Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
b) Ausländerinnen und Ausländer<br />
Obwohl die BV die Niederlassungsfreiheit ausdrücklich nur Schweizerinnen und<br />
Schweizern gewährleistet, besteht für Ausländerinnen und Ausländer ein gewisser menschenrechtlicher<br />
Schutz im Bereich der Freizügigkeit:<br />
• Alle Menschen haben grundsätzlich das Recht, das Land, in dem sie sich aufhalten,<br />
durch Ausreise zu verlassen. Das BGer schützt dieses Recht als Teil der persönlichen<br />
Freiheit (vgl. oben 2.4.2). Hingegen haben Ausländer grundsätzlich keinen grundrechtlichen<br />
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz.<br />
• Flüchtlinge haben eine Anspruch auf Asyl bzw. Nichtausweisung/-auslieferung (Art.<br />
25 II BV). Unzulässig ist eine Rückschiebung in ein Land, in welchem Leib, Leben<br />
oder Freiheit des Flüchtlings aufgrund seiner Rasse, Religion, politischer Anschauung,<br />
Nationalität etc. gefährdet ist (Grundsatz des non-refoulement; ius cogens).<br />
• Ausländerinnen und Ausländer mit einer starken familiären Bindung in der<br />
Schweiz besitzen nach Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) unter bestimmten<br />
Voraussetzungen einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz.<br />
C) Schranken der Niederlassungsfreiheit<br />
a) Strafrecht<br />
Das StGB sieht vor, dass ein Gericht unter gewissen Umständen einer verurteilten Person<br />
Anweisungen über ihren Aufenthaltsort erteilen kann.<br />
b) Wohnsitzpflicht von Beamten<br />
Es sind die allgemeinen Voraussetzungen von Grundrechtseinschränkungen massgeblich<br />
(Art. 36 BV): Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ist Genüge getan, wenn<br />
das formelle Gesetz ganz allgemein die Regelung des Dienstverhältnisses einer Behörde<br />
zuweist und diese in der Folge die Residenzpflicht statuiert. Die Wohnsitzpflicht<br />
muss sich aus den konkreten Anforderungen begründen lassen, die mit der Anstellung<br />
verbunden sind (fiskalische Interessen genügen nicht). Und die Wohnsitzpflicht muss im konkreten<br />
Einzelfall verhältnismässig sein (Familienverhältnisse, Immobilienmarkt etc.).<br />
2.8.2 Eigentumsgarantie (Art. 26 [22 ter ] BV)<br />
MÜLLER, <strong>Grundrechte</strong>, 593 ff. [325 ff.]<br />
Ob das Eigentum ein Menschenrecht sei oder nicht, ist strittig. Zumindest scheint es ein<br />
menschliches Bedürfnis zu sein, Eigentum zu haben. Wieweit dieses Bedürfnis reicht,<br />
ob es sich nur gerade auf den engsten Besitz (Kleider usf.) bezieht, oder ob es sich auch<br />
auf entfernte Dinge wie Grundeigentum erstreckt, ist wiederum eine Frage der kulturellen<br />
Tradition. Eigentum scheint insofern zwar ein Bedürfnis zu sein, aber nicht ein derart<br />
grundlegendes wie z.B. die Kommunikation der Menschen untereinander.<br />
In der Schweiz ist das Eigentum ein verfassungsmässig geschütztes Recht (Art. 26 [22 ter ]<br />
BV).<br />
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