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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> Tipp<br />

Nach dem Steueränderungsgesetz 2001 kann eine<br />

andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde<br />

gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger<br />

ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für<br />

die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte benutzt<br />

wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung<br />

abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der<br />

Arbeitnehmer die Betriebsstätte - trotz gelegentlicher<br />

Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und<br />

pünktlicher - erreicht.<br />

Entsprechendes gilt laut dem Bundesfinanzhof auch,<br />

wenn dem Steuerpflichtigen aus gesundheitlichen<br />

Gründen die kürzeste Strecke nicht zugemutet werden<br />

kann.<br />

Hinweis: Holt Sie Ihr Ehegatte von der Arbeit ab, sind die<br />

zusätzlichen Leer- und Abholfahrten nicht absetzbar. Wird<br />

ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur<br />

Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich von einem<br />

Dritten, z.B. dem Ehegatten, zu seiner Betriebsstätte<br />

Einzelne Ausgaben<br />

gefahren und wieder abgeholt, so können auch die Ab- und<br />

Anfahrten des Fahrers - die so genannten Leerfahrten -<br />

geltend gemacht werden.<br />

Die anzusetzenden Kosten ergeben sich aus der Anzahl der<br />

Arbeitstage * Entfernungskilometer * Entfernungspauschale.<br />

Die Begrenzung von 4.500 Euro gilt nicht für Fahrten<br />

mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassen Pkw.<br />

Wichtig: Die Begrenzung gilt jedoch, wenn der Weg<br />

zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Motorrad,<br />

Motorroller, Moped, Fahrrad, zu Fuß oder mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.<br />

Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Entfernungspauschale<br />

anzusetzen.<br />

Setzen Sie die Entfernungspauschale an, sind bei Benutzung<br />

öffentlicher Verkehrsmittel maximal 4.500 Euro<br />

pro Jahr abziehbar. Falls die tatsächlichen Kosten 4.500<br />

Euro übersteigen, können Sie den höheren Betrag geltend<br />

machen.<br />

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