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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

Naegeli behauptete demgegenüber, da es sich um Kunst handle, liege keine Sachbeschädigung<br />

vor, weil die Gebäude dadurch in ihrem Wert vermehrt würden.<br />

Die schweizerischen Gerichte verneinten das Vorliegen von Kunst.<br />

Die EMRK-Kommission erkannte die Kunstfreiheit zwar als Teilgehalt der Meinungsäusserungsfreiheit.<br />

Die Kunstfreiheit finde ihre Grenzen aber im öffentlichen Interesse, sofern zur<br />

Einschränkung gesetzliche Grundlagen bestehen.<br />

Der BVGH sah in den Strichmännchen zwar Kunst (dies, weil es nicht den Gerichten obliege,<br />

zu entscheiden, was Kunst sei), jedoch, hielt er fest, finde auch die Kunstfreiheit ihre Schranken<br />

im fremden Eigentum.<br />

B) Grundrechtliche Aspekte staatlicher Kunstförderung<br />

Angesichts beschränkter staatlicher Mittel zur Kunstförderung ist eine Auswahl der zu<br />

fördernden Projekte und Künstler durch qualitativ-wertende Kriterien unumgänglich.<br />

Deshalb ist es umso wichtiger, dass über die Zuteilung der verfügbaren Mittel durch Instanzen<br />

entschieden wird, die aufgrund von Zusammensetzung, Stellung und Verfahren<br />

Gewähr für sachgerechte Auswahlkriterien bieten.<br />

2.1.8 Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV)<br />

MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 323 ff.<br />

Sich mit andern versammeln zu können, gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen<br />

und ist eine Voraussetzung jeglicher Form von Demokratie. Unter den Grundrechtsschutz<br />

fällt jegliches Zusammenkommen mehrerer Menschen auf privatem oder<br />

öffentlichem Grund mit dem Zweck, untereinander oder gegen aussen Meinungen mitzuteilen,<br />

zu diskutieren oder symbolischen Ausdruck zu geben (meinungsbildende Versammlungen).<br />

Die Grundrechtsgarantie verbietet staatliche Massnahmen gegen die Einberufung, Organisation<br />

und Durchführung einer Versammlung oder gegen die Teilnahme bzw.<br />

Nichtteilnahme an einer solchen. Soweit nicht öffentlicher Grund beansprucht wird,<br />

darf eine Versammlung nicht von einer staatlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.<br />

Versammlungen dürfen im Voraus erst untersagt werden, wenn aus den erkennbaren<br />

Umständen, Tatsachen, Sachverhalten oder sonstigen Einzelheiten die Prognose gemacht<br />

werden kann, dass die betreffende Versammlung auf Gewalttätigkeit hin ziele.<br />

Blosser Verdacht oder eine Vermutung genügen nicht.<br />

Eine ursprünglich friedliche Versammlung verliert diese Charakter erst dann, wenn sich<br />

die Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig<br />

verloren geht und die Ausschreitungen nicht nur von einzelnen Teilnehmern, sondern<br />

von einer repräsentativen Anzahl ausgeht. Nur kleine randalierende Gruppen am<br />

Rande können den Grundrechtsschutz der ganzen Versammlung nicht beseitigen.<br />

Verhinderung von Gewalt ist zudem das einzig legitime öffentliche Interesse für ein<br />

Vermummungsverbot. Diesem Zweck stehen private und öffentliche Interessen gegenüber,<br />

die eine Vermummung rechtfertigen können (z.B. Tragen von Gasmasken zur Signalisierung<br />

der Gefahr von Luftverschmutzung; Personen, die sich wegen drohender gesellschaftlicher<br />

Stigmatisierung – wenn sie erkannt würden – vermummen, um doch an der Versammlung teilnehmen zu<br />

können etc.).<br />

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