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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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Artikel 28 – Strafschärfungsgründe 15<br />

JedeVertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen<br />

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände,<br />

soweit sie nicht bereitsTatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit<br />

den einschlägigen Bestimmungen <strong>des</strong> innerstaatlichen Rechts bei der<br />

Festsetzung <strong>des</strong> Strafmaßes 16 6 <strong>für</strong> die in Übereinstimmung mit diesem<br />

<strong>Übereinkommen</strong> umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt<br />

werden können:<br />

112<br />

a) Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit<br />

<strong>des</strong> Opfers schwer geschädigt;<br />

b) Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder<br />

mit ihr einher;<br />

c) die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;<br />

d) die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind<br />

zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung<br />

missbrauchenden Person begangen;<br />

e) die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich<br />

begangen;<br />

f) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung<br />

begangen;<br />

g) der Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt<br />

worden.<br />

Artikel 29 – Vorstrafen<br />

JedeVertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen<br />

Maßnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung<br />

<strong>des</strong> Strafmaßes die von einer anderen Vertragspartei wegen in<br />

Übereinstimmung mit diesem <strong>Übereinkommen</strong> umschriebener Straftaten<br />

erlassenen rechtskräftigen Strafurteile zu berücksichtigen.<br />

15. Österreich:„erschwerende Umstände“; Schweiz:„Strafverschärfungsgründe“.<br />

16. Österreich:„Strafbemessung“ und entsprechend im Folgenden.

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