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200 Gemeinsame Bestimmungen für alle Wettkämpfe 201 ... - FIS

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643.5 gegen die Zeitmessung:<br />

- innerhalb von 15 Minuten nach dem Anschlag der inoffiziellen<br />

Rangliste,<br />

643.6 gegen <strong>alle</strong> Weisungen der Jury<br />

- sofort, jedoch spätestens vor Ablauf der Protestfrist gemäss Art. 643.4.<br />

644 Form der Proteste<br />

644.1 Die Proteste müssen schriftlich eingereicht werden.<br />

644.2 Ausnahmsweise können Proteste gemäss Art. 641.3, 641.4 und 641.5<br />

mündlich vorgebracht werden (Art. 617.2.2).<br />

644.3 Proteste sind ausführlich zu begründen, Beweise sind anzubieten,<br />

Beweismittel beizulegen.<br />

644.4 Mit der Einreichung eines Protestes sind CHF 100 (Schweizer Franken<br />

einhundert) oder der Gegenwert in einer anderen gültigen Währung zu<br />

hinterlegen. Dieser Betrag wird bei Annahme des Protestes<br />

zurückgegeben, ansonsten verfällt er zugunsten der <strong>FIS</strong>.<br />

644.5 Ein eingereichter Protest kann vom Protestierenden auch vor<br />

Bekanntgabe einer Entscheidung durch die Jury zurückgezogen werden.<br />

Der hinterlegte Betrag ist dem Einreichenden in diesem F<strong>alle</strong><br />

zurückzuerstatten. Eine vorzeitige Zurückziehung des Protestes ist aber<br />

nicht mehr möglich, wenn die Jury oder ein Mitglied der Jury aus<br />

Zeitgründen einen Zwischenentscheid trifft, wie z.B. einen Entscheid<br />

"unter Vorbehalt".<br />

644.6 Proteste, die nicht fristgerecht in der vorgeschriebenen Art oder ohne<br />

Einzahlung der Protestgebühr eingereicht werden, sind nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

645 Legitimation<br />

Zur Protesteinreichung sind legitimiert:<br />

- die Nationalen Skiverbände,<br />

- Trainer und<br />

- die Mannschaftsführer.<br />

646 Erledigung der Proteste durch die Jury<br />

646.1 Die Jury versammelt sich zur Erledigung von Protesten, indem es<br />

Zeitpunkt und Ort selber bestimmt.<br />

646.2 Zur Verhandlung über einen Protest gegen die Feststellung des<br />

regelwidrigen Durchfahrens eines Tores (Art. 661.4) werden der betroffene<br />

Torrichter und <strong>alle</strong>nfalls auch die Torrichter der angrenzenden<br />

Torkombination bzw. andere beteiligte Funktionäre, der betroffene<br />

<strong>Wettkämpfe</strong>r und der protestierende Mannschaftsführer oder Trainer<br />

müssen eingeladen werden vom der TD oder Schiedsrichter.<br />

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