200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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623.3 Gültigkeit des Wiederholungslaufes<br />
623.3.1 Falls es dem Schiedsrichter oder einem andern Mitglied der Jury nicht<br />
möglich ist, sofort die zuständigen Funktionäre zu befragen und die<br />
Berechtigung des Wiederholungslaufes zu beurteilen, kann der<br />
Schiedsrichter oder ein Mitglied der Jury zur Vermeidung einer<br />
Verzögerung dem <strong>Wettkämpfe</strong>r einen provisorischen zweiten Lauf<br />
gestatten. Dieser Lauf ist nur gültig, wenn er nachträglich von der Jury<br />
bestätigt wird.<br />
623.3.2 Der Wiederholungslauf wird ungültig, wenn der <strong>Wettkämpfe</strong>r bereits vor<br />
der Behinderung disqualifiziert war.<br />
623.3.3 Der provisorische oder definitiv bewilligte Lauf behält immer seine<br />
Gültigkeit, auch wenn er schlechter ausfällt als der behinderte.<br />
623.4 Startzeit des Wiederholungslaufes<br />
623.4.1 Bei fixem Startintervall kann der <strong>Wettkämpfe</strong>r, nachdem er sich beim<br />
Startrichter gemeldet hat, gemäss Entscheidung des Startrichters im fixen<br />
Startintervall starten.<br />
623.4.2 Bei nicht fixem Startintervall wird entsprechend den <strong>Bestimmungen</strong> des<br />
Art. 805.3 vorgegangen.<br />
624 Unterbrechung eines Laufes oder Trainings<br />
Wenn ein unterbrochener Lauf am selben Tag nicht beendet werden kann,<br />
ist er wie ein abgebrochener Lauf zu behandeln.<br />
624.1 Durch die Jury:<br />
624.1.1 um Instandsetzungsarbeiten auf der Strecke durchzuführen oder die<br />
Abwicklung eines fairen und regulären Wettkampfes zu gewährleisten,<br />
624.1.2 bei ungünstigen Witterungs- und Schneeverhältnissen.<br />
624.1.2.1 Wiederaufgenommen werden die <strong>Wettkämpfe</strong>, sobald die Arbeiten<br />
beendet sind und wenn sich die Witterungs- und Schneeverhältnisse<br />
wieder so ändern, dass ein regulärer Wettkampf gewährleistet ist.<br />
624.1.2.2 Eine mehrmalige aus dem selben Grunde angeordnete Unterbrechung<br />
eines Wettkampfes führt in der Folge zu einem Abbruch. Eine Abfahrt, ein<br />
Super-G sowie ein Lauf Slalom oder Riesenslalom darf nicht länger als<br />
vier Stunden dauern.<br />
624.2 Kurze Unterbrechung<br />
Jedes Mitglied der Jury ist berechtigt, auch über Verlangen eines<br />
Torrichters, eine kurze Unterbrechung des Laufes anzuordnen.<br />
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