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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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Während bei den voll abziehbaren Betriebsausgaben die<br />

gesamten Aufwendungen abgezogen werden können, sind<br />

nicht abziehbare Betriebsausgaben überhaupt nicht oder<br />

nur beschränkt abzugsfähig. In vollem Umfang nicht abziehbar<br />

sind insbesondere Kosten der privaten Lebensführung,<br />

in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,<br />

Betriebsgewinn<br />

Zinsen für hinterzogene Steuern sowie Aufwendungen für<br />

Gästehäuser sowie Aufwendungen für die Jagd oder Fischerei,<br />

Segeljachten oder Motorjachten. Welche Kosten<br />

nur beschränkt abzugsfähig sind, ergibt sich aus nachfolgender<br />

Tabelle:<br />

Art der Ausgabe Umfang der Abzugsfähigkeit<br />

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen<br />

sind<br />

Bewirtungskosten siehe Bewirtungskosten<br />

Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen<br />

z. B. auf Dienstreisen<br />

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Betriebsstätte<br />

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer siehe Arbeitszimmer<br />

Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke,<br />

z. B. Parteispenden<br />

Nur abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

der Geschenke an einen Empfänger im<br />

Wirtschaftsjahr nicht 35 Euro übersteigen<br />

Abzugsfähig bis zu von der Abwesenheitsdauer abhängigen<br />

Pauschalen<br />

siehe Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />

Die Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben, können<br />

jedoch im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu<br />

Höchstgrenzen berücksichtigt werden.<br />

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