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1.6.6 Finanzinstrumente<br />
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten erfolgt bei Kauf oder Verkauf zum Handelstag, d.h. zu dem<br />
Tag, an dem eine Verpflichtung zum Kauf bzw. Verkauf eines Vermögenswertes eingegangen wurde.<br />
Die Gesellschaft verfügt über Finanzinstrumente in Form von Forderungen, zur Veräußerung<br />
verfügbarer finanzieller Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Krediten sowie derivativen Finanzinstrumenten.<br />
Die derivativen Finanzinstrumente erfüllten nicht die strengen Kritieren einer<br />
Sicherungsbeziehung (“hedge accounting”).<br />
Die Bewertung der Finanzinstrumente erfolgt, je nach Kategorisierung, zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
oder zum beizulegenden Zeitwert.<br />
Bei kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten entsprechen die fortgeführten Anschaffungskosten<br />
dem Nennbetrag bzw. dem Rückzahlungsbetrag.<br />
Der beizulegende Zeitwert entspricht, sofern vorhanden, dem Markt- oder Börsenwert. Ein Markt- oder<br />
Börsenwert ist insbesondere bei Derivaten und den zur Veräußerung verfügbaren finanziellen<br />
Vermögenswerten identifizierbar. Wenn kein aktiver Markt existiert, wird der beizulegende Zeitwert<br />
anhand geeigneter Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung ermittelbarer Marktdaten ermittelt.<br />
1.6.7 Forderungen<br />
Forderungen werden mit ihren Anschaffungskosten, die dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen<br />
Leistung entsprechen, angesetzt; die Folgebewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
unter Anwendung der Effektivzinsmethode. Die fortgeführten Anschaffungskosten entsprechen dem<br />
Nominalbetrag der Forderungen, da sie kurzfristig sind.<br />
Eine Wertberichtigung wird erfasst, sofern objektive Hinweise dahingehend vorliegen, dass die<br />
Einbringlichkeit der Forderungen zweifelhaft ist. Ein wesentlicher Hinweis für eine Wertberichtigung<br />
ist die Aufnahme einer Forderung in das Mahnverfahren. Die Wertberichtigung entspricht der Differenz<br />
zwischen dem Buchwert und dem erwarteten Zahlungseingang.<br />
1.6.8 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte<br />
In den finanziellen Vermögenswerten sind neben Wertpapieren auch Beteiligungen bilanziert, die<br />
jeweils zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte darstellen.<br />
Sämtliche Wertpapiere werden mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt.<br />
Die Beteiligungen werden mit ihren Anschaffungskosten abzüglich ausserplanmässigen<br />
Abschreibungen ausgewiesen, da die Höhe des beizulegenden Zeitwertes nicht bestimmbar ist.<br />
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Wertminderungen,<br />
die nicht nur von vorübergehender Dauer sind, werden erfolgswirksam erfasst, sofern in der<br />
Vergangenheit keine erfolgsneutralen Zuschreibungen stattgefunden haben. Wurden erfolgsneutrale<br />
Zuschreibungen in früheren Perioden vorgenommen und liegt der abgewertete beizulegende Wert<br />
unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten, so wird der Teil der Wertminderung, der dem<br />
Betrag der zuvor erfolgsneutral erfassten Zuschreibung entspricht, erfolgsneutral aufgelöst. Eine<br />
darüber hinausgehende Wertminderung wird erfolgswirksam erfasst.<br />
Sollten die Umstände, die zu einer nicht nur vorübergehenden Wertminderung geführt haben, in den<br />
Folgeperioden nicht mehr zutreffen, erfolgt die Zuschreibung erfolgswirksam.<br />
F-138