200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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1100 Kombination<br />
1100.1 <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Bestimmungen</strong><br />
Auf der Grundlage der Artikel <strong>201</strong>.6.2 und <strong>201</strong>.6.9 können alpine<br />
Kombinationswettkämpfe nach den speziellen technischen <strong>Bestimmungen</strong><br />
der <strong>Wettkämpfe</strong> und durch die <strong>FIS</strong> genehmigte Sonderbestimmungen<br />
durchgeführt werden.<br />
1100.2 Die Durchführung dieser Kombinationsrennen ist auf <strong>alle</strong>n Ebenen<br />
zulässig. Soweit <strong>für</strong> die Durchführung besondere Regeln gelten (z.B.<br />
WSC, OWG, Cups) sind diese Regeln als Ergänzung zu dieser IWO<br />
anzuwenden.<br />
1100.3 Für die Durchführung von Kombinationswettkämpfen kommen<br />
folgende Modelle in Frage:<br />
- Super Kombination<br />
- Klassische Kombination<br />
- Sonderformen der Kombination<br />
1100.4 Kombinierte <strong>Wettkämpfe</strong> können als Einzel- oder Teambewerbe<br />
durchgeführt werden.<br />
1100.5 Die dem <strong>Wettkämpfe</strong>r <strong>für</strong> den ersten Bewerb bzw. Lauf zugeteilte<br />
Startnummer behält dieser bis zur Beendigung des<br />
Kombinationswettkampfes.<br />
1100.6 Eine Wertung <strong>für</strong> einen Kombinationswettkampf ist nur dann zulässig,<br />
wenn der <strong>Wettkämpfe</strong>r <strong>alle</strong> Bewerbe bzw. Läufe absolviert hat und in der<br />
jeweiligen Zwischenergebnisliste gewertet worden ist.<br />
1100.7 Die Ergebnisse von Kombinationswettkämpfen sind aus den Rennzeiten<br />
der einzelnen Bewerbe bzw. Läufe zu berechnen. Sonderformen von<br />
Kombinationswettkämpfen (Art. 1103) können gemäss anderen Regeln<br />
berechnet werden.<br />
1100.8 Das Organisationskomitee muss in der Ausschreibung bestimmen, wie<br />
viele <strong>Wettkämpfe</strong>r im zweiten oder jeden weiteren Bewerb bzw. Lauf<br />
startberechtigt sind. Die Jury kann diese Anzahl ändern.<br />
1100.9 Die Startreihenfolge, sofern es sich nicht um einen Wettbewerb auf<br />
Qualifikationsbasis handelt, wird durch die Startordnung <strong>für</strong> jeden<br />
Spezialbewerb gemäss Art. 621 bestimmt. Für Sonderformen der<br />
Kombination siehe Art. 1103.2.<br />
1100.10 Für die bereits gefahrenen Bewerbe bzw. Läufe dürfen nur<br />
Zwischenergebnisse veröffentlicht werden. Das Endergebnis wird nach<br />
Beendigung <strong>alle</strong>r Bewerbe bzw. Läufe publiziert.<br />
1100.11 Die Reihenfolge der durchzuführenden Bewerbe bzw. Läufe bestimmt<br />
grundsätzlich der Organisator, diese muss in der Ausschreibung ersichtlich<br />
sein. Änderungen der Reihenfolge sind durch Jurybeschluss möglich.<br />
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