Grundrechte - Marcel Küchler
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Prof. Dr. Walter Kälin SS 1998<br />
4., überarbeitete Version 2001 <strong>Grundrechte</strong><br />
Die <strong>Grundrechte</strong> der BV sind nur insoweit selbständig als sie über das Völkerrecht hinausgehen.<br />
Sind die Rechte gleichwertig, werden BV und Völkerrecht geprüft. In jedem<br />
Fall aber findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung, d.h. es gilt stets das weitergehende<br />
Recht (MÜLLER, Einleitung, 9).<br />
BGE 109 Ib 183 (Reneja)<br />
Salaheddine Renaja, dessen frühere Aufenthalte in der Schweiz bereits zu berechtigten Klagen<br />
Anlass gegeben hatten, erhielt am 28.3.1980 von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich<br />
allein deshalb eine neue Aufenthaltsbewilligung, weil er inzwischen eine Schweizerin geheiratet<br />
hatte. Mit Urteil vom 11.5.1982 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich verschiedener<br />
schwerer Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn<br />
mit 24 Monaten Zuchthaus. Gestützt auf diese Verurteilung wies die Polizeidirektion des<br />
Kantons Zürich mit Verfügung vom 23.11.1982 des Gesuch des Rekurrenten vom 27.9.1982<br />
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.<br />
Ein hiegegen gerichteter Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos.<br />
Salaheddine und Monika Reneja-Dittli erhoben sowohl eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
als auch eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die ergangenen fremdenpolizeilichen Entscheide.<br />
Die BV schützte zwar in Art. 14 [54] BV das Recht auf Heirat, nicht jedoch das Recht auf familiäres<br />
Zusammenleben. In Art. 8 EMRK wird auch dieses Recht geschützt, weshalb das<br />
BGer die Beschwerde guthiess und die Verfügung zur Neubeurteilung an die Kantonsbehörden<br />
zurück wies.<br />
Das BGer selbst ging nicht auf die Abwägungsfrage ein, die zur Debatte stand: Zum einen<br />
die Zumutbarkeit für die Frau, dem Mann in sein Land zu folgen, und zum andern die Notwendigkeit<br />
einer Ausweisung wegen künftiger Gefahr durch den Delinquenten (vgl. Art. 8 II<br />
EMRK).<br />
BGE 120 Ia 1 (Zürcher Studiengebühren)<br />
Der Regierungsrat des Kantons Zürich erhöhte die Kollegiengeldpauschalen für die Studierenden<br />
der Universität von Fr. 300.- im Jahre 1991/92 auf Fr. 600.- im Jahre 1994/95. Gegen<br />
diese Neuregelung erhoben der Verband Studierender an der Universität Zürich sowie drei<br />
Studierende staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.<br />
Die Studierenden der Universität Zürich gelangten mit der Beschwerde an das BGer, die Gebührenerhöhung<br />
verletze ihre <strong>Grundrechte</strong>. Die BV garantiert allerdings kein Recht auf Bildung;<br />
als Grundlage für den Anspruch konnte also nur das Völkerrecht in Frage kommen.<br />
Zwar verpflichtet der UNO-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-<br />
Pakt I, vgl. Anhang: UNO – PAKTE I UND II) in Art. 13 die Staaten zur Anerkennung eines<br />
Rechts auf Bildung und in Art. 13 II lit. c zur Unentgeltlichkeit der Bildung, doch verneint<br />
das BGer einen direkten Anspruch aus diesem Artikel, da es sich bei besagtem Passus um einen<br />
blossen Gesetzgebungsauftrag handle (worauf das Wort „allmählich“ hindeute) und ausserdem<br />
die Norm nicht justiziabel, d.h. nicht genügend bestimmt sei (worauf das Wort<br />
„insbesondere“ hindeute, das auch andere Möglichkeiten als die Unentgeltlichkeit zur Erreichung<br />
der Bildungsziele zulasse). Vgl. plädoyer 2/98, S. 30 ff.<br />
Initiative der Schweizer Demokraten<br />
Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1996 zur Initiative „Für eine vernünftige Asylpolitik“<br />
der Schweizer Demokraten Stellung genommen. Die Initiative verlangt folgende Änderung<br />
der BV:<br />
Art. 69 quater (neu) :<br />
1 (...)<br />
2 (...)<br />
3 (...)<br />
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