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WISO EÜR & Kasse - Buhl Replication Service GmbH

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Der steuerliche Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft<br />

wird im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung<br />

auf die einzelnen Mitunternehmer verteilt. Die<br />

Gesellschaft hat deshalb für jedes Wirtschaftsjahr eine<br />

Feststellungserklärung abzugeben.<br />

Der Gewinnanteil eines Mitunternehmers berechnet sich<br />

wie folgt:<br />

Anteil des Mitunternehmers am steuerlichen Gesamtgewinn<br />

der Mitunternehmerschaft<br />

Der Gewinnanteil ergibt sich grundsätzlich aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag; fehlt eine vertragliche Regelung<br />

gilt die von der Gesellschaftsform abhängige gesetzliche<br />

Regelung (GbR: Verteilung nach Köpfen; OHG<br />

und KG: Grundverzinsung von 4 % des eingesetzten<br />

Kapitals, Restbetrag nach Köpfen)<br />

+ Sonderbetriebseinnahmen des einzelnen Gesellschafters<br />

./. Sonderbetriebsausgaben des einzelnen Gesellschafters<br />

+ anteilige außerbilanzielle Hinzurechnungen, z. B.<br />

nicht abziehbare Betriebsausgaben.<br />

= steuerlicher Gewinnanteil des Mitunternehmers<br />

Einzelne Einkunftsarten<br />

Verlustverrechnung<br />

Verluste eines gewerblichen Unternehmens können grundsätzlich<br />

mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen<br />

oder seines zusammen veranlagten Ehegatten<br />

verrechnet werden. Im selben Jahr nicht ausgleichbare<br />

Verluste können in vorangegangene oder spätere Jahre<br />

übertragen werden.<br />

Für folgende gewerbliche Einkünfte bestehen jedoch Verrechnungsbeschränkungen:<br />

■ Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher<br />

Tierhaltung:<br />

Diese Verluste dürfen nicht mit positiven anderen<br />

Einkünften verrechnet werden. Nicht ausgeschlossen<br />

ist jedoch der Ausgleich mit positiven Einkünften aus<br />

anderen gewerblichen Tierzucht- oder Tierhaltungsbetrieben<br />

des Steuerpflichtigen oder seines zusammen<br />

veranlagten Ehegatten.<br />

Können die Verluste innerhalb eines Kalenderjahres nicht<br />

vollständig ausgeglichen werden, können sie mit positiven<br />

Einkünften aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung<br />

verrechnet werden, die im Vorjahr oder in nachfolgenden<br />

Jahren erzielt und nicht ausgeglichen wurden.<br />

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