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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

mationsquelle sollte den Schutz der Rechte von Tetra Ltd. erhöhen. Sie sollte etwaige Lücken<br />

im Bereich der Einstweiligen Verfügung abdecken. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK.<br />

Anmerkung: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 1.3.1994 eine Verletzung von Art. 10 EMRK<br />

festgestellt (11:6 Stimmen).<br />

ZBl 1980, 35 (Zeitungsverkäufer)<br />

X. verteilte am 28. September 1977 gegen 17.30 Uhr an der Ecke Theaterstrasse/ Falkenstra<br />

sse in Zürich die Zeitschrift „Kämpfendes Afrika“, ohne dafür eine Bewilligung eingeholt zu<br />

haben. Er wurde deswegen vom Polizeirichter der Stadt Zürich mit 30.- gebüsst.<br />

X. führte hiergegen staatsrechtliche Beschwerde.<br />

Variante:<br />

X verkaufte ohne Bewilligung die Zeitschrift zum Preis von 2.-- und wurde deswegen gebüsst.<br />

Das BGer entschied, beim blossen Verteilen von Zeitschriften handle es sich nicht um einen<br />

gesteigerten Gemeingebrauch, weshalb keine Bewilligung vorbehalten werden dürfe.<br />

Anders beim Verkauf von Zeitschriften.<br />

2.1.6 Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV)<br />

MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 316 ff. [120 ff.]<br />

Die Wissenschaftsfreiheit war bisher kein eigenes Grundrecht, sondern Teilgehalt der<br />

Meinungsfreiheit. Jetzt wird sie durch die Verfassung in Art. 20 BV explizit als Grundrecht<br />

geschützt. Daran, dass frei wissenschaftlich geforscht und gelehrt werden kann,<br />

besteht ein grosses öffentliches Interesse, weshalb Eingriffe ihrerseits eines sehr grossen<br />

Interesses bedürfen, um gerechtfertigt zu sein.<br />

Die Wissenschaftsfreiheit umfasst deshalb die Freiheit der Forschung (freie Wahl von Ge-<br />

genstand und Methode), der Lehre (selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen<br />

zu können) und die Freiheit, sich Erkenntnisse anderer anzueignen (Lernfreiheit).<br />

Wie Kunst ist auch der Begriff der Wissenschaft nur schwer zu definieren: was zu einer<br />

gewissen Zeit als wissenschaftliche Methode oder als wissenschaftliches Wissen gilt,<br />

ergibt sich aus dem immer wieder neu zu erarbeitenden Konsens der Gemeinschaft der<br />

Forschenden.<br />

So ist beispielsweise an einer Universität das Sperren von Internetseiten, die Begriffe<br />

wie „Sex“ usf. enthalten, unverhältnismässig, da mit dem Sperren dieser Seiten gleichzeitig<br />

auch die Forschung über pornographische Inhalte auf dem Internet, das Betrachten<br />

des Forschungsstandes zu diesem Thema und das Aufrufen anderer Seiten, die<br />

zufälligerweise die gesperrten Begriffe auf weisen, verunmöglicht wird. Es könnte allerdings<br />

auch eine Einschränkung der Informationsfreiheit gerügt werden.<br />

Wissenschaftsfreiheit kann allerdings auch nicht unbeschränkt sein (vgl. Art. 21 KV-BE).<br />

Die Schranken sind, weil sie komplexe Fragen betreffen und Wertentscheide verlangen,<br />

auf politischem Weg zu finden (Fragen der Fortpflanzungsmedizin, Tierversuche, Achtung der<br />

Menschenwürde, Schutz der <strong>Grundrechte</strong> anderer, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Schutz der Umwelt<br />

etc.).<br />

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