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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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205.6.7 Stipendien<br />

205.7 Ein Nationaler Skiverband darf Fonds bilden, um künftige Ausbildung und<br />

Karriere eines <strong>Wettkämpfe</strong>rs nach seinem Rücktritt vom aktiven Skisport<br />

sicherzustellen.<br />

Der <strong>Wettkämpfe</strong>r hat keine Ansprüche an diesen Fonds, dessen Mittel nur<br />

nach Beurteilung seines Nationalen Skiverbandes verteilt werden können.<br />

205.8 Wetten auf Rennen<br />

Den <strong>Wettkämpfe</strong>rn, Trainern, Mannschafts- und technischen Offiziellen ist<br />

es untersagt, Wetten auf den Ausgang jener <strong>Wettkämpfe</strong>, an welchen sie<br />

beteiligt sind, abzuschließen.<br />

206 Förderung und Werbung<br />

206.1 Ein Nationaler Skiverband oder dessen Pool kann Verträge mit einer<br />

kommerziellen Firma oder Organisation abschliessen betreffend<br />

Förderung, Ausrüstung und Werbung, wenn die betreffende Firma oder<br />

Organisation von dem Nationalen Skiverband als offizieller Lieferant oder<br />

Förderer anerkannt ist.<br />

Die Herstellung und Vertreibung von Werbemitteln, auf welchen <strong>FIS</strong><br />

<strong>Wettkämpfe</strong>r gemeinsam mit Sportlern abgebildet oder genannt sind, die<br />

den Qualifikationsregeln der <strong>FIS</strong> oder des IOC nicht entsprechen, ist<br />

untersagt.<br />

Jede Art von Werbung mit/oder auf <strong>Wettkämpfe</strong>rn mit Alkohol- oder<br />

Nikotinprodukten sowie Drogen (Narkotika) ist untersagt.<br />

206.2 Jede Entschädigung gemäss solchen Verträgen darf ausschliesslich an<br />

den Nationalen Skiverband oder dessen Pool gehen, der diese<br />

Entschädigungen entsprechend den jeweiligen Vorschriften des<br />

Nationalen Skiverbandes erhält und verwaltet. Kein <strong>Wettkämpfe</strong>r darf<br />

direkt einen Anteil von dieser Entschädigung erhalten, ausser dem, der<br />

unter Art. 205.6 aufgeführt ist. Die <strong>FIS</strong> kann jederzeit eine Kopie eines<br />

solchen Vertrages anfordern.<br />

206.3 Ausrüstung oder Waren, die an die Nationalmannschaft geliefert werden,<br />

müssen sich, was die Warenzeichen und Marken anbetrifft, an die<br />

Ausführungen unter Art. 207 halten.<br />

206.4 Wettkampfausrüstung bei <strong>FIS</strong> Veranstaltungen<br />

Im <strong>FIS</strong> Weltcup und an den <strong>FIS</strong> Ski Weltmeisterschaften darf nur die<br />

Wettkampfausrüstung, die den <strong>FIS</strong> Regeln <strong>für</strong> Förderung und Werbung<br />

entspricht und vom Nationalen Skiverband mit den entsprechenden<br />

anerkannten und zugelassenen Werbe- und Markenzeichen abgegeben<br />

wird, getragen werden. Obszöne Namen und/oder Symbole auf<br />

Wettkampfkleidung und Ausrüstung sind verboten.<br />

206.5 Der <strong>Wettkämpfe</strong>r darf keinen oder beide Skis oder das Snowboard<br />

abschn<strong>alle</strong>n, bevor er die vom Organisator anzubringende rote Linie im<br />

Zielraum überfahren hat.<br />

206.6 Bei <strong>FIS</strong> Ski Weltmeisterschaften, <strong>FIS</strong> Weltcups und <strong>alle</strong>n Veranstaltungen<br />

des <strong>FIS</strong> Kalenders ist ein Mitnehmen der Ausrüstung (Ski/Board,<br />

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