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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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225.3.3 Die Beschwerdekommission bestimmt den Ort und die Vorgangsweise <strong>für</strong><br />

die Beschwerde (Telefon Konferenz, in Person, E-mail Korrespondenz)..<br />

Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind aufgefordert, die<br />

Vertraulichkeit der Beschwerde zu wahren, bis die Entscheidung<br />

veröffentlicht ist und sich während der Verhandlung nur mit den anderen<br />

Mitgliedern zu beraten.<br />

Der Vorsitzende der Beschwerdekommission kann zusätzliche Beweise<br />

von einer der beteiligten Parteien verlangen, vorausgesetzt dies benötigt<br />

nicht unverhältnismässige Mittel.<br />

225.3.4 Die Beschwerdekommission soll die Kosten der Beschwerde gemäss<br />

224.15 bestimmen.<br />

225.3.5 Die Entscheide der Beschwerdekommission könnenwerden mündlich am<br />

Ende der Anhörung bekannt gegeben. Der Entscheid wird mit der<br />

Begründung schriftlich an die <strong>FIS</strong> übermittelt. Die <strong>FIS</strong> leitet dies den<br />

beteiligten Parteien, deren Nationalen Skiverbänden und <strong>alle</strong>n Mitgliedern<br />

der Jury, gegen deren Entscheid Beschwerde eingereicht wurde, weiter.<br />

Zudem liegt der schriftliche Entscheid im <strong>FIS</strong> Büro auf.<br />

225.4 Weitere Beschwerden<br />

225.4.1 Gegen Entscheide der Beschwerdekommission, kann beim <strong>FIS</strong> Gericht<br />

gemäss Art. 52; 52.1 und 52.2 der Statuten Berufung eingelegt werden.<br />

225.4.2 Beschwerden an das <strong>FIS</strong> Gericht müssen beim <strong>FIS</strong> Generalsekretär<br />

schriftlich innerhalb der in Art. 52; 52.1 und 52.2 der Statuten erwähnten<br />

Frist ab dem Datum der Publikation des Entscheides der<br />

Beschwerdekommission eingereicht werden.<br />

225.4.3 Eine Beschwerde an die Beschwerdekommission oder an das <strong>FIS</strong> Gericht<br />

hat keine aufschiebende Wirkung auf Strafentscheide der Wettkampfjury ,<br />

oder der Beschwerdekommission oder Vorstand...<br />

226 Zuwiderhandlung gegen Sanktionen<br />

Im F<strong>alle</strong> einer Zuwiderhandlung gegen eine gemäss IWO 223 oder <strong>FIS</strong><br />

Anti-Doping Regeln verhängten Sanktion, kann der Vorstand weitere und<br />

andere Sanktionen verhängen die er als angemessen betrachtet.<br />

In solchen Fällen können einige oder <strong>alle</strong> der folgenden Sanktionen<br />

verhängt werden:<br />

226.1 Sanktionen gegen beteiligte Personen:<br />

- Ein schriftlicher Verweis;<br />

und/oder<br />

- eine Geldstrafe nicht höher als CHF 100'000.--;<br />

und/oder<br />

- Wettkampfsperre auf der nächsten Sanktionsebene - zum Beispiel<br />

wenn <strong>für</strong> ein Dopingvergehen eine dreimonatige Sperre verhängt<br />

wurde, führt eine Zuwiderhandlung gegen diese Sperre zu einer<br />

zweijährigen Sperre; wenn <strong>für</strong> ein Dopingvergehen eine zweijährige<br />

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