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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

angeordnet sein. Dies, weil schwere Eingriffe einer stärkeren demokratischen Legitimation<br />

(BV, Gesetz) bedürfen als leichte.<br />

Fehlt eine gesetzliche Grundlage gänzlich, dann liegt in jedem Fall einer Grundrechtsbeschränkung<br />

eine Grundrechtsverletzung vor, auch wenn sie im konkreten Fall durchaus<br />

im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein kann<br />

• Ausnahme: Besondere Rechtsverhältnisse (Armee, Feuerwehr, Gefängnis, Uni)<br />

Im Fall der besonderen Rechtsverhältnisse (auch Sonderrechtsverhältnisse bzw. früher besondere<br />

Gewaltverhältnisse) verlangte das BGer früher keine gesetzliche Grundlage, da<br />

hier nicht das Prinzip der Legalität gelte, sondern allein die Gewalt über die Betroffenen.<br />

Heute verlangt das BGer zumindest für die zwangsweise Begründung, für die wesentlichen<br />

Rechte und Pflichten und für die zwangsweise Auflösung (z.B. Ausschluss<br />

von der Uni) solcher Verhältnisse ein gesetzliche Grundlage im formellen Sinne.<br />

Für Beschränkungen, die sich aus dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses<br />

ergeben und für dessen Erreichung notwendig sind, erachtet das BGer die Regelung<br />

auf Verordnungsstufe als genügen.<br />

• Ausnahme: Die polizeiliche Generalklausel (z.B. Art. 28 I KV-BE)<br />

Die polizeiliche Generalklausel erlaubt Grundrechtsbeschränkungen ohne gesetzliche<br />

Grundlage (insofern sie nicht selbst eine ist) „bei ernster, unmittelbarer und offensichtlicher<br />

Gefahr“. In der Praxis führt die Anwendung der Generalklausel selten<br />

zu Fällen, die unklar wären.<br />

B) Öffentliches Interesse<br />

Liegt der Eingriff im öffentlichen Interesse? (Überwiegt dieses Interesse das private Interesse an<br />

der Grundrechtsausübung?) Auch wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, kann ein genügendes<br />

öffentliches Interesse an der Grundrechtsbeschränkung fehlen: Dann ist das<br />

Grundrecht verletzt.<br />

• Polizeigüterschutz<br />

– Sicherheit (v.a. Schutz von Leib und Leben, Abwehr von Straftaten);<br />

– öffentliche Ruhe und Ordnung;<br />

– öffentliche Sittlichkeit;<br />

– öffentliche Gesundheit;<br />

– Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (z.B. unlauterer Wettbewerb).<br />

• Staatsaufgaben (Beispiele)<br />

– Sozialpolitische Anliegen;<br />

– Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz;<br />

– verkehrs- und energiepolitische Interessen;<br />

– usf.<br />

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