200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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c) Eine mit den Richtlinien der <strong>FIS</strong> <strong>für</strong> Fernsehproduktionen<br />
übereinstimmende und- ein den aktuellen Marktbedingungen <strong>für</strong> die<br />
Disziplin und der die Bedeutung der <strong>FIS</strong> Wettkampfserie entsprechende<br />
Produktionsqualität. Darunter ist die Live-Übertragung<br />
derangemessener Produktionsstandard, insbesondere die Produktion<br />
des gesamten Veranstaltung Wettkampfs <strong>für</strong> eine Live-Übertragung<br />
einschliesslich der Siegerpräsentation zu verstehen (sofern eine Live-<br />
Übertragung nicht durch aktuelle Umstände verunmöglicht wird). Diese<br />
Übertragung ist neutral zu produzieren und sollBerichterstattung über<br />
<strong>alle</strong> <strong>Wettkämpfe</strong>r zeigen, ohne sich und weltweite Versorgung ("world<br />
feed");<br />
- Übertragung auf einen bestimmten <strong>Wettkämpfe</strong>r den Fernsehkanälen<br />
mit grösstem Potenzial an Zuschauerpublizität basierend auf Grösse<br />
und/oder ein bestimmtes Land zu<br />
konzentrieren.Bevölkerungsstatistiken;<br />
d) Das internationale Live-Signal der produzierenden Gesellschaft<br />
muss geeignete Grafiken in Englisch,- Wo es aufgrund der<br />
Beschaffenheit des Fernsehmarktes in der Region des<br />
Veranstalterlandes angebracht ist, sollte eine Live-Übertragung im<br />
Veranstalterland und den meist interessierten anderen Ländern<br />
erfolgen;<br />
- Die Fernseh-Live-Übertragung muss entsprechende grafische<br />
Darstellungen, insbesondere das offizielle <strong>FIS</strong> Logo, Zeit- und<br />
Dateninformationen und Resultate,, Ergebnisse sowie den Grafiken<br />
beinhalten und mit einem internationalen Ton beinhalten.unterlegt sein.<br />
e) Sofern es der Charakteristik des jeweiligen Fernsehmarktes<br />
entspricht, sollte es in jenem Land, in dem eine Veranstaltung<br />
ausgetragen wird, sowie in anderen Ländern mit hohem<br />
Zuschauerinteresse eine Live-Übertragung geben.<br />
208.3.2 Produktions- und TechnikkostenProduktionskosten<br />
Ohne anderslautende Übereinkunft zwischen dem Nationalen Skiverband<br />
und der Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet, werden die Kosten <strong>für</strong><br />
die Produktion des Fernsehsignals zwecks Verwertung der verschiedenen<br />
Rechte durch die Fernsehgesellschaft, die im Land der Veranstaltung die<br />
Rechte erworben hat, oder eine durch den Inhaber der Rechte mit der<br />
Produktion des Signals beauftragte Gesellschaft übernommen. In<br />
bestimmen Fällen kann der Veranstalter oder der Nationale Skiverband<br />
diese Kosten übernehmen.<br />
In Bezug auf jedes im Rahmen dieser Bestimmung gewährte Recht ist je<br />
nach Fall zwischen der Produktionsgesellschaft oderder Agentur/Firma,<br />
die die Rechte verwaltet, eine Übereinkunft über die Technikkosten zu<br />
treffen, die von jenen Gesellschaften zu zahlen sind, die die Rechte<br />
erworben haben und Zugriff auf das Fernsehsignal (Originalbild und -ton<br />
ohne Kommentar) wünschen. Dies gilt auch <strong>für</strong> jegliche andere<br />
angeforderte Produktionkosten .<br />
208.3.3 Kurzausschnitte<br />
Kurzausschnitte, die Gesellschaften ohne Rechte Die Kosten <strong>für</strong> den<br />
Zugang zum Basisfernsehsignal (Originalbild und ton ohne Kommentar)<br />
und die übrigen Produktionskosten sind zwischen der<br />
Produktionsgesellschaft oder der Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet,<br />
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