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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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208.1.4 Zugang zu Veranstaltungen<br />

Bei <strong>alle</strong>n Veranstaltungen ist der Zugang von Personal und dessen<br />

Ausrüstung zu den Medienbereichen auf Inhaber der erforderlichen<br />

Akkreditierungen und Zugangsberechtigungen zu beschränken, wobei den<br />

Rechteinhabern Vorrang einzuräumen ist und das Akkreditierungssystem<br />

sowie die Zutrittskontrolle darauf ausgerichtet sein müssen, einen<br />

möglichen Missbrauch durch Unberechtigte zu vermeiden.<br />

208.1.5 Kontrolle durch den <strong>FIS</strong> Vorstand<br />

Der <strong>FIS</strong> Vorstand übt die Kontrolle über die Einhaltung der Grundsätze<br />

dieser Bestimmung durch die nationalen Skiverbände und <strong>alle</strong><br />

Organisatoren aus. Sollte ein Vertrag oder eine einzelne<br />

Vertragsbestimmung <strong>für</strong> die <strong>FIS</strong>, einen ihr angeschlossenen Nationalen<br />

Skiverband oder den betreffenden Veranstalter zu einem wesentlichen<br />

Interessenskonflikt führen, so wird die Sachlage vom <strong>FIS</strong> Vorstand<br />

beurteilt. Umfassende Informationen sind bereitzustellen, damit die<br />

geeignete Lösung gefunden werden kann.<br />

208.2 Definitionen<br />

Im Zusammenhang mit diesem Reglement gelten folgende Definitionen:<br />

Mit dem Begriff „Rechte bezüglich elektronischer Medien“ werden Rechte<br />

betreffend Fernsehen-, Radio-, Internet- und Mobilgeräte bezeichnet.<br />

208.3 Fernsehen<br />

Mit dem Begriff „Fernsehrechte“ wirdAls „Fernsehen“ gilt die Verbreitung<br />

und der Empfang von analogen und digitalen Fernsehprogrammen<br />

bestehend auseinschliesslich Bild und Ton mithilfe eines<br />

Fernsehbildschirms bezeichnet, der Signale über terrestrische Sender<br />

oder Satelliten-, Kabel- oder Glasfaserkabeldienste oderaus der Luft,<br />

drahtgebunden öffentlich oder privatoder über einen Anschluss an einen<br />

Kabel- oder Satellitendienst empfängt. Pay-per-View Abonnements,<br />

interaktives Fernsehen-, abonnierte, interaktive und Video-on-Demand-<br />

Dienste sowie IPTV Dienste und ähnliche Technologien f<strong>alle</strong>nkönnen je<br />

nach den erworbenen und genutzten Rechten auch in den<br />

Geltungsbereich dieser Definition. f<strong>alle</strong>n.<br />

Mit dem Begriff „Radiorechte“ werdenAls „Radio“ gilt die Verbreitung und<br />

der Empfang von analogen und digitalen Radioprogrammen über die Luft,<br />

drahtgebunden oder über Kabel mithilfe von festen und tragbaren Geräten<br />

bezeichnet.<br />

Mit dem Begriff „Internet“ wird der Zugriff auf Bilder und Ton über<br />

miteinander verbundene Computernetzwerke bezeichnet.<br />

Mit dem Begriff „mobile und tragbare Geräte“ wird die Übertragung von<br />

Bild und Ton durch einen Telefonieanbieter zwecks Nutzung auf<br />

Mobiltelefonen oder anderen mobilen Geräten wie Personal Digital<br />

Assistants bezeichnet.<br />

208.3.1 Produktionsqualität und Bewerbung von Veranstaltungen<br />

In den ProduktionsverträgenAls neue Medien gilt die Verbreitung und der<br />

Empfang digitaler Inhalte (Text, Audio, Video, Bilder etc.) mithilfe fester,<br />

mobiler oder tragbarer Geräte über Drahtloskommunikationstechnologien,<br />

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