200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS
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223 Sanktionen<br />
Kontrollen zum Zeitpunkt der Messung gültig und verbindlich (unabhängig<br />
früherer Messungen).<br />
223.1 Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong><br />
223.1.1 Als Vergehen, auf welches eine Sanktion anwendbar ist und eine Strafe<br />
ausgesprochen werden kann, wird als Verhalten bezeichnet, das:<br />
- eine Verletzung oder Nichteinhaltung von Wettkampfregeln ist, oder<br />
- eine Nichtbefolgung von Weisungen der Jury oder einzelner<br />
Jurymitglieder gemäss 224.2 darstellt oder<br />
- unsportliches Verhalten ist.<br />
223.1.2 Folgendes Verhalten wird auch als Vergehen bezeichnet:<br />
- der Versuch eine Tat zu begehen<br />
- zu veranlassen oder zu ermöglichen, dass andere eine Tat begehen<br />
- anderen zu raten eine Tat zu begehen<br />
223.1.3 Bei der Entscheidung ob ein Verhalten als Vergehen bezeichnet werden<br />
kann, soll berücksichtigt werden:<br />
- ob das Verhalten bewusst oder unbewusst war<br />
- ob das Verhalten die Folge einer Notsituation war<br />
223.1.4 Alle der <strong>FIS</strong> angeschlossenen Verbände und die von ihnen zur<br />
Akkreditierung gemeldeten Personen müssen diese Regeln bzw.<br />
Sanktionen akzeptieren und anerkennen; es besteht das Recht auf<br />
Einreichung einer Beschwerde ausschliesslich gemäss <strong>FIS</strong> Statuten und<br />
IWO.<br />
223.2 Wirkungsbereich<br />
223.2.1 Personen<br />
Diese Sanktionen gelten <strong>für</strong>:<br />
- <strong>alle</strong> Personen, die durch die <strong>FIS</strong> oder vom Organisator bei einer im <strong>FIS</strong><br />
Kalender eingetragenen Veranstaltung akkreditiert sind und sich<br />
innerhalb oder ausserhalb des örtlichen Wirkungsbereiches befinden<br />
sowie an jedem anderen Ort, der mit dem Wettkampf in<br />
Zusammenhang steht, und<br />
- <strong>alle</strong> Personen, die nicht akkreditiert sind und sich innerhalb des<br />
örtlichen Wirkungsbereiches des Wettkampfes befinden.<br />
223.3 Strafen<br />
223.3.1 Für das Begehen einer Tat können folgende Strafen ausgesprochen<br />
werden:<br />
- Verweis, schriftlich oder mündlich<br />
- Entzug der Akkreditierung<br />
- Nichtzulassung zur Akkreditierung<br />
- Geldstrafe nicht höher als CHF 100'000.--<br />
- Eine Zeitstrafe<br />
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