Niedersächsisches Kultusministerium Einheitliche ...
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EPA in der Abiturprüfung für die Unterrichtsfächer BW mit REW/C, IV, VW im FG – Wirtschaft –<br />
1.4 Schriftliche Prüfung<br />
Die Anzahl der Aufgabenvorschläge, die für eine Prüfungsgruppe einzureichen<br />
sind, ist in der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im<br />
Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) in der jeweils<br />
geltenden Fassung geregelt.<br />
Genauere Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunktbildungen in den jeweiligen<br />
Aufgabenvorschlägen, den Rahmenrichtlinienbezügen und den Grundsätzen zur<br />
Aufgabenerstellung befinden sich bei fachspezifischen Ausführungen zu den einzelnen<br />
Unterrichtsfächern (siehe Kapitel 2).<br />
Für alle drei Fächer werden im Rahmen dieser <strong>Einheitliche</strong>n Prüfungsanforderungen<br />
folgende Grundsätze formuliert:<br />
Aufgabenstellungen, die im Unterricht bereits so eingehend behandelt worden<br />
sind oder die einer bearbeiteten Aufgabenstellung so nahe stehen, dass ihre<br />
Lösung keine selbstständige Leistung erfordert, dürfen nicht vorgeschlagen<br />
werden. Jedoch muss für alle Aufgabenstellungen der Bezug zum vorausgegangenen<br />
Unterricht vorhanden und erkennbar sein.<br />
Die Übernahme von Aufgabenstellungen aus allgemein zugänglichen Quellen<br />
ist unzulässig.<br />
Den Prüflingen muss anhand von Angaben zu Aufgabengewichtungen („Binnenpunkte“)<br />
eine Orientierung bei der Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgabe<br />
geboten werden.<br />
Der Umfang der Materialvorlage muss in einem angemessenen Verhältnis zur<br />
Bearbeitungszeit und zur Aufgabenstellung stehen. Erläuterungen können beigefügt<br />
werden, soweit sie zum Verständnis der Materialien und zur Lösung der<br />
Aufgabenstellung notwendig sind. Quellen sind grundsätzlich anzugeben;<br />
Textkürzungen sind kenntlich zu machen.<br />
Für die Bearbeitung der Aufgabenstellungen ist die Verwendung eines Wörterbuches<br />
der deutschen Rechtschreibung gestattet. Die Benutzung eines Taschenrechners<br />
und eines Arbeitsplatzcomputers ist gestattet, wenn alle Prüflinge<br />
der gleichen Gruppe gleichwertige Geräte bzw. Programme benutzen können.<br />
Weitere Hilfsmittel bedürfen der Genehmigung.<br />
Zur Erleichterung des Verfahrens der Auswahl und Genehmigung der Prüfungsaufgaben<br />
sind alle Aufgabenvorschläge mit Hilfe einer aktuell gebräuchlichen<br />
Software zu erstellen. Dabei ist die Geheimhaltung u. a. durch Sicherheitsmaßnahmen<br />
bei der Datenspeicherung und beim Datentransfer zu gewährleisten.<br />
Bei der Verwendung von Arbeitsplatzcomputern ist sicherzustellen, dass während<br />
der Prüfung Informationen und Ergebnisse nicht aufgrund technischer<br />
Möglichkeiten beschafft bzw. ausgetauscht werden können. Um bei technischen<br />
Problemen angemessen reagieren zu können, ist die Anwesenheit von<br />
zwei Aufsichtspersonen erforderlich. Die dauerhafte Sicherung und Archivierung<br />
der Prüfungsergebnisse ist zu gewährleisten.<br />
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