200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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225.3.3 Die Beschwerdekommission bestimmt den Ort und die Vorgangsweise <strong>für</strong><br />
die Beschwerde (Telefon Konferenz, in Person, E-mail Korrespondenz)..<br />
Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind aufgefordert, die<br />
Vertraulichkeit der Beschwerde zu wahren, bis die Entscheidung<br />
veröffentlicht ist und sich während der Verhandlung nur mit den anderen<br />
Mitgliedern zu beraten.<br />
Der Vorsitzende der Beschwerdekommission kann zusätzliche Beweise<br />
von einer der beteiligten Parteien verlangen, vorausgesetzt dies benötigt<br />
nicht unverhältnismässige Mittel.<br />
225.3.4 Die Beschwerdekommission soll die Kosten der Beschwerde gemäss<br />
224.15 bestimmen.<br />
225.3.5 Die Entscheide der Beschwerdekommission könnenwerden mündlich am<br />
Ende der Anhörung bekannt gegeben. Der Entscheid wird mit der<br />
Begründung schriftlich an die <strong>FIS</strong> übermittelt. Die <strong>FIS</strong> leitet dies den<br />
beteiligten Parteien, deren Nationalen Skiverbänden und <strong>alle</strong>n Mitgliedern<br />
der Jury, gegen deren Entscheid Beschwerde eingereicht wurde, weiter.<br />
Zudem liegt der schriftliche Entscheid im <strong>FIS</strong> Büro auf.<br />
225.4 Weitere Beschwerden<br />
225.4.1 Gegen Entscheide der Beschwerdekommission, kann beim <strong>FIS</strong> Gericht<br />
gemäss Art. 52; 52.1 und 52.2 der Statuten Berufung eingelegt werden.<br />
225.4.2 Beschwerden an das <strong>FIS</strong> Gericht müssen beim <strong>FIS</strong> Generalsekretär<br />
schriftlich innerhalb der in Art. 52; 52.1 und 52.2 der Statuten erwähnten<br />
Frist ab dem Datum der Publikation des Entscheides der<br />
Beschwerdekommission eingereicht werden.<br />
225.4.3 Eine Beschwerde an die Beschwerdekommission oder an das <strong>FIS</strong> Gericht<br />
hat keine aufschiebende Wirkung auf Strafentscheide der Wettkampfjury ,<br />
oder der Beschwerdekommission oder Vorstand...<br />
226 Zuwiderhandlung gegen Sanktionen<br />
Im F<strong>alle</strong> einer Zuwiderhandlung gegen eine gemäss IWO 223 oder <strong>FIS</strong><br />
Anti-Doping Regeln verhängten Sanktion, kann der Vorstand weitere und<br />
andere Sanktionen verhängen die er als angemessen betrachtet.<br />
In solchen Fällen können einige oder <strong>alle</strong> der folgenden Sanktionen<br />
verhängt werden:<br />
226.1 Sanktionen gegen beteiligte Personen:<br />
- Ein schriftlicher Verweis;<br />
und/oder<br />
- eine Geldstrafe nicht höher als CHF 100'000.--;<br />
und/oder<br />
- Wettkampfsperre auf der nächsten Sanktionsebene - zum Beispiel<br />
wenn <strong>für</strong> ein Dopingvergehen eine dreimonatige Sperre verhängt<br />
wurde, führt eine Zuwiderhandlung gegen diese Sperre zu einer<br />
zweijährigen Sperre; wenn <strong>für</strong> ein Dopingvergehen eine zweijährige<br />
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