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Niedersächsisches Kultusministerium Einheitliche ...

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EPA in der Abiturprüfung für die Unterrichtsfächer BW mit REW/C, IV, VW im FG – Wirtschaft –<br />

1.4 Schriftliche Prüfung<br />

Die Anzahl der Aufgabenvorschläge, die für eine Prüfungsgruppe einzureichen<br />

sind, ist in der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im<br />

Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) in der jeweils<br />

geltenden Fassung geregelt.<br />

Genauere Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunktbildungen in den jeweiligen<br />

Aufgabenvorschlägen, den Rahmenrichtlinienbezügen und den Grundsätzen zur<br />

Aufgabenerstellung befinden sich bei fachspezifischen Ausführungen zu den einzelnen<br />

Unterrichtsfächern (siehe Kapitel 2).<br />

Für alle drei Fächer werden im Rahmen dieser <strong>Einheitliche</strong>n Prüfungsanforderungen<br />

folgende Grundsätze formuliert:<br />

Aufgabenstellungen, die im Unterricht bereits so eingehend behandelt worden<br />

sind oder die einer bearbeiteten Aufgabenstellung so nahe stehen, dass ihre<br />

Lösung keine selbstständige Leistung erfordert, dürfen nicht vorgeschlagen<br />

werden. Jedoch muss für alle Aufgabenstellungen der Bezug zum vorausgegangenen<br />

Unterricht vorhanden und erkennbar sein.<br />

Die Übernahme von Aufgabenstellungen aus allgemein zugänglichen Quellen<br />

ist unzulässig.<br />

Den Prüflingen muss anhand von Angaben zu Aufgabengewichtungen („Binnenpunkte“)<br />

eine Orientierung bei der Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgabe<br />

geboten werden.<br />

Der Umfang der Materialvorlage muss in einem angemessenen Verhältnis zur<br />

Bearbeitungszeit und zur Aufgabenstellung stehen. Erläuterungen können beigefügt<br />

werden, soweit sie zum Verständnis der Materialien und zur Lösung der<br />

Aufgabenstellung notwendig sind. Quellen sind grundsätzlich anzugeben;<br />

Textkürzungen sind kenntlich zu machen.<br />

Für die Bearbeitung der Aufgabenstellungen ist die Verwendung eines Wörterbuches<br />

der deutschen Rechtschreibung gestattet. Die Benutzung eines Taschenrechners<br />

und eines Arbeitsplatzcomputers ist gestattet, wenn alle Prüflinge<br />

der gleichen Gruppe gleichwertige Geräte bzw. Programme benutzen können.<br />

Weitere Hilfsmittel bedürfen der Genehmigung.<br />

Zur Erleichterung des Verfahrens der Auswahl und Genehmigung der Prüfungsaufgaben<br />

sind alle Aufgabenvorschläge mit Hilfe einer aktuell gebräuchlichen<br />

Software zu erstellen. Dabei ist die Geheimhaltung u. a. durch Sicherheitsmaßnahmen<br />

bei der Datenspeicherung und beim Datentransfer zu gewährleisten.<br />

Bei der Verwendung von Arbeitsplatzcomputern ist sicherzustellen, dass während<br />

der Prüfung Informationen und Ergebnisse nicht aufgrund technischer<br />

Möglichkeiten beschafft bzw. ausgetauscht werden können. Um bei technischen<br />

Problemen angemessen reagieren zu können, ist die Anwesenheit von<br />

zwei Aufsichtspersonen erforderlich. Die dauerhafte Sicherung und Archivierung<br />

der Prüfungsergebnisse ist zu gewährleisten.<br />

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