200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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Fernsehrechte die erforderlichen Rechte erworben hat, kann er auf<br />
nationaler Ebene bewegte Bilder auf der eigenen Website verbreiten,<br />
sofern diese <strong>für</strong> den Zugriff von ausserhalb des eigenen Staatsgebiets<br />
gesperrt ist.<br />
Wenn die erforderlichen Rechte nicht erworben wurden, sowie <strong>für</strong> den<br />
Zugriff vom Ausland können die Sendeanstalten Fotografien des<br />
Wettkampfs (maximal ein Foto pro Minute) auf ihrer Website platzieren.<br />
Für den Zugriff auf Videomaterial müssen sie den Besucher auf die <strong>FIS</strong><br />
Website als einzige Quelle eines internationalen Nachrichtenzugangs über<br />
das Internet weiterleiten.<br />
a) Die Maximaldauer des auf der <strong>FIS</strong> Website zu platzierenden<br />
Nachrichtenmaterials über <strong>FIS</strong> der <strong>Wettkämpfe</strong> beträgt 30 Sekunden<br />
pro Disziplin/Lauf.Disziplin/Sitzung. Nicht zum Wettkampf gehörendes<br />
Material unterliegt keiner Beschränkung. Das Material ist auf der <strong>FIS</strong><br />
Website bis zum Ablauf von 48 Stunden nach Beendigung des<br />
Wettkampfs abrufbar. Die <strong>FIS</strong> und die Inhaber der Rechte einigen sich<br />
auf die finanziellen Konditionen der Bereitstellung dieses Materials.<br />
Das Nachrichtenmaterial wird durch den Inhaber der Rechte oder die<br />
produzierende Gesellschaft so schnell wie möglich, spätestens aber<br />
sechsinnerhalb von zweieinhalb Stunden nach Wettkampfende oder bei<br />
Grossanlässen innerhalb von viereinhalb Stunden nach Beendigung des<br />
Wettkampfsdurch das Unternehmen bereitgestellt.bereitgestellt, das <strong>für</strong><br />
das internationale Programm der <strong>FIS</strong> Weltcup-Veranstaltungen<br />
verantwortlich ist. Es wird bis 48 Stunden nach dem Ende der<br />
Veranstaltung auf der Website verfügbar sein.<br />
208.6208.5.2 Mobile und tragbare Geräte<br />
In jenen Fällen, in denen die Rechte <strong>für</strong> die Ausstrahlung auf mobilen und<br />
tragbaren Geräten vergeben worden sind, steht es dem<br />
Erwerber/Betreiber der Rechte frei, aus dem Fernsehsignal jenen Inhalt zu<br />
produzieren, den er <strong>für</strong> seine Kunden am geeignetsten hält. Der Inhalt von<br />
im Live-Streaming-Verfahren verbreiteten Fernsehprogrammen auf<br />
nationaler Ebene über mobile und tragbare Geräte auf nationaler Ebene<br />
verbreiteten Fernsehprogrammen darf sich nicht vom Inhalt<br />
unterscheiden, der über andere Kanäle verbreitet wird.<br />
In Ländern, in denen keine Rechte bezüglich der Ausstrahlung auf mobilen<br />
Empfangsgeräten verkauft worden sind, werden von den Betreibern, wenn<br />
das Material produziert ist, <strong>für</strong> einen Zeitraum von 48 Stunden<br />
Kurzausschnitte oder Clips von maximal 20 Sekunden Dauer angeboten,<br />
wobei die Betreiber dazu verpflichtet sind, der Agentur/Firma, die die<br />
Rechte verwaltet, sämtliche daraus erwachsenden Technikkosten zu<br />
erstatten.über die normalen Verbreitungskanäle verfügbaren Programmen<br />
unterscheiden.<br />
208.7Den Betreibern werden Nachrichtenclips mit einer Maximaldauer von<br />
20 Sekunden angeboten, unter der Bedingung, dass sie <strong>alle</strong> damit<br />
verbundenen Bearbeitungs- und Vertriebskosten sowie Zahlungen <strong>für</strong><br />
Rechte übernehmen, die vom fraglichen Rechteinhaber möglicherweise<br />
gefordert bzw. mit diesem ausgehandelt werden. Falls sie mehr Material<br />
<strong>für</strong> ihre Dienste wünschen, ist dies Gegenstand von Verhandlungen mit<br />
dem entsprechenden Rechteinhaber. Damit diese Bestimmung nicht<br />
missbraucht wird, sind diese längeren Berichte durch das <strong>für</strong> das<br />
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