200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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208.2 Allgemeine Grundsätze<br />
208.2.1 Rechte der nationalen Mitgliederverbände<br />
Jeder der <strong>FIS</strong> angeschlossene nationale Skiverband und nur dieser ist<br />
berechtigt, Abkommen über den Verkauf von Rechten <strong>für</strong> die Übertragung<br />
von <strong>FIS</strong> Veranstaltungen über Fernsehen, Radio und neue Medien<br />
abzuschliessen, die der Verband in seinem Land organisiert.<br />
Solche Abkommen sind nach Rücksprache mit der <strong>FIS</strong> vorzubereiten und<br />
sollen die Interessen des Skisports, des Snowboarding und der nationalen<br />
Skiverbände wahrnehmen.<br />
Dies betrifft die Übertragung im eigenen Land wie auch die Übertragung in<br />
anderen Ländern.<br />
208.2.2 Zugang zu den Veranstaltungen<br />
Der Zugang zu den verschiedenen Medienbereichen wird in <strong>alle</strong>n Fällen<br />
durch die Art des Zugangs bestimmt, der den Rechteinhabern und<br />
Personen ohne Rechte gewährt wird.<br />
208.2.3 Kontrolle durch den <strong>FIS</strong> Vorstand<br />
Der <strong>FIS</strong> Vorstand übt die Kontrolle über die Einhaltung der in Art. 208.2.1<br />
erklärten Grundsätze durch die nationalen Skiverbände und <strong>alle</strong><br />
Organisatoren aus. Abkommen oder einzelne <strong>Bestimmungen</strong> daraus, die<br />
die Interessen der <strong>FIS</strong>, eines nationalen Mitgliedsverbandes oder dessen<br />
Organisatoren beeinträchtigen, sind vom <strong>FIS</strong> Vorstand entsprechend zu<br />
qualifizieren.<br />
208.2.4 Olympische Winterspiele, <strong>FIS</strong> Weltmeisterschaften<br />
Alle Rechte der Olympischen Winterspiele und <strong>FIS</strong> Weltmeisterschaften in<br />
Bezug auf elektronische Medien gehören dem IOK bzw. der <strong>FIS</strong>.<br />
208.3 Fernsehen<br />
208.3.1 Bestmögliche und weitgehende Publizierung durch hochwertige TV-<br />
Produktion<br />
Beim Abschluss von Abkommen mit einer als produzierende Gesellschaft<br />
auftretenden Fernsehgesellschaft Fernsehanstalt oder Agentur mussist in<br />
Bezug auf die Qualität der Fernsehübertragungen der im <strong>FIS</strong> Kalender<br />
aufgeführten bei <strong>alle</strong>n Ski- und Snowboardwettkämpfe, insbesondere der<br />
<strong>FIS</strong> Weltcuprennen, beachtet werden. Dabei ist im Rahmen der<br />
anwendbaren nationalen Gesetze und <strong>Bestimmungen</strong> über<br />
Fernsehübertragungen folgenden Faktoren besondere Bedeutung<br />
beizumessen:Snowboardveranstaltungen des <strong>FIS</strong> Kalenders und speziell<br />
bei <strong>FIS</strong> Weltcupwettkämpfen auf Folgendes zu achten:<br />
a)- Eine qualitativ hochwertige und optimale Produktion des<br />
Fernsehsignals (<strong>für</strong> eine Live-Übertragung oder verzögerte<br />
Ausstrahlung, je nach Veranstaltung), bei der , in dem der Sport im<br />
Mittelpunkt steht.<br />
b) Eine- eine angemessene Berücksichtigung und Präsentation<br />
der Werbung vor Ort sowie der Sponsoren der Veranstaltung.bzw.<br />
Eventsponsoren;<br />
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