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1.7.6 Finanzinstrumente<br />

Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten erfolgt bei Kauf oder Verkauf zum Handelstag, d.h. zu dem<br />

Tag, an dem eine Verpflichtung zum Kauf bzw. Verkauf eines Vermögenswertes eingegangen wurde.<br />

Die Gesellschaft verfügt über Finanzinstrumente in Form von Forderungen, zur Veräußerung<br />

verfügbaren finanziellen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Krediten sowie derivativen Finanzinstrumenten.<br />

Die derivativen Finanzinstrumente erfüllten nicht die strengen Kriterien einer<br />

Sicherungsbeziehung (“hedge accounting”).<br />

Die Bewertung der Finanzinstrumente erfolgt, je nach Kategorisierung, zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

oder zum beizulegenden Zeitwert.<br />

Bei kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten entsprechen die fortgeführten Anschaffungskosten<br />

dem Nennbetrag bzw. dem Rückzahlungsbetrag.<br />

Der beizulegende Zeitwert entspricht, sofern vorhanden, dem Markt- oder Börsenwert. Ein Markt- oder<br />

Börsenwert ist insbesondere bei Derivaten und den zur Veräußerung verfügbaren finanziellen<br />

Vermögenswerten identifizierbar. Wenn kein aktiver Markt existiert, wird der beizulegende Zeitwert<br />

anhand geeigneter Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung vergleichbarer Marktdaten ermittelt.<br />

1.7.6.1 Forderungen<br />

Forderungen werden mit ihren beizulegenden Zeitwerten, die den Anschaffungskosten entsprechen,<br />

angesetzt; die Folgebewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der<br />

Effektivzinsmethode. Die fortgeführten Anschaffungskosten entsprechen dem Nominalbetrag der<br />

Forderungen, da sie kurzfristig sind.<br />

Eine Wertberichtigung wird erfasst, sofern objektive Hinweise dahingehend vorliegen, dass die<br />

Einbringlichkeit der Forderungen zweifelhaft ist. Ein wesentlicher Hinweis für eine Wertberichtigung<br />

ist die Aufnahme einer Forderung in das Mahnverfahren. Die Wertberichtigung entspricht der Differenz<br />

zwischen dem Buchwert und dem erwarteten Zahlungseingang.<br />

1.7.6.2 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte<br />

In den finanziellen Vermögenswerten sind neben Wertpapieren auch Beteiligungen bilanziert, die<br />

jeweils zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte darstellen.<br />

Sämtliche Wertpapiere werden mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt.<br />

Die Beteiligungen werden mit ihren Anschaffungskosten abzüglich außerplanmäßigen Abschreibungen<br />

ausgewiesen, da die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes nicht bestimmbar ist.<br />

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Wertminderungen,<br />

die nicht nur von vorübergehender Dauer sind, werden erfolgswirksam erfasst, sofern in der<br />

Vergangenheit keine erfolgsneutralen Zuschreibungen stattgefunden haben. Wurden erfolgsneutrale<br />

Zuschreibungen in früheren Perioden vorgenommen, und liegt der abgewertete beizulegende Wert<br />

unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten, so wird der Teil der Wertminderung, der dem<br />

Betrag der zuvor erfolgsneutral erfassten Zuschreibung entspricht, erfolgsneutral aufgelöst. Eine<br />

darüber hinausgehende Wertminderung wird erfolgswirksam erfasst.<br />

Sollten die Umstände, die zu einer nicht nur vorübergehenden Wertminderung geführt haben in den<br />

Folgeperioden nicht mehr zutreffen, erfolgt die Zuschreibung, ebenso wie die Abschreibung in<br />

Vorperioden, für die Wertpapiere erfolgswirksam. Für die Beteiligungen erfolgt eine Zuschreibung<br />

erfolgsneutral.<br />

F-94

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