Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
ein öffentliches Interesse besteht (z.B. feuerpolizeiliche Interessen) und den Gefangenen<br />
andere Räumlichkeiten oder Gelegenheiten zum Rauchen bleiben.<br />
• die Fenster milchverglast seien, was dazu führe, dass man nur bei künstlichem Licht lesen<br />
könne;<br />
Milchglas: Eine Richtlinie des Europarates sieht vor, dass, wenn keine Möglichkeit besteht,<br />
nach draussen zu gehen, die Zelle so von Tageslicht erhellt werden sollte, dass Lesen<br />
ohne künstliches Licht möglich ist.<br />
• die Fenster nur eine Handbreit geöffnet werden können, so dass die Zellen nur sehr mangelhaft<br />
durchlüftet werden könnten;<br />
Frischluft: Die Zellen sind mit genügen Frischluft zu versorgen (Gesundheit, Wohlbefinden).<br />
• infolge Personalmangels nur alle 2 bis 3 Tage Spaziergänge von etwa einer halben Stunde<br />
unternommen würden;<br />
Jeder Gefangene sollte jeden Tag zumindest während einer halben Stunde die Gelegenheit<br />
haben, spazieren zu gehen.<br />
• Spaziergänge gestrichen würden, wenn man das Sprechverbot während der Spaziergänge<br />
nicht beachte oder wenn man sich bei den Wärtern für das Verteilen des Essens nicht bedanke;<br />
Bei diesen Vorschriften geht es um reine Schikanen, es fehlt schon am öffentlichen Interesse.<br />
Umso weniger sind die Disziplinarmassnahmen gerechtfertigt.<br />
• es in den Zellen kein Radio gäbe und auch praktisch keine Zeitungen und Zeitschriften;<br />
private Abonnemente würden nicht zugelassen;<br />
Medien: In der Untersuchungshaft ist es u.U. zulässig, den Gefangenen Medien zu verbieten,<br />
falls die Gefahr besteht, dass sie sich über Tatsachen informieren könnten, welchen<br />
die Untersuchung gefährden. Dies allerdings nur während ca. einer Woche; den Gefangenen<br />
sind anderer Informationen (z.B. „zensurierte“ Zeitungen) aufzulegen.<br />
• die eingehende Post kontrolliert werde;<br />
Post: Das Öffnen der Post ist zulässig zur Überprüfung nach Fluchtplänen oder Drogen.<br />
• Duschen nur alle 5 Tage möglich sei;<br />
Duschen: Frage der Gesundheit und des Wohlbefindens.<br />
• Besuch von seinem Anwalt nur einmal pro Woche zugelassen werde;<br />
Anwaltsbesuch: Verstösst gegen die EMRK; da sich der Anwalt auf die Verteidigung vorbereiten<br />
muss, ist eine solche Beschränkung unzulässig.<br />
• nur Verwandte und Ehegatten eine Besuchsbewilligung erhalten würden.<br />
Besuchsrecht: Bezüglich der Familie ist Art. 8 EMRK zu beachten, der ein Recht auf die<br />
Achtung des Familienlebens gewährt. Aber auch der Ausschluss aller andern vom<br />
Besuchsrecht wäre unverhältnismässig.<br />
Urteil des BGer vom 21.6.1996<br />
X. wurde wegen des Verdachts auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft<br />
genommen. Er verlangte, mit seiner im Libanon lebenden Frau und seinen Kindern<br />
telefonieren oder zumindest brieflich Kontakt aufnehmen zu dürfen. Die<br />
Bezirksanwaltschaft lehnte dieses Gesuch unter Hinweis auf die bestehende Flucht- und Kollusionsgefahr<br />
ab.<br />
Besteht der Verdacht, dass sich der Untersuchungsgefangene mit Komplizen in Verbindung<br />
zu setzen sucht, und wäre die Überwachung sehr aufwändig (z.B. wegen Fremdsprachigkeit),<br />
ist diese Massnahme nicht unverhältnismässig.<br />
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