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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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223 Sanktionen<br />

Kontrollen zum Zeitpunkt der Messung gültig und verbindlich (unabhängig<br />

früherer Messungen).<br />

223.1 Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong><br />

223.1.1 Als Vergehen, auf welches eine Sanktion anwendbar ist und eine Strafe<br />

ausgesprochen werden kann, wird als Verhalten bezeichnet, das:<br />

- eine Verletzung oder Nichteinhaltung von Wettkampfregeln ist, oder<br />

- eine Nichtbefolgung von Weisungen der Jury oder einzelner<br />

Jurymitglieder gemäss 224.2 darstellt oder<br />

- unsportliches Verhalten ist.<br />

223.1.2 Folgendes Verhalten wird auch als Vergehen bezeichnet:<br />

- der Versuch eine Tat zu begehen<br />

- zu veranlassen oder zu ermöglichen, dass andere eine Tat begehen<br />

- anderen zu raten eine Tat zu begehen<br />

223.1.3 Bei der Entscheidung ob ein Verhalten als Vergehen bezeichnet werden<br />

kann, soll berücksichtigt werden:<br />

- ob das Verhalten bewusst oder unbewusst war<br />

- ob das Verhalten die Folge einer Notsituation war<br />

223.1.4 Alle der <strong>FIS</strong> angeschlossenen Verbände und die von ihnen zur<br />

Akkreditierung gemeldeten Personen müssen diese Regeln bzw.<br />

Sanktionen akzeptieren und anerkennen; es besteht das Recht auf<br />

Einreichung einer Beschwerde ausschliesslich gemäss <strong>FIS</strong> Statuten und<br />

IWO.<br />

223.2 Wirkungsbereich<br />

223.2.1 Personen<br />

Diese Sanktionen gelten <strong>für</strong>:<br />

- <strong>alle</strong> Personen, die durch die <strong>FIS</strong> oder vom Organisator bei einer im <strong>FIS</strong><br />

Kalender eingetragenen Veranstaltung akkreditiert sind und sich<br />

innerhalb oder ausserhalb des örtlichen Wirkungsbereiches befinden<br />

sowie an jedem anderen Ort, der mit dem Wettkampf in<br />

Zusammenhang steht, und<br />

- <strong>alle</strong> Personen, die nicht akkreditiert sind und sich innerhalb des<br />

örtlichen Wirkungsbereiches des Wettkampfes befinden.<br />

223.3 Strafen<br />

223.3.1 Für das Begehen einer Tat können folgende Strafen ausgesprochen<br />

werden:<br />

- Verweis, schriftlich oder mündlich<br />

- Entzug der Akkreditierung<br />

- Nichtzulassung zur Akkreditierung<br />

- Geldstrafe nicht höher als CHF 100'000.--<br />

- Eine Zeitstrafe<br />

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