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Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftereintritt in 2003 wurde der Kaufpreis in Höhe von TEUR<br />

500.000 an die Pay-TV Rechtehandels-GmbH & Co. KG i.L., Ismaning, und PayTV Beteiligungs<br />

GmbH, durch die Übernahme eines Konsortialdarlehens, das im Jahre 2000 der mittlerweile<br />

insolventen Kirch Pay-TV GmbH & Co. KG i.L., Ismaning, der Muttergesellschaft der PayTV Beteiligungs<br />

GmbH und der Pay-TV Rechtehandels-GmbH & Co. KG i.L., Ismaning, durch ein Bankenkonsortium<br />

(Bayerische Landesbank, HypoVereinsbank <strong>AG</strong> und Bank für Arbeit und Wirtschaft<br />

<strong>AG</strong>) gewährt worden war, beglichen. Die Übernahme des Konsortialkredits erfolgte in Form des<br />

Mezzanine-Kredits durch eine Tochtergesellschaft der Premiere <strong>AG</strong>, die später auf die Premiere <strong>AG</strong><br />

verschmolzen wurde.<br />

Auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 16. September 2004 ist eine Erhöhung des<br />

gezeichneten Kapitals der Blitz 02-134 GmbH (vor Formwechsel in eine Aktiengesellschaft) von<br />

TEUR 25 um TEUR 69.975 auf TEUR 70.000 durch Sacheinlage von der Fernseh Holding S.a.r.l.<br />

durchgeführt worden. Die Einlage war nicht in bar zu erbringen, sondern durch die Übernahme eines<br />

Anteils des Mezzanine-Kredits mit schuldbefreiender Wirkung in Höhe von TEUR 100.000,<br />

zusammen mit allen darauf entfallenden Rechten und Pflichten, insbesondere auch der bereits<br />

entstandenen Zinsen in Höhe von TEUR 4.091 und der zukünftigen Zinsverbindlichkeiten. Der<br />

Übernahmebetrag inklusive der bereits entstandenen Zinsverbindlichkeit belief sich somit auf TEUR<br />

104.091.<br />

Zum 31. Dezember 2004 hat die Fernseh Holding S.a.r.l. erklärt, sämtliche bei der Premiere <strong>AG</strong> noch<br />

verbliebenen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mezzanine-Kredit in Höhe von TEUR 465.463<br />

inklusive der bereits entstandenen und zukünftigen Zinsverbindlichkeiten im Wege der<br />

Vertragsübernahme mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen und hierdurch eine Einlage in die<br />

Kapitalrücklage der Premiere <strong>AG</strong> zu leisten. Der Übernahmestichtag war der 31. Dezember 2004,<br />

23:59 Uhr; Zahlungsansprüche der Darlehensgeber aus dem Mezzanine-Kredit bestehen ab diesem<br />

Zeitpunkt nur gegenüber der Fernseh Holding S.a.r.l.. Sämtliche im Zusammenhang mit diesem<br />

Darlehen gewährten Premiere <strong>AG</strong>-Sicherheiten wurden mit Wirkung zum 31. Dezember 2004, 23:59<br />

Uhr, von den Darlehensgebern freigegeben. Das von der Premiere <strong>AG</strong> im Vorjahr im Rahmen des<br />

Unternehmenserwerbes gegenüber den Mezzanine-Darlehensgebern abgegebene Schuldversprechen<br />

von insgesamt bis zu TEUR 256.500 ist ebenfalls durch Vertragsübernahme auf die Fernseh Holding<br />

S.a.r.l. übergegangen. Die übrigen Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem Mezzanine-Kredit,<br />

insbesondere der Informationspflichten, enden am ersten Handelstag der Aktien der Premiere <strong>AG</strong>.<br />

Darüber hinaus gewährt die HypoVereinsbank <strong>AG</strong> ein Lastschriftobligo an Premiere Fernsehen KG<br />

(Kreditlinie TEUR 147.000; im Vorjahr TEUR 134.000) bis einschließlich 30. April 2006. Das Lastschriftenobligo<br />

ist durch die Sicherheiten besichert, die vorrangig der Besicherung des Betriebsmittelkredits<br />

dienen.<br />

Die Bank für Arbeit und Wirtschaft <strong>AG</strong> gewährt ein Lastschriftobligo bis zu einer Kreditlinie von<br />

TEUR 4.000 (im Vorjahr TEUR 4.000) an Premiere Österreich, bis einschließlich 30. April 2006.<br />

Aufgrund der Verschmelzung der Telemediendienst GmbH, Wien, Österreich, auf die Premiere Österreich<br />

entfällt der zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene Lastschriftkredit in Höhe von TEUR 1.000 der<br />

Telemediendienst GmbH. Aufgrund der Verschmelzung der Premiere Verlag GmbH, Unterföhring, auf<br />

die Premiere Fernsehen KG in 2004 entfällt der zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene Lastschriftkredit<br />

(TEUR 2.000) der Premiere Verlag GmbH.<br />

Hinsichtlich der Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats verweisen wir auf Punkt 4.7 dieses<br />

Konzernanhangs.<br />

F-52

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