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Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftereintritt in 2003 wurde der Kaufpreis in Höhe von TEUR<br />
500.000 an die Pay-TV Rechtehandels-GmbH & Co. KG i.L., Ismaning, und PayTV Beteiligungs<br />
GmbH, durch die Übernahme eines Konsortialdarlehens, das im Jahre 2000 der mittlerweile<br />
insolventen Kirch Pay-TV GmbH & Co. KG i.L., Ismaning, der Muttergesellschaft der PayTV Beteiligungs<br />
GmbH und der Pay-TV Rechtehandels-GmbH & Co. KG i.L., Ismaning, durch ein Bankenkonsortium<br />
(Bayerische Landesbank, HypoVereinsbank <strong>AG</strong> und Bank für Arbeit und Wirtschaft<br />
<strong>AG</strong>) gewährt worden war, beglichen. Die Übernahme des Konsortialkredits erfolgte in Form des<br />
Mezzanine-Kredits durch eine Tochtergesellschaft der Premiere <strong>AG</strong>, die später auf die Premiere <strong>AG</strong><br />
verschmolzen wurde.<br />
Auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 16. September 2004 ist eine Erhöhung des<br />
gezeichneten Kapitals der Blitz 02-134 GmbH (vor Formwechsel in eine Aktiengesellschaft) von<br />
TEUR 25 um TEUR 69.975 auf TEUR 70.000 durch Sacheinlage von der Fernseh Holding S.a.r.l.<br />
durchgeführt worden. Die Einlage war nicht in bar zu erbringen, sondern durch die Übernahme eines<br />
Anteils des Mezzanine-Kredits mit schuldbefreiender Wirkung in Höhe von TEUR 100.000,<br />
zusammen mit allen darauf entfallenden Rechten und Pflichten, insbesondere auch der bereits<br />
entstandenen Zinsen in Höhe von TEUR 4.091 und der zukünftigen Zinsverbindlichkeiten. Der<br />
Übernahmebetrag inklusive der bereits entstandenen Zinsverbindlichkeit belief sich somit auf TEUR<br />
104.091.<br />
Zum 31. Dezember 2004 hat die Fernseh Holding S.a.r.l. erklärt, sämtliche bei der Premiere <strong>AG</strong> noch<br />
verbliebenen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mezzanine-Kredit in Höhe von TEUR 465.463<br />
inklusive der bereits entstandenen und zukünftigen Zinsverbindlichkeiten im Wege der<br />
Vertragsübernahme mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen und hierdurch eine Einlage in die<br />
Kapitalrücklage der Premiere <strong>AG</strong> zu leisten. Der Übernahmestichtag war der 31. Dezember 2004,<br />
23:59 Uhr; Zahlungsansprüche der Darlehensgeber aus dem Mezzanine-Kredit bestehen ab diesem<br />
Zeitpunkt nur gegenüber der Fernseh Holding S.a.r.l.. Sämtliche im Zusammenhang mit diesem<br />
Darlehen gewährten Premiere <strong>AG</strong>-Sicherheiten wurden mit Wirkung zum 31. Dezember 2004, 23:59<br />
Uhr, von den Darlehensgebern freigegeben. Das von der Premiere <strong>AG</strong> im Vorjahr im Rahmen des<br />
Unternehmenserwerbes gegenüber den Mezzanine-Darlehensgebern abgegebene Schuldversprechen<br />
von insgesamt bis zu TEUR 256.500 ist ebenfalls durch Vertragsübernahme auf die Fernseh Holding<br />
S.a.r.l. übergegangen. Die übrigen Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem Mezzanine-Kredit,<br />
insbesondere der Informationspflichten, enden am ersten Handelstag der Aktien der Premiere <strong>AG</strong>.<br />
Darüber hinaus gewährt die HypoVereinsbank <strong>AG</strong> ein Lastschriftobligo an Premiere Fernsehen KG<br />
(Kreditlinie TEUR 147.000; im Vorjahr TEUR 134.000) bis einschließlich 30. April 2006. Das Lastschriftenobligo<br />
ist durch die Sicherheiten besichert, die vorrangig der Besicherung des Betriebsmittelkredits<br />
dienen.<br />
Die Bank für Arbeit und Wirtschaft <strong>AG</strong> gewährt ein Lastschriftobligo bis zu einer Kreditlinie von<br />
TEUR 4.000 (im Vorjahr TEUR 4.000) an Premiere Österreich, bis einschließlich 30. April 2006.<br />
Aufgrund der Verschmelzung der Telemediendienst GmbH, Wien, Österreich, auf die Premiere Österreich<br />
entfällt der zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene Lastschriftkredit in Höhe von TEUR 1.000 der<br />
Telemediendienst GmbH. Aufgrund der Verschmelzung der Premiere Verlag GmbH, Unterföhring, auf<br />
die Premiere Fernsehen KG in 2004 entfällt der zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene Lastschriftkredit<br />
(TEUR 2.000) der Premiere Verlag GmbH.<br />
Hinsichtlich der Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats verweisen wir auf Punkt 4.7 dieses<br />
Konzernanhangs.<br />
F-52