Geschäftsbericht 2006 - Aachenmünchener
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Anhang<br />
Für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entsprechen die Anteile der Rückversicherer an<br />
den Rückstellungen den Rückversicherungsverträgen. Die Bewertungsmethoden entsprechen denen des<br />
selbst abgeschlossenen Bruttogeschäftes.<br />
Für die Handelsbilanz wurden die Pensionsrückstellungen unter Anwendung der Richttafeln von Prof. Dr.<br />
Klaus Heubeck RT 2005 G mit dem Teilwert unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 %<br />
versicherungsmathematisch ermittelt. Für kongruent rückgedeckte Pensionszusagen durch<br />
Gehaltsumwandlung wurde die Pensionsrückstellung in Höhe des Aktivwertes der Rückdeckungsversicherung<br />
angesetzt; für sonstige durch Gehaltsumwandlung erworbene Ansprüche in Höhe des<br />
Anwartschaftsbarwertes, wobei sicher gestellt ist, dass der steuerliche Teilwert nicht unterschritten wird.<br />
In der Steuerbilanz wurden die Pensionsrückstellungen unter Anwendung der Richttafeln von Prof. Dr. Klaus<br />
Heubeck RT 2005 G mit dem Teilwert unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 6,0 % versicherungsmathematisch<br />
ermittelt. Es wurden die BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (IV B 2 – S 2176 - 106/05 und IV B 2<br />
– S 2176 - 105/05) sowie die Bestimmungen des § 6a EStG berücksichtigt.<br />
Die Berechnung der Rückstellungen für Vorruhestandsvereinbarungen erfolgte nach den Bestimmungen des<br />
BMF-Schreibens (IV B 1 – S 2176 - 104/84) vom 16.10.1984. Die Verpflichtungen wurden in der Steuerbilanz<br />
mit einem Rechnungszins von 6,0 % und in der Handelsbilanz von 5,5 % bewertet.<br />
Im Berichtsjahr wurde der Rechnungszins für die Bewertung der Pensionsrückstellungen und<br />
Vorruhestandsverpflichtungen für die Handelsbilanz von 6,0 % auf 5,5 % herabgesetzt. Aus der Absenkung<br />
des Rechnungszinses resultiert ein versicherungsmathematischer Verlust in Höhe von 3,7 Mio. €, der in voller<br />
Höhe das operative Ergebnis mindert. Die Anpassung des Rechnungszinses erfolgt vor dem Hintergrund,<br />
dass dauerhaft nicht mehr von einer Verzinsung in Höhe von 6,0 % ausgegangen wird.<br />
Für Verpflichtungen aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen erfolgt die handelsrechtliche Rückstellungsberechnung<br />
auf Basis der IDW-Stellungnahme (IDW RS HFA 3) vom 18.11.1998 und die steuerliche<br />
Rückstellung auf Basis des BMF-Schreibens (IV C 2 – S 2176-93/99) vom 11.11.1999. Der Rechnungszins<br />
beträgt 5,5 %.<br />
Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen wurden in der Steuerbilanz für schriftlich zugesagte<br />
Jubiläumsleistungen gebildet, soweit Anwartschaften hierfür nach dem 31. Dezember 1992 erworben wurden.<br />
Für die Bewertung gilt § 5 Abs. 4 EStG insbesondere unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens (IV B 2 –<br />
S 175 - 47/93) vom 29. Oktober 1993. Der Rechnungszins beträgt 5,5 %. Über die nach den o. a.<br />
Vorschriften steuerlich zulässige Zuführung hinaus hat die Gesellschaft eine weitere Zuführung zu den<br />
Jubiläumsrückstellungen nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorgenommen.<br />
Der Wertansatz der Rückstellung für Verpflichtungen aus Sozialplan und der übrigen Rückstellungen orientiert<br />
sich am voraussichtlichen Bedarf.<br />
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