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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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Aufzeichnungspflichten<br />

Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gibt es keine Vorschriften<br />

über den Umfang und Form der Aufzeichnungen.<br />

Dies befreit den Steuerpflichtigen jedoch nicht von der<br />

Vorlage einer vollständigen Belegsammlung bezüglich der<br />

Betriebseinnahmen und dem Nachweis der betrieblichen<br />

Veranlassung der Betriebsausgaben.<br />

Nicht abnutzbare, nach dem 5. Mai 2006 angeschaffte<br />

oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter<br />

des abnutzbaren Anlagevermögens sowie bestimmte nach<br />

dem 5. Mai 2006 angeschaffte Gegenstände des Umlaufvermögens<br />

(Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften,<br />

Grundstücke und Gebäude) sind in einem besonderen Verzeichnis<br />

aufzuzeichnen. Aus dem Verzeichnis müssen für<br />

jedes einzelne Wirtschaftsgut der Tag der Anschaffung<br />

bzw. Herstellung und die Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

hervorgehen.<br />

Wichtig: Bei einer Nichtvorlage von Belegen bzw. nicht<br />

möglichem Nachweis der betrieblichen Veranlassung von<br />

Betriebsausgaben, kann das Finanzamt auch bei einem<br />

Einnahme-Überschuss-Rechner den Gewinn schätzen.<br />

Einkommensteuer<br />

Gewinnermittlung nach<br />

Durchschnittssätzen<br />

Bei Landwirten, die folgende Voraussetzungen erfüllen, ist<br />

der Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln:<br />

■ Es besteht keine Buchführungspflicht nach handels-<br />

und steuerrechtlichen Vorschriften und<br />

■ die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung überschreitet nicht 20 Hektar und<br />

■ die Tierbestände übersteigen insgesamt nicht 50<br />

Vieheinheiten und<br />

■ der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen<br />

beträgt nicht mehr als 1.022,58 Euro.<br />

Hinweis: Auf schriftlichen Antrag des Land- und Forstwirts<br />

kann die Gewinnermittlung auch im Rahmen der Buchführung<br />

oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen.<br />

Die Gewinnermittlungsart kann jedoch nicht jedes Jahr gewechselt<br />

werden. Hat sich der Land- und Forstwirt für die<br />

Buchführung bzw. die Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br />

entschieden, so gilt diese Gewinnermittlungsart für vier<br />

aufeinander folgende Wirtschaftsjahre.<br />

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