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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> Tipp<br />

Unter Umständen kann es aufgrund der Begrenzung<br />

der Ausgaben auf die ortsüblichen Kosten einer nach<br />

Größe, Ausstattung und Lage angemessenen Mietwohnung<br />

günstiger für Sie sein, statt der doppelten<br />

Haushaltsführung als Werbungskosten Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die<br />

Eigenheimzulage geltend zu machen.<br />

Auch Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung sind als<br />

Werbungskosten absetzbar. Abzugsfähig sind die Kosten<br />

für alle Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die<br />

zur Führung eines normalen Haushalts erforderlich sind.<br />

Dazu gehören unter anderem:<br />

■ Möbel, z.B. Bett, Tisch, Schränke, Stühle, Badeeinrichtung;<br />

■ Ausstattungsgegenstände und Hausrat, z. B. Kücheneinrichtung,<br />

Bett, Schränke, Lampen, Gardinen, Teppiche,<br />

Geschirr, Bett- und Haushaltswäsche und Putzmittel.<br />

Einzelne Ausgaben<br />

Hinweis: Abzugsfähig sind allerdings nur die Kosten der<br />

objektiv notwendigen Wohnungseinrichtung in angemessenem<br />

Umfang, dies ist in der Regel bei Kosten in der mittleren<br />

Preiskategorie der Fall. Anschaffungskosten bis 410<br />

Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gegenstand können Sie sofort<br />

einschließlich Umsatzsteuer als Werbungskosten abziehen.<br />

Ansonsten kommt eine Abschreibung über die Nutzungsdauer<br />

in Betracht.<br />

Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände,<br />

die über die Grundausstattung einer<br />

Wohnung hinausgehen.<br />

Umzugskosten<br />

Abzugsfähig sind auch Kosten, die durch den Umzug in die<br />

Zweitwohnung entstanden sind, sowie die Aufwendungen<br />

für den Rückumzug bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung.<br />

Sonstige Kosten<br />

Auch andere Kosten, die durch die doppelte Haushaltsführung<br />

veranlasst sind, sind als Werbungskosten abzugsfähig,<br />

beispielsweise:<br />

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