Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
mationsquelle sollte den Schutz der Rechte von Tetra Ltd. erhöhen. Sie sollte etwaige Lücken<br />
im Bereich der Einstweiligen Verfügung abdecken. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK.<br />
Anmerkung: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 1.3.1994 eine Verletzung von Art. 10 EMRK<br />
festgestellt (11:6 Stimmen).<br />
ZBl 1980, 35 (Zeitungsverkäufer)<br />
X. verteilte am 28. September 1977 gegen 17.30 Uhr an der Ecke Theaterstrasse/ Falkenstra<br />
sse in Zürich die Zeitschrift „Kämpfendes Afrika“, ohne dafür eine Bewilligung eingeholt zu<br />
haben. Er wurde deswegen vom Polizeirichter der Stadt Zürich mit 30.- gebüsst.<br />
X. führte hiergegen staatsrechtliche Beschwerde.<br />
Variante:<br />
X verkaufte ohne Bewilligung die Zeitschrift zum Preis von 2.-- und wurde deswegen gebüsst.<br />
Das BGer entschied, beim blossen Verteilen von Zeitschriften handle es sich nicht um einen<br />
gesteigerten Gemeingebrauch, weshalb keine Bewilligung vorbehalten werden dürfe.<br />
Anders beim Verkauf von Zeitschriften.<br />
2.1.6 Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV)<br />
MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 316 ff. [120 ff.]<br />
Die Wissenschaftsfreiheit war bisher kein eigenes Grundrecht, sondern Teilgehalt der<br />
Meinungsfreiheit. Jetzt wird sie durch die Verfassung in Art. 20 BV explizit als Grundrecht<br />
geschützt. Daran, dass frei wissenschaftlich geforscht und gelehrt werden kann,<br />
besteht ein grosses öffentliches Interesse, weshalb Eingriffe ihrerseits eines sehr grossen<br />
Interesses bedürfen, um gerechtfertigt zu sein.<br />
Die Wissenschaftsfreiheit umfasst deshalb die Freiheit der Forschung (freie Wahl von Ge-<br />
genstand und Methode), der Lehre (selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen<br />
zu können) und die Freiheit, sich Erkenntnisse anderer anzueignen (Lernfreiheit).<br />
Wie Kunst ist auch der Begriff der Wissenschaft nur schwer zu definieren: was zu einer<br />
gewissen Zeit als wissenschaftliche Methode oder als wissenschaftliches Wissen gilt,<br />
ergibt sich aus dem immer wieder neu zu erarbeitenden Konsens der Gemeinschaft der<br />
Forschenden.<br />
So ist beispielsweise an einer Universität das Sperren von Internetseiten, die Begriffe<br />
wie „Sex“ usf. enthalten, unverhältnismässig, da mit dem Sperren dieser Seiten gleichzeitig<br />
auch die Forschung über pornographische Inhalte auf dem Internet, das Betrachten<br />
des Forschungsstandes zu diesem Thema und das Aufrufen anderer Seiten, die<br />
zufälligerweise die gesperrten Begriffe auf weisen, verunmöglicht wird. Es könnte allerdings<br />
auch eine Einschränkung der Informationsfreiheit gerügt werden.<br />
Wissenschaftsfreiheit kann allerdings auch nicht unbeschränkt sein (vgl. Art. 21 KV-BE).<br />
Die Schranken sind, weil sie komplexe Fragen betreffen und Wertentscheide verlangen,<br />
auf politischem Weg zu finden (Fragen der Fortpflanzungsmedizin, Tierversuche, Achtung der<br />
Menschenwürde, Schutz der <strong>Grundrechte</strong> anderer, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Schutz der Umwelt<br />
etc.).<br />
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