Geschäftsbericht 2006 - Aachenmünchener
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Anhang zum Jahresabschluss <strong>2006</strong><br />
Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ermittlungsmethoden<br />
Anhang<br />
BILANZWERTERMITTLUNG AKTIVA<br />
Bei den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen handelt es sich um EDV-Software bzw.<br />
entsprechende Lizenzgebühren, die mit den Anschaffungskosten abzüglich zeitanteiliger Abschreibungen<br />
bewertet werden.<br />
Die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden<br />
Grundstücken wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die steuerlich<br />
höchstzulässigen Abschreibungen, bewertet. Außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen nur bei einer<br />
dauerhaften Wertminderung. Grundstücke und Bauten, die zum alsbaldigen Verkauf vorgesehen sind, wurden<br />
nach ihren voraussichtlich zu erzielenden Veräußerungserlösen bewertet.<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen wurden zu den Anschaffungskosten, gegebenenfalls<br />
vermindert um notwendige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 2 S. 3 HGB, bewertet.<br />
Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />
sind zum Nennwert bewertet.<br />
Aktien und Investmentanteile sowie Inhaberschuldverschreibungen, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu<br />
dienen bestimmt sind, wurden dem Anlagevermögen zugeordnet. Gemäß § 341 b Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m.<br />
§ 253 Abs. 2 HGB erfolgte die Bewertung nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften. Zur<br />
Feststellung, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der betreffenden Vermögensgegenstände<br />
vorliegt und somit eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 2 S. 3 HGB vorzunehmen ist, wurden<br />
die Zeitwerte der letzten sechs Monate herangezogen. Eine voraussichtlich andauernde Wertminderung<br />
wurde angenommen, wenn der Zeitwert der einzelnen Wertpapiergattungen in diesem Zeitraum durchgehend<br />
weniger als 80 % des durchschnittlichen Buchwertes zum Bewertungsstichtag betrug. Sofern eine<br />
außerplanmäßige Abschreibung erforderlich war, wurde auf den jeweils höheren Wert aus Ertrags- bzw.<br />
Zeitwert abgeschrieben.<br />
Darüber hinaus wurde für ausgewählte Aktienpositionen des Anlagevermögens, für die bei stringenter<br />
Anwendung des Aufgreifkriteriums keine Abschreibungen notwendig gewesen wären, anhand interner<br />
Analysen die Dauerhaftigkeit der Wertminderung über einen 2-Jahres-Zeitraum gesondert überprüft.<br />
Zuschreibungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens wurden nach interner Analyse nur dann<br />
vorgenommen, wenn von einer Dauerhaftigkeit der Wertaufholung auszugehen war.<br />
Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungskosten bzw. mit den Börsenkurswerten zum<br />
Bewertungsstichtag bilanziert, sofern diese niedriger sind. In den Vorjahren vorgenommene Abschreibungen<br />
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