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Grundrechte - Marcel Küchler

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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />

4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />

Die <strong>Grundrechte</strong> der BV sind nur insoweit selbständig als sie über das Völkerrecht hinausgehen.<br />

Sind die Rechte gleichwertig, werden BV und Völkerrecht geprüft. In jedem<br />

Fall aber findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung, d.h. es gilt stets das weitergehende<br />

Recht (MÜLLER, Einleitung, 9).<br />

BGE 109 Ib 183 (Reneja)<br />

Salaheddine Renaja, dessen frühere Aufenthalte in der Schweiz bereits zu berechtigten Klagen<br />

Anlass gegeben hatten, erhielt am 28.3.1980 von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich<br />

allein deshalb eine neue Aufenthaltsbewilligung, weil er inzwischen eine Schweizerin geheiratet<br />

hatte. Mit Urteil vom 11.5.1982 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich verschiedener<br />

schwerer Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn<br />

mit 24 Monaten Zuchthaus. Gestützt auf diese Verurteilung wies die Polizeidirektion des<br />

Kantons Zürich mit Verfügung vom 23.11.1982 des Gesuch des Rekurrenten vom 27.9.1982<br />

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.<br />

Ein hiegegen gerichteter Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos.<br />

Salaheddine und Monika Reneja-Dittli erhoben sowohl eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

als auch eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die ergangenen fremdenpolizeilichen Entscheide.<br />

Die BV schützte zwar in Art. 14 [54] BV das Recht auf Heirat, nicht jedoch das Recht auf familiäres<br />

Zusammenleben. In Art. 8 EMRK wird auch dieses Recht geschützt, weshalb das<br />

BGer die Beschwerde guthiess und die Verfügung zur Neubeurteilung an die Kantonsbehörden<br />

zurück wies.<br />

Das BGer selbst ging nicht auf die Abwägungsfrage ein, die zur Debatte stand: Zum einen<br />

die Zumutbarkeit für die Frau, dem Mann in sein Land zu folgen, und zum andern die Notwendigkeit<br />

einer Ausweisung wegen künftiger Gefahr durch den Delinquenten (vgl. Art. 8 II<br />

EMRK).<br />

BGE 120 Ia 1 (Zürcher Studiengebühren)<br />

Der Regierungsrat des Kantons Zürich erhöhte die Kollegiengeldpauschalen für die Studierenden<br />

der Universität von Fr. 300.- im Jahre 1991/92 auf Fr. 600.- im Jahre 1994/95. Gegen<br />

diese Neuregelung erhoben der Verband Studierender an der Universität Zürich sowie drei<br />

Studierende staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.<br />

Die Studierenden der Universität Zürich gelangten mit der Beschwerde an das BGer, die Gebührenerhöhung<br />

verletze ihre <strong>Grundrechte</strong>. Die BV garantiert allerdings kein Recht auf Bildung;<br />

als Grundlage für den Anspruch konnte also nur das Völkerrecht in Frage kommen.<br />

Zwar verpflichtet der UNO-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-<br />

Pakt I, vgl. Anhang: UNO – PAKTE I UND II) in Art. 13 die Staaten zur Anerkennung eines<br />

Rechts auf Bildung und in Art. 13 II lit. c zur Unentgeltlichkeit der Bildung, doch verneint<br />

das BGer einen direkten Anspruch aus diesem Artikel, da es sich bei besagtem Passus um einen<br />

blossen Gesetzgebungsauftrag handle (worauf das Wort „allmählich“ hindeute) und ausserdem<br />

die Norm nicht justiziabel, d.h. nicht genügend bestimmt sei (worauf das Wort<br />

„insbesondere“ hindeute, das auch andere Möglichkeiten als die Unentgeltlichkeit zur Erreichung<br />

der Bildungsziele zulasse). Vgl. plädoyer 2/98, S. 30 ff.<br />

Initiative der Schweizer Demokraten<br />

Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1996 zur Initiative „Für eine vernünftige Asylpolitik“<br />

der Schweizer Demokraten Stellung genommen. Die Initiative verlangt folgende Änderung<br />

der BV:<br />

Art. 69 quater (neu) :<br />

1 (...)<br />

2 (...)<br />

3 (...)<br />

6

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