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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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Wird ein Wirtschaftsgut (zum Beispiel ein Computer) sowohl<br />

betrieblich als auch privat genutzt, kann zwar die<br />

gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die private Nutzung<br />

ist jedoch als unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch)<br />

umsatzsteuerpflichtig. Im Ergebnis wird so der Vorsteuerabzug<br />

entsprechend korrigiert.<br />

Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine korrekte<br />

Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer voraus.<br />

Eine Ausnahme gilt jedoch für Kleinbetragsrechnungen.<br />

Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht<br />

übersteigt. In diesem Fall genügt es, wenn der Rechnungsaussteller<br />

den Steuersatz angegeben hat. Der Umsatzsteuer-Betrag<br />

braucht nicht ausgewiesen zu sein.<br />

Hinweis: Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite<br />

Umsätze tätigen, können insoweit die ihnen in Rechnung<br />

gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Auch die Umsatzsteuer<br />

auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (d. h. Warenankauf<br />

aus dem übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft)<br />

und die Einfuhrumsatzsteuer (Wareneinkauf<br />

aus dem übrigen Ausland) kann in diesem Fall ebenfalls<br />

nicht als Vorsteuer abgezogen werden, es sei denn, es handelt<br />

sich um sogenannte Abzugsumsätze.<br />

Umsatzsteuer<br />

Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch<br />

steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug<br />

ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und<br />

nichtabziehbare Beträge aufteilen.<br />

w<br />

<strong>WISO</strong> Tipp<br />

Als Vorsteuer abziehbar sind bei der deutschen Umsatzsteuer<br />

nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz<br />

geschuldeten Steuerbeträge. Unternehmer,<br />

die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet<br />

werden, haben jedoch vielfach die Möglichkeit, sich<br />

von dem ausländischen Staat die gezahlte Umsatzsteuer<br />

zurückzuholen (sogenanntes Vorsteuer-Vergütungsverfahren).<br />

Experten schätzen, dass nur wenige<br />

Unternehmer diese Möglichkeit nutzen.<br />

Alle Unternehmer, die Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer<br />

bezahlt haben, sollten daher eine Erstattung prüfen.<br />

Derartige Rechnungen können zum Beispiel beim Besuch<br />

von Messen und Ausstellungen im Ausland, bei Wartungsleistungen<br />

beim Kunden im Ausland oder vergleichbaren Situationen<br />

anfallen. Bei der Geltendmachung der Ansprüche<br />

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