200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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223.3.1.1 Die der <strong>FIS</strong> angeschlossenen Verbände haften gegenüber der <strong>FIS</strong> <strong>für</strong> das<br />
Inkasso von Geldstrafen und entstandene administrative Kosten die über<br />
Personen verhängt wurden, welche von ihnen zur Akkreditierung gemeldet<br />
worden sind.<br />
223.3.1.2 Personen, die nicht unter Art. 223.3.1.1 f<strong>alle</strong>n, haften selbst gegenüber der<br />
<strong>FIS</strong> <strong>für</strong> die Zahlung der Geldstrafe und entstandene administrative Kosten.<br />
Bezahlen diese Personen ihre Geldstrafen nicht, wird ihnen das Recht auf<br />
Akkreditierung <strong>für</strong> <strong>FIS</strong> Veranstaltungen <strong>für</strong> eine Periode von einem Jahr<br />
entzogen.<br />
223.3.1.3 Geldstrafen sind binnen 8 (acht) Tagen nach deren Verhängung zur<br />
Zahlung fällig.<br />
223.3.2 Gegen <strong>alle</strong> teilnehmenden <strong>Wettkämpfe</strong>r können die folgenden<br />
zusätzlichen Strafen verhängt werden:<br />
- Disqualifikation<br />
- Verschlechterung der Startposition<br />
- der Verfall von Preisen und Prämien zugunsten des Organisators<br />
- Sperre <strong>für</strong> <strong>FIS</strong> Veranstaltungen.<br />
223.3.3 Ein <strong>Wettkämpfe</strong>r soll nur disqualifiziert werden, wenn ihm das Vergehen<br />
einen Vorteil im Endergebnis bringt, ausser die Regeln bestimmen in<br />
einem einzelnen Fall etwas Anderes.<br />
223.4 Eine Jury kann die in 223.3.1 und 223.3.2 aufgeführten Strafen<br />
verhängen, darf aber keine Geldstrafen, die höher als CHF 5'000.-- sind,<br />
aussprechen oder einen <strong>Wettkämpfe</strong>r von einer anderen <strong>FIS</strong><br />
Veranstaltung sperren, als an jener, wo das Vergehen begangen wurde.<br />
223.5 Die folgenden Strafentscheide können mündlich ausgesprochen<br />
werden:<br />
- Verweise.<br />
- Entzug der Akkreditierung <strong>für</strong> die betreffende Veranstaltung gegenüber<br />
Personen, die nicht über einen Nationalen Skiverband beim Organisator<br />
zur Akkreditierung angemeldet wurden.<br />
- Entzug der Akkreditierung <strong>für</strong> die betreffende Veranstaltung gegenüber<br />
Personen, die eine <strong>FIS</strong> Akkreditierung besitzen.<br />
- die Nichtzulassung zur Akkreditierung <strong>für</strong> die betreffende Veranstaltung<br />
gegenüber Personen, die sich ohne Akkreditierung innerhalb des<br />
Wettkampfgeländes oder in einem mit dem Wettkampf verbundenen<br />
örtlichen Wirkungsbereich befinden.<br />
223.6 Die folgenden Strafentscheide müssen schriftlich verkündet werden:<br />
- die Verhängung von Geldstrafen<br />
- Disqualifikationen<br />
- Verschlechterung der Startposition<br />
- Wettkampfsperren<br />
- Entzug der Akkreditierung von Personen, die durch ihren Nationalen<br />
Skiverband zur Akkreditierung gemeldet wurden<br />
- Entzug der Akkreditierung von Personen, die eine <strong>FIS</strong> Akkreditierung<br />
besitzen.<br />
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