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Das Markenzeichen „Premiere” als immaterieller Vermögenswert wird nicht planmäßig abgeschrieben.<br />
Vielmehr wird es mindestens einmal jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung unterzogen. Liegen<br />
unterjährig Indikatoren für eine Wertminderung vor, wird zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ein Werthaltigkeitstest<br />
durchgeführt. Es wird eine unbestimmte Nutzungsdauer für das Markenzeichen<br />
angenommen, da weder zeitlich noch wirtschaftlich ein Verbrauch unterstellt werden kann.<br />
Den immateriellen Vermögenswerten, die planmäßig abgeschrieben werden, liegen folgende Nutzungsdauern<br />
zugrunde:<br />
Nutzungsdauer<br />
Jahre<br />
Abonnentenstamm ............................................................................... 8<br />
Softwarelizenzen ................................................................................. 3<br />
Musiktitel ........................................................................................ 3<br />
1.7.4.2 Selbsterstellte Immaterielle Vermögenswerte<br />
Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte umfassen selbsterstellte Software. Aufwendungen, die<br />
der Forschungsphase zuzuordnen sind, werden als laufender Aufwand erfasst. Entwicklungskosten<br />
werden mit ihren Herstellungskosten aktiviert, sofern sich aus diesen Vermögenswerten ein<br />
zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen für den Konzern ergibt und eine verlässliche Bewertung möglich<br />
ist. Der Teil der Entwicklungskosten, der die Voraussetzungen für eine Aktivierung nicht erfüllt, wird<br />
ergebniswirksam erfasst.<br />
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen dabei alle dem Entwicklungsprozess direkt<br />
zurechenbaren Kosten sowie angemessene Teile der entwicklungsbezogenen direkt zurechenbaren<br />
Gemeinkosten. Finanzierungskosten werden nicht aktiviert. Die Abschreibung erfolgt linear über die<br />
erwartete Nutzungsdauer. Diese beträgt zwischen zwei und drei Jahren.<br />
1.7.5 Außerplanmäßige Abschreibungen und Wertaufholungen<br />
Das Sachanlagevermögen sowie immaterielle Vermögenswerte werden zum Bilanzstichtag<br />
außerplanmäßig abgeschrieben, wenn der erzielbare Betrag des Vermögenswerts unter den Buchwert<br />
gesunken ist. Der erzielbare Betrag wird als der jeweils höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert<br />
abzüglich Veräußerungskosten und erwartetem Nutzungswert ermittelt.<br />
Zur Durchführung des Werthaltigkeitstests des Goodwills wird der Konzern als eine einzige zahlungsmittelgenerierende<br />
Einheit (“cash-generating unit”) betrachtet. Der Goodwill wird dabei der<br />
zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnet. Anschließend wird der Barwert der zukünftigen<br />
Nettozahlungsmittelströme der zahlungsmittelgenerierenden Einheit den Buchwerten aller<br />
Vermögenswerte inklusive Goodwill gegenübergestellt. Ist der Barwert niedriger als der Buchwert,<br />
wird zunächst der Goodwill der zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeschrieben. Ein verbleibender<br />
Betrag wird proportional auf die anderen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf<br />
Basis der Buchwerte jedes einzelnen Vermögenswertes verteilt. Zu jedem Bilanzstichtag erfolgt eine<br />
Überprüfung, ob die Gründe für in Vorperioden vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen<br />
weiterhin bestehen. Die Pflicht zur Wertaufholung ergibt sich, wenn der erzielbare Betrag eines<br />
Vermögenswertes abgesehen vom ausgewiesenen Goodwill gestiegen ist. Der erzielbare Betrag ist der<br />
höhere Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten und Nutzungswert. Die Wertaufholungsobergrenze<br />
wird durch die Höhe der fortgeführten Anschaffungskosten bestimmt, die sich ergeben<br />
wenn keine außerplanmäßige Abschreibung in der Vorperiode erfasst worden wäre. Die Wertaufholung<br />
wird in der Gewinn- und Verlustrechnung in den entsprechenden Funktionsbereichen<br />
erfasst. Außerplanmässige Abschreibungen auf den Goodwill können in Folgeperioden nicht zugeschrieben<br />
werden.<br />
Nach Wertaufholung für abnutzbare Vermögenswerte wird eine Anpassung der Abschreibungsbeträge<br />
vorgenommen, um den Restbuchwert auf systematischer Basis über die Restnutzungsdauer zu<br />
verteilen.<br />
F-93