Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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2 – Die Partei muss, wenn sie einen Strafregisterauszug erbittet, den<br />
Zweck angeben, <strong>für</strong> den er gedacht ist und den Beruf, die Stelle, die<br />
Pflicht oder die Tätigkeit, der/die eingenommen werden soll, nennen<br />
und ob diese/r den regelmäßigen Kontakt mit Kindern einschließt.<br />
3 – Der von Privatpersonen <strong>für</strong> die in (1) genannten Zwecke geforderte<br />
Strafregisterauszug sollte beinhalten, ob er <strong>für</strong> eine Tätigkeit<br />
gedacht ist, die einen regelmäßigen Kontakt zu Kindern einschließt,<br />
und sollte, neben den durch Artikel 11 von Gesetz 57/98<br />
vom 18. August festgelegten Informationen, Folgen<strong>des</strong> aufführen:<br />
a) Verurteilungen wegen Straftaten gemäß Artikel 152, 152-A<br />
und gemäß Titel I, Kapitel V, Buch II <strong>des</strong> Strafgesetzbuches;<br />
b) Entscheidungen, die zusätzliche Strafen gemäß Artikel 152 und 179<br />
<strong>des</strong> Strafgesetzbuches oder Sicherungsmaßnahmen anwenden, die<br />
diese Tätigkeit verbieten;<br />
c) Entscheidungen, die Folge, Gegenstand oder Ausführung der in den<br />
vorausgegangenen Absätzen genannten Entscheidungen sind und<br />
deren Folge nicht die Streichung <strong>des</strong> Eintrags ist.<br />
4 – Die Bestimmung in Artikel 12(2)(e) von Gesetz 57/98 vom 18. August<br />
bezieht sich nicht auf den von Einzelpersonen <strong>für</strong> die in Punkt (1) festgelegten<br />
Zwecke angeforderten Strafregisterauszug.<br />
5 – Auf dem von Einzelpersonen <strong>für</strong> die unter (1) oben aufgeführten<br />
Zwecke angeforderten Strafregisterauszug sollen auch die<br />
Entscheidungen ausländischer Gerichte erscheinen, gleich denen, die<br />
in den Absätzen unter (3) gemeint sind.<br />
6 – Die Bestimmung in (1) beeinträchtigt nicht die Verpfl ichtung, die<br />
Verbote oder Unterbindungen einzuhalten, die sich aus der Anwendung<br />
einer ergänzenden Straf- oder Sicherungsmaßnahme ergeben und<br />
deren Verletzung laut Artikel 353 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches strafbar ist.<br />
7 – Die Nichteinhaltung der Bestimmung in (1) durch die eingestellte<br />
Partei ist ein Verwaltungsdelikt, das mit einer Strafzahlung geahndet<br />
wird, deren Min<strong>des</strong>t- und Höchstbetrag denen in Artikel 17 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
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