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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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Flugaufnahme mit schrägem Winkel akzeptiert,denselben Eindruck<br />

vermitteln,<br />

650.4.5650.4.6 eine Streckenskizze (1 : 5'000) mit <strong>alle</strong>n Einzeichnungen und Daten. Diese<br />

Skizze ist informativ und zeigt markante Punkte, wie zum Beispiel<br />

Liftstützen, Baumgruppen, Beschneiungshydranten, Schneezäune,<br />

Steilhänge, Wegquerungen usw. auf; ebenso werden Angaben über die<br />

Höhenmeter, Flur und Ortsbezeichnungen gemacht. In der Hauptsache<br />

soll diese Skizze den Inspektor rasch informieren. Ausserdem ist es<br />

zweckmässig, <strong>alle</strong>nfalls noch vorzunehmende Arbeiten an den Strecken<br />

sowie den Standort der Netze in dieser Skizze zu vermerken.<br />

650.5 Bestimmung eines Inspektors<br />

Der Vorsitzende des Sub-Komitees <strong>für</strong> Alpine Rennstrecken wird die<br />

Homologationseingabe sichten und einen Inspektor zur Prüfung der<br />

Wettkampfstrecke bestimmen. Falls es sich um die erste Homologation<br />

einer Abfahrtspiste handelt, darf der Inspektor nicht dem Land angehören,<br />

welches um die Homologation ersucht hat. Falls es sich um die erste<br />

Homologation einer Abfahrtspiste <strong>für</strong> Entry League <strong>Wettkämpfe</strong> handelt,<br />

sollte der Inspektor nicht dem Land angehören.<br />

Die Strecken, die <strong>für</strong> die Homologation vorgeschlagen werden, müssen<br />

den technischen Anforderungen gemäss Art. 701, 801, 901, 1001, 1102<br />

und 1103 entsprechen.<br />

Auf Abfahrts-, Riesenslalom- und Super-G Strecken muss die Möglichkeit<br />

vorhanden sein, sei es auf einer Notstrecke oder auf einer Strasse oder<br />

auf der Wettkampfstrecke selbst, Verunglückte auch während des<br />

Wettkampfes und Trainings umgehend abtransportieren zu können.<br />

650.6 Verfahren bei der Homologation<br />

650.6.1 Antragsteller<br />

Sobald die erforderlichen Unterlagen in PDF Formatvierfacher Ausführung<br />

bereit sind, richtet der Antragsteller das Gesuch um Homologation der<br />

Wettkampfstrecken über seinen Nationalen Skiverband an den<br />

Vorsitzenden des Sub-Komitees <strong>für</strong> Alpine Rennstrecken, oder er übergibt<br />

diese, mit der Zustimmung des Nationalen Skiverbandes versehen,<br />

voranlässlich der Inspektion an Ort und Stelle dem Inspektor, der die<br />

Kopien an die zuständigen Stellen weiterleitet.<br />

Gleichzeitig bezahlt der AuftraggeberNationale Skiverband CHF 150 oder<br />

den Gegenwert pro Homologation an den Nationalen Skiverbanddas <strong>FIS</strong><br />

Büro .<br />

Dieser Betrag dient zur Deckung der administrativen Spesen und wird vom<br />

Nationalen Skiverband an die <strong>FIS</strong> bezahlt.. Die Reise- und<br />

Aufenthaltskosten des Inspektors gehen zu Lasten des Antragstellers und<br />

sind mit diesem direkt zu verrechnen. Die Reise kann vom Wohnort zum<br />

Austragungsort und zurück wie folgt verrechnet werden:<br />

- Pro Reisetag werden CHF 100 in Rechnung gestellt.<br />

- Bahnfahrt 1. Klasse,<br />

- Kilometergeld <strong>für</strong> den eigenen Personenwagen CHF --.70/km,<br />

- Flugbillett Touristenklasse.<br />

650.6.1.1 Der Antragsteller (Skiresort, Eigentürmer, Veranstalter, Club) ist<br />

verantwortlich <strong>für</strong> die<br />

82<br />

Beachtung massgeblich geltender

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