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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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c) Eine mit den Richtlinien der <strong>FIS</strong> <strong>für</strong> Fernsehproduktionen<br />

übereinstimmende und- ein den aktuellen Marktbedingungen <strong>für</strong> die<br />

Disziplin und der die Bedeutung der <strong>FIS</strong> Wettkampfserie entsprechende<br />

Produktionsqualität. Darunter ist die Live-Übertragung<br />

derangemessener Produktionsstandard, insbesondere die Produktion<br />

des gesamten Veranstaltung Wettkampfs <strong>für</strong> eine Live-Übertragung<br />

einschliesslich der Siegerpräsentation zu verstehen (sofern eine Live-<br />

Übertragung nicht durch aktuelle Umstände verunmöglicht wird). Diese<br />

Übertragung ist neutral zu produzieren und sollBerichterstattung über<br />

<strong>alle</strong> <strong>Wettkämpfe</strong>r zeigen, ohne sich und weltweite Versorgung ("world<br />

feed");<br />

- Übertragung auf einen bestimmten <strong>Wettkämpfe</strong>r den Fernsehkanälen<br />

mit grösstem Potenzial an Zuschauerpublizität basierend auf Grösse<br />

und/oder ein bestimmtes Land zu<br />

konzentrieren.Bevölkerungsstatistiken;<br />

d) Das internationale Live-Signal der produzierenden Gesellschaft<br />

muss geeignete Grafiken in Englisch,- Wo es aufgrund der<br />

Beschaffenheit des Fernsehmarktes in der Region des<br />

Veranstalterlandes angebracht ist, sollte eine Live-Übertragung im<br />

Veranstalterland und den meist interessierten anderen Ländern<br />

erfolgen;<br />

- Die Fernseh-Live-Übertragung muss entsprechende grafische<br />

Darstellungen, insbesondere das offizielle <strong>FIS</strong> Logo, Zeit- und<br />

Dateninformationen und Resultate,, Ergebnisse sowie den Grafiken<br />

beinhalten und mit einem internationalen Ton beinhalten.unterlegt sein.<br />

e) Sofern es der Charakteristik des jeweiligen Fernsehmarktes<br />

entspricht, sollte es in jenem Land, in dem eine Veranstaltung<br />

ausgetragen wird, sowie in anderen Ländern mit hohem<br />

Zuschauerinteresse eine Live-Übertragung geben.<br />

208.3.2 Produktions- und TechnikkostenProduktionskosten<br />

Ohne anderslautende Übereinkunft zwischen dem Nationalen Skiverband<br />

und der Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet, werden die Kosten <strong>für</strong><br />

die Produktion des Fernsehsignals zwecks Verwertung der verschiedenen<br />

Rechte durch die Fernsehgesellschaft, die im Land der Veranstaltung die<br />

Rechte erworben hat, oder eine durch den Inhaber der Rechte mit der<br />

Produktion des Signals beauftragte Gesellschaft übernommen. In<br />

bestimmen Fällen kann der Veranstalter oder der Nationale Skiverband<br />

diese Kosten übernehmen.<br />

In Bezug auf jedes im Rahmen dieser Bestimmung gewährte Recht ist je<br />

nach Fall zwischen der Produktionsgesellschaft oderder Agentur/Firma,<br />

die die Rechte verwaltet, eine Übereinkunft über die Technikkosten zu<br />

treffen, die von jenen Gesellschaften zu zahlen sind, die die Rechte<br />

erworben haben und Zugriff auf das Fernsehsignal (Originalbild und -ton<br />

ohne Kommentar) wünschen. Dies gilt auch <strong>für</strong> jegliche andere<br />

angeforderte Produktionkosten .<br />

208.3.3 Kurzausschnitte<br />

Kurzausschnitte, die Gesellschaften ohne Rechte Die Kosten <strong>für</strong> den<br />

Zugang zum Basisfernsehsignal (Originalbild und ton ohne Kommentar)<br />

und die übrigen Produktionskosten sind zwischen der<br />

Produktionsgesellschaft oder der Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet,<br />

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