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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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einem Hauptberuf ausgeübt werden können. Zur Beurteilung<br />

der Nebenberuflichkeit werden mehrere gleichartige<br />

Tätigkeiten zusammengefasst (Lehrtätigkeit an<br />

verschiedenen Schulen). Die Tätigkeit ist auch dann nebenberuflich,<br />

wenn sie ohne einen Hauptberuf ausgeübt<br />

wird (z. B. bei Rentnern, Studenten, Hausfrauen).<br />

Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Dresseur, <strong>Kasse</strong>n-<br />

oder Gerätewart, Putzfrau oder Hauswart.<br />

Freibetrag für Ehrenamt<br />

(§ 3 Nr. 26a EStG)<br />

Höhe der Begünstigung<br />

Einnahmen sind steuerfrei, soweit sie 500 Euro jährlich<br />

nicht übersteigen. Dieser Betrag wird nicht gekürzt, wenn<br />

die Tätigkeit nur für einen Teil des Jahres ausgeübt wird.<br />

Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, auch wenn mehrere<br />

Tätigkeiten ausgeübt wurden.<br />

Übersteigen die Einnahmen aus begünstigten ehrenamtlichen<br />

Tätigkeiten den Freibetrag von 500 Euro, ist der übersteigende<br />

Betrag zu versteuern.<br />

Ausgaben können nur insoweit abgezogen werden, als sie<br />

den Freibetrag von 500 Euro übersteigen.<br />

Jetzt wird‘s fachlich ...<br />

Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung<br />

Die Steuerbegünstigung wird nur gewährt, wenn folgende<br />

Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:<br />

■ Auftraggeber: Auftraggeber muss eine juristische Person<br />

des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige<br />

Körperschaft sein. Dazu zählen z. B. Bund, Länder,<br />

Landkreise, Gemeinden, Universitäten, Volkshochschulen,<br />

Verbraucherschutz-Verbände, Sportvereine, Religionsgemeinschaften<br />

und Umweltschutzorganisationen.<br />

■ Begünstigte Tätigkeit: Begünstigt sind nur Tätigkeiten,<br />

für die kein Freibetrag für Übungsleiter gewährt wird.<br />

Dazu zählen z. B. Tätigkeiten als <strong>Kasse</strong>n- oder Gerätewart,<br />

Putzfrau, Hauswart, Vereinsvorstand.<br />

■ Zweck: Die Tätigkeit muss gemeinnützige, mildtätige<br />

oder kirchliche Zwecke fördern.<br />

■ Nebenberufliche Tätigkeit: Die Tätigkeit muss nebenberuflich<br />

ausgeübt werden, d. h. sie darf nicht mehr als<br />

ein Drittel der Normalarbeitszeit einer vergleichbaren<br />

Vollzeittätigkeit in Anspruch nehmen und zeitlich neben<br />

einem Hauptberuf ausgeübt werden können. Zur<br />

Beurteilung der Nebenberuflichkeit werden mehrere<br />

gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst. Die Tätig-<br />

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