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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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das Internet und andere ähnliche, existierende oder in Zukunft erfundene<br />

Technologien.<br />

208.2 Allgemeine Grundsätze<br />

208.2.1 Rechte der nationalen Mitgliederverbände<br />

Jeder der <strong>FIS</strong> angeschlossene nationale Skiverband und nur dieser ist<br />

berechtigt, Abkommen über den Verkauf von Rechten <strong>für</strong> die Übertragung<br />

von <strong>FIS</strong> Veranstaltungen über Fernsehen, Radio und neue Medien<br />

abzuschliessen, die der Verband in seinem Land organisiert.<br />

Solche Abkommen sind nach Rücksprache mit der <strong>FIS</strong> vorzubereiten und<br />

sollen die Interessen des Skisports, des Snowboarding und der nationalen<br />

Skiverbände wahrnehmen.<br />

Dies betrifft die Übertragung im eigenen Land wie auch die Übertragung in<br />

anderen Ländern.<br />

208.2.2 Zugang zu den Veranstaltungen<br />

Der Zugang zu den verschiedenen Medienbereichen wird in <strong>alle</strong>n Fällen<br />

durch die Art des Zugangs bestimmt, der den Rechteinhabern und<br />

Personen ohne Rechte gewährt wird.<br />

208.2.3 Kontrolle durch den <strong>FIS</strong> Vorstand<br />

Der <strong>FIS</strong> Vorstand übt die Kontrolle über die Einhaltung der in Art. 208.2.1<br />

erklärten Grundsätze durch die nationalen Skiverbände und <strong>alle</strong><br />

Organisatoren aus. Abkommen oder einzelne <strong>Bestimmungen</strong> daraus, die<br />

die Interessen der <strong>FIS</strong>, eines nationalen Mitgliedsverbandes oder dessen<br />

Organisatoren beeinträchtigen, sind vom <strong>FIS</strong> Vorstand entsprechend zu<br />

qualifizieren.<br />

208.2.4 Olympische Winterspiele, <strong>FIS</strong> Weltmeisterschaften<br />

Alle Rechte der Olympischen Winterspiele und <strong>FIS</strong> Weltmeisterschaften in<br />

Bezug auf elektronische Medien gehören dem IOK bzw. der <strong>FIS</strong>.<br />

208.3 Fernsehen<br />

208.3.1 Bestmögliche und weitgehende Publizierung durch hochwertige TV-<br />

Produktion<br />

Beim Abschluss von Abkommen mit einer als produzierende Gesellschaft<br />

auftretenden Fernsehgesellschaft Fernsehanstalt oder Agentur mussist in<br />

Bezug auf die Qualität der Fernsehübertragungen der im <strong>FIS</strong> Kalender<br />

aufgeführten bei <strong>alle</strong>n Ski- und Snowboardwettkämpfe, insbesondere der<br />

<strong>FIS</strong> Weltcuprennen, beachtet werden. Dabei ist im Rahmen der<br />

anwendbaren nationalen Gesetze und <strong>Bestimmungen</strong> über<br />

Fernsehübertragungen folgenden Faktoren besondere Bedeutung<br />

beizumessen:Snowboardveranstaltungen des <strong>FIS</strong> Kalenders und speziell<br />

bei <strong>FIS</strong> Weltcupwettkämpfen auf Folgendes zu achten:<br />

a)- Eine qualitativ hochwertige und optimale Produktion des<br />

Fernsehsignals (<strong>für</strong> eine Live-Übertragung oder verzögerte<br />

Ausstrahlung, je nach Veranstaltung), bei der , in dem der Sport im<br />

Mittelpunkt steht.<br />

b) Eine- eine angemessene Berücksichtigung und Präsentation<br />

der Werbung vor Ort sowie der Sponsoren der Veranstaltung.bzw.<br />

Eventsponsoren;<br />

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