegeben sind (die beiden lebten schon vor dem<br />

negativen Asylentscheid zusammen), darf der Eheschluss nicht verboten werden. Die<br />

Ehefreiheit bzw. das Recht auf Ehe (Art. 14 [54] BV, Art. 12 EMRK) ist ein hochwertiges<br />

Schutzgut; das öffentliche Interessen spiele keine besondere Rolle. Familieneinheit kann eine<br />

Abschiebung verhindern.<br />

2.4.5 Schutz des Familienlebens (Art. 13 I BV)<br />

MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 110 ff.; WOLF STEPHAN, Die UNO-Konvention über die Rechte<br />

des Kindes und ihre Umsetzung in das schweizerische Kindesrecht, ZBJV 1998, S. 113 ff.<br />

A) Schutz der Familie vor äusseren Beeinträchtigungen<br />

Der grundrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens gewährleistet den Einzelnen,<br />

in einer Familie zusammenzuleben und nicht voneinander getrennt zu werden.<br />

Der Staat darf der rechtlichen Anerkennung der familiären Beziehungen keine Hindernisse<br />

in den Weg legen.<br />

B) Schutz der Familie von internem Zwang<br />

Anspruch des Einzelnen darauf, sich von den andern Familienmitgliedern trennen zu<br />

dürfen. Besonderen Schutz verdienen die Kinder (Art. 11 BV). Die Schweiz hat daher<br />

durch die Ratifikation der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) die Verpflichtung<br />

übernommen (Art. 19 KRK), Kinder vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung innerhalb<br />

der Familie zu schützen.<br />

2.4.6 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I BV)<br />

MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 118 ff.<br />

Die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung bezweckt die Sicherung eines räumlichen<br />

Bereichs des Menschen, in dem er sein Privatleben unbehelligt gestalten kann und<br />

der deshalb dem ungebetenen Zutritt oder Eindringen Fremder grundsätzlich entzogen<br />

sein muss.<br />

2.4.7 Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 13 I BV)<br />

MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 131 ff.<br />

Geschützt sind alle Kommunikationen, auf die der Staat einen erleichterten Zugriff hat,<br />

weil er im entsprechenden Bereich – wenn auch teilweise nicht mehr Monopolbefugnisse<br />

– so doch nach wie vor notwendige Regulierungsmöglichkeiten hat.<br />

Mithilfe gesetzlicher Normierung (vgl. nur Art. 1 und 43 f. Fernmeldegesetz, SR 784.10) wird<br />

konkretisierend versucht, dem grundrechtlichen Gebot des Geheimnisschutzes gerecht<br />

zu werden. Da die präzise Umschreibung der gebotenen Geheimhaltung bzw. der Auskunftspflicht<br />

an die Behörden sehr schwierig ist, steht im Vordergrund des Grundrechtsschutzes<br />

die Verfahrensgarantie richterlicher Überprüfung jeder<br />

Überwachungsmassnahme.<br />

A) Amtliche Überwachung<br />

Wegen der hohen Gefahr des Machtmissbrauchs und der Verletzung der Privatsphäre<br />

folgen unmittelbar aus dem Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses folgende<br />

verfahrensrechtliche Garantien:<br />

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