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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

Teilgehalte des rechtlichen Gehörs:<br />

a) Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung<br />

• Anspruch auf Orientierung.<br />

• Anspruch auf Äusserung.<br />

• Teilnahme am Beweisverfahren/Mitwirkungsrecht bei der Feststellung des Sachverhalts.<br />

• Prüfung und Berücksichtigung durch die Behörden.<br />

• Nur bei der Rechtsanwendung nicht bei der Rechtsetzung.<br />

• Zeitpunkt: Vor dem Entscheid, ausnahmsweise erst nachher, bei:<br />

– Dringlichkeit der Entscheidung;<br />

– Gefahr der Vereitelung der geplanten Massnahme;<br />

– Massenverwaltung ohne erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung.<br />

• Form: mündlich oder schriftlich (kein allgemeiner Anspruch auf mündliche Anhörung).<br />

b) Recht auf Akteneinsicht<br />

• Funktion: Kennen der Entscheidgrundlage; Möglichkeit richtiger Wahrheits- und<br />

Rechtsfindung.<br />

• Anspruch, fehlerhafte Akten zu korrigieren.<br />

• Gilt für alle Verfahren und für alle für den Entscheid wesentlichen Akten.<br />

• Zeitpunkt:<br />

– Grundsatz: Während des Verfahrens;<br />

– Vor/nach/ausserhalb des Verfahrens nur bei besonderer Betroffenheit (schutzwürdiges<br />

Interesse, MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 527 f. [279 ff.]).<br />

• Ausschluss „interner Akten“ (Notizen, interne Anträge, Entwürfe); nach neuerer Lehre ist<br />

die Geheimhaltung „interner Akten“ nicht mehr tragfähig, entscheidend muss vielmehr<br />

sein, ob die fragliche Akte als Grundlage des Entscheides geeignet ist.<br />

• Schranken (vgl. Art. 27 f. VwVG):<br />

– wesentliche öffentliche Interesse;<br />

– wesentliche private Interessen;<br />

– Interessen eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens (wenn der Zweck des Verfahrens<br />

vereitelt würde, z.B. bei Zeugenaussagen).<br />

• Pflicht zur Aktenerstellung (es ist festzuhalten, „was zur Sache gehört“).<br />

• Modalitäten der Akteneinsicht: Recht, Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen<br />

anzufertigen und Kopien zu machen.<br />

c) Anspruch auf Begründung eines Entscheides<br />

• Funktion:<br />

– Information/Legitimation;<br />

– Ermöglichung einer Beschwerde.<br />

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