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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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623.3 Gültigkeit des Wiederholungslaufes<br />

623.3.1 Falls es dem Schiedsrichter oder einem andern Mitglied der Jury nicht<br />

möglich ist, sofort die zuständigen Funktionäre zu befragen und die<br />

Berechtigung des Wiederholungslaufes zu beurteilen, kann der<br />

Schiedsrichter oder ein Mitglied der Jury zur Vermeidung einer<br />

Verzögerung dem <strong>Wettkämpfe</strong>r einen provisorischen zweiten Lauf<br />

gestatten. Dieser Lauf ist nur gültig, wenn er nachträglich von der Jury<br />

bestätigt wird.<br />

623.3.2 Der Wiederholungslauf wird ungültig, wenn der <strong>Wettkämpfe</strong>r bereits vor<br />

der Behinderung disqualifiziert war.<br />

623.3.3 Der provisorische oder definitiv bewilligte Lauf behält immer seine<br />

Gültigkeit, auch wenn er schlechter ausfällt als der behinderte.<br />

623.4 Startzeit des Wiederholungslaufes<br />

623.4.1 Bei fixem Startintervall kann der <strong>Wettkämpfe</strong>r, nachdem er sich beim<br />

Startrichter gemeldet hat, gemäss Entscheidung des Startrichters im fixen<br />

Startintervall starten.<br />

623.4.2 Bei nicht fixem Startintervall wird entsprechend den <strong>Bestimmungen</strong> des<br />

Art. 805.3 vorgegangen.<br />

624 Unterbrechung eines Laufes oder Trainings<br />

Wenn ein unterbrochener Lauf am selben Tag nicht beendet werden kann,<br />

ist er wie ein abgebrochener Lauf zu behandeln.<br />

624.1 Durch die Jury:<br />

624.1.1 um Instandsetzungsarbeiten auf der Strecke durchzuführen oder die<br />

Abwicklung eines fairen und regulären Wettkampfes zu gewährleisten,<br />

624.1.2 bei ungünstigen Witterungs- und Schneeverhältnissen.<br />

624.1.2.1 Wiederaufgenommen werden die <strong>Wettkämpfe</strong>, sobald die Arbeiten<br />

beendet sind und wenn sich die Witterungs- und Schneeverhältnisse<br />

wieder so ändern, dass ein regulärer Wettkampf gewährleistet ist.<br />

624.1.2.2 Eine mehrmalige aus dem selben Grunde angeordnete Unterbrechung<br />

eines Wettkampfes führt in der Folge zu einem Abbruch. Eine Abfahrt, ein<br />

Super-G sowie ein Lauf Slalom oder Riesenslalom darf nicht länger als<br />

vier Stunden dauern.<br />

624.2 Kurze Unterbrechung<br />

Jedes Mitglied der Jury ist berechtigt, auch über Verlangen eines<br />

Torrichters, eine kurze Unterbrechung des Laufes anzuordnen.<br />

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