Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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Artikel 28 – Strafschärfungsgründe 15<br />
JedeVertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen<br />
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände,<br />
soweit sie nicht bereitsTatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit<br />
den einschlägigen Bestimmungen <strong>des</strong> innerstaatlichen Rechts bei der<br />
Festsetzung <strong>des</strong> Strafmaßes 16 6 <strong>für</strong> die in Übereinstimmung mit diesem<br />
<strong>Übereinkommen</strong> umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt<br />
werden können:<br />
112<br />
a) Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit<br />
<strong>des</strong> Opfers schwer geschädigt;<br />
b) Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder<br />
mit ihr einher;<br />
c) die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;<br />
d) die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind<br />
zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung<br />
missbrauchenden Person begangen;<br />
e) die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich<br />
begangen;<br />
f) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung<br />
begangen;<br />
g) der Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt<br />
worden.<br />
Artikel 29 – Vorstrafen<br />
JedeVertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen<br />
Maßnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung<br />
<strong>des</strong> Strafmaßes die von einer anderen Vertragspartei wegen in<br />
Übereinstimmung mit diesem <strong>Übereinkommen</strong> umschriebener Straftaten<br />
erlassenen rechtskräftigen Strafurteile zu berücksichtigen.<br />
15. Österreich:„erschwerende Umstände“; Schweiz:„Strafverschärfungsgründe“.<br />
16. Österreich:„Strafbemessung“ und entsprechend im Folgenden.