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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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Sie vermieten eine Immobilie? Dann erbringen sie zwar eine<br />

grundsätzlich steuerbare Leistung. Diese ist aber nach dem<br />

Umsatzsteuergesetz steuerbefreit. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

können Sie auf die Befreiung verzichten und<br />

die Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer unterwerfen.<br />

Sie haben dann auch Anspruch auf einen Vorsteuerabzug.<br />

Das rechnet sich aber nur in seltenen Ausnahmefällen.<br />

Als Gewerbetreibender oder Freiberufler sind Sie grundsätzlich<br />

verpflichtet, für Ihre Lieferungen und sonstige<br />

Leistungen Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt<br />

abzuführen. Wer umsatzsteuerpflichtige Leistungen<br />

erbringt, wird als Unternehmer bezeichnet. Für die Umsatzsteuer<br />

macht es übrigens keinen Unterschied, ob es<br />

sich einkommensteuerrechtlich um eine gewerbliche oder<br />

freiberufliche Tätigkeit handelt.<br />

Kleinunternehmer<br />

Nicht jeder Unternehmer muss jedoch Umsatzsteuer zahlen.<br />

Nach § 19 Abs. 1 UStG gilt eine Ausnahmeregelung<br />

für Kleinunternehmer. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer,<br />

deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden<br />

Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500<br />

Umsatzsteuer<br />

Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr<br />

voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.<br />

Der Nachteil: Kleinunternehmer dürfen die ihnen von anderen<br />

Unternehmern in Rechnung gestellten Vorsteuern<br />

nicht abziehen.<br />

w<br />

<strong>WISO</strong> Tipp<br />

Die Sonderregelung für Kleinunternehmen kann sich<br />

wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs nachteilig<br />

auswirken. Das Gesetz räumt daher die Möglichkeit<br />

ein, auf die Sonderregelung zu verzichten und die<br />

Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu<br />

wählen. An die Verzichtserklärung sind Sie dann 5<br />

Jahre gebunden.<br />

Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz (zuzüglich der<br />

darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 17.500<br />

Euro hatten, haben ihre Umsätze stets nach den allgemeinen<br />

Vorschriften zu versteuern. Sie sind daher zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt und müssen auch die Umsatzsteuer<br />

in ihren Rechnungen offen ausweisen. Das gilt auch für<br />

die Unternehmer, die zwar im Vorjahr die Umsatzgrenze<br />

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