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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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Veräußerungspreis<br />

Betriebsgewinn<br />

■ die in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistung für die Übertragung des Betriebs bzw. Veräußerung von<br />

Wirtschaftsgüter,<br />

■ bei Gegenleistung in Bar- oder Buchgeld Nennwert des Geldes,<br />

■ bei Gegenleistung in Tausch gemeiner Wert der erlangten Wirtschaftsgüter,<br />

■ bei Gegenleistung in einer gestundeten Forderung: gemeine Wert der Forderung zum Zeitpunkt der Veräußerung,<br />

Zinsen auf die gestundete Forderung gehören nicht zum Veräußerungspreis,<br />

■ bei Gegenleistung auf wiederkehrende Bezüge: Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Er kann die Gegenleistung<br />

entweder als Veräußerungspreis mit dem Barwert ansetzen oder die wiederkehrenden Bezüge als nachträgliche<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb ansetzen.<br />

+ gemeine Werte der in das Privatvermögen übernommene Werte bzw. unentgeltlich übertragener Wirtschaftsgüter<br />

■ Grundstücke und Gebäude sind mit dem Verkehrswert anzusetzen,<br />

■ Maschinen, Einrichtungen, Waren sind mit dem Einzelveräußerungspreis anzusetzen,<br />

■ Anteile an Kapitalgesellschaften sind mit dem Kurswert bzw. bei fehlendem Kurswert mit dem gemeinen Wert<br />

anzusetzen<br />

■ für wiederkehrende Bezüge gilt der Kapitalwert<br />

./. Veräußerungskosten bzw. Aufgabekosten<br />

■ Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zur Betriebsveräußerung stehen, z. B. Notarkosten, Maklergebühren,<br />

Grundbuchgebühren, Vermittlungsprovisionen, Gutachterkosten<br />

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