200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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207.2 Ein <strong>Wettkämpfe</strong>r, der diese <strong>Bestimmungen</strong> verletzt, ist der <strong>FIS</strong><br />
unverzüglich zu melden.<br />
207.3 Wenn ein Nationaler Skiverband dieses Reglement nicht anwendet oder<br />
es aus speziellen Gründen vorzieht, den Fall der <strong>FIS</strong> zu unterbreiten, kann<br />
die <strong>FIS</strong> die Lizenz des <strong>Wettkämpfe</strong>rs sofort einziehen. Der fragliche<br />
<strong>Wettkämpfe</strong>r und/oder sein Nationaler Skiverband habendas Recht, bevor<br />
ein endgültiger Entscheid getroffen wird ein Rechtsmittel zu ergreifen<br />
207.4 Wenn eine Firma den Namen, den Titel oder das persönliche Bild eines<br />
<strong>Wettkämpfe</strong>rs in Verbindung mit Werbung oder Produkten ohne Wissen<br />
und Zustimmung des <strong>Wettkämpfe</strong>rs benützt, kann dieser seinem<br />
Nationalen Skiverband oder der <strong>FIS</strong> die Vollmacht geben, wenn nötig<br />
gerichtlich gegen diese Firma vorzugehen. Falls der <strong>Wettkämpfe</strong>r diesen<br />
Schritt unterlässt, zieht die <strong>FIS</strong> daraus den Schluss, dass der <strong>Wettkämpfe</strong>r<br />
der fraglichen Firma die Erlaubnis gegeben hat.<br />
207.5 Der <strong>FIS</strong> Vorstand beurteilt, ob und inwieweit die Regeln betreffend<br />
Qualifikation der <strong>Wettkämpfe</strong>r, Förderung und Werbung sowie<br />
Unterstützung der <strong>Wettkämpfe</strong>r verletzt worden sind.<br />
207.6 In <strong>alle</strong>n <strong>Wettkämpfe</strong>n des <strong>FIS</strong> Kalenders (speziell <strong>für</strong> die <strong>FIS</strong> Weltcups)<br />
müssen die "<strong>FIS</strong> Werberichtlinien" in Bezug auf die Werbemöglichkeiten<br />
im Wettkampf-, respektive Fernsehbereich eingehalten werden.<br />
Diese vom <strong>FIS</strong> Vorstand festgelegten "<strong>FIS</strong> Werberichtlinien" sind ein<br />
integrierender Bestandteil des <strong>FIS</strong> Vertrages mit Cup-Organisatoren.<br />
208 Verwertung von elektronischen Medienrechten<br />
208.1 Allgemeine Grundsätze<br />
Alle Rechte bezüglich Elektronische Medien in Verbindung mit den<br />
Olympischen Winterspielen und den <strong>FIS</strong> Weltmeisterschaften gehören<br />
dem IOK bzw. der <strong>FIS</strong> und werden in separaten Verträgen geregelt.<br />
208.1.2 Rechte der nationalen Mitgliederverbände<br />
Jeder der <strong>FIS</strong> angeschlossene Nationale Skiverband, der im eigenen Land<br />
eine Veranstaltung im Rahmen des <strong>FIS</strong> Kalenders organisiert, darf als<br />
Inhaber der Rechte bezüglich elektronischereinschliesslich Fernsehen,<br />
Radio und neue Medien Verträge über den Verkauf dieser Rechte in<br />
Verbindung mit der betreffenden Veranstaltung abschliessen.<br />
Organisiert ein Nationaler Skiverband eine Veranstaltung ausserhalb des<br />
eigenen Landes, so gelten diese <strong>Bestimmungen</strong> ebenfalls, aber<br />
vorbehaltlich einer gegenseitigen Übereinkunft mit dem Nationalen<br />
Skiverband desjenigen Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet.<br />
208.1.3 Förderung des Bekanntheitsgrades<br />
In Absprache mit der <strong>FIS</strong> sollen im besten Interesse der nationalen<br />
Skiverbände Verträge mit dem208.1 Definitionen<br />
Zum Zweck vorbereitet werden, den Sportarten Ski und Snowboarding<br />
einen möglichst hohen Bekanntheitsgrad und eine möglichst breite<br />
mediale Abdeckung zu verschaffen.<br />
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