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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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Maßnahmen zur Bekämpfung <strong>des</strong> Menschenhandels verwendet<br />

wird, ist ein„Kind”jede Person unter 18 Jahre. Es ist zu beachten, dass<br />

in bestimmten Artikeln der Lanzarote-Konvention ein anderes Alter<br />

angegeben wird, d.h. das gesetzliche Alter, in dem man an sexuellen<br />

Aktivitäten teilhaben kann, ohne dass diese Handlungen als strafbare<br />

Taten erachtet werden. Das Alter <strong>für</strong> die Einwilligung in sexuelle<br />

Handlungen (Schutzalter) variiert in den einzelnen europäischen<br />

Staaten und reicht von 13-18 Jahren. Spanien hat das niedrigste<br />

Schutzalter (13 Jahre), und die Türkei und Malta haben das höchste<br />

Schutzalter (18 Jahre);<br />

„sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern”– Das<br />

<strong>Übereinkommen</strong> versucht, den Missbrauch in der Familie oder im<br />

engen sozialen Umfeld <strong>des</strong> Opfers sowie alle Handlungen abzudecken,<br />

die aus kommerziellen oder gewinnorientierten Zwecken<br />

begangen werden. Die folgenden Kategorien sind eingeschlossen:<br />

sexueller Missbrauch, Kinderprostitution, Kinderpornografi e,<br />

das unsittliche Einwirken auf Kinder und die Kontaktaufnahme zu<br />

Kindern <strong>für</strong> sexuelle Zwecke. Die grundlegende Idee lautet, dass alle<br />

sexuellen Straftaten gegen Minderjährige ausdrücklich unter Strafe<br />

gestellt werden müssen;<br />

„Opfer” – ein Opfer ist ein Kind, das einer der Straftaten, die im<br />

<strong>Übereinkommen</strong> aufgeführt werden, ausgesetzt wird. Es ist wichtig<br />

festzuhalten, dass der Tatbestand der sexuellen Ausbeutung oder<br />

<strong>des</strong> sexuellen Missbrauchs nicht nachgewiesen sein muss, bevor ein<br />

Kind als Opfer betrachtet wird.<br />

Andere Defi nitionen in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Kindern<br />

müssen im Einzelnen geprüft und in einem gegebenen kulturellen<br />

Kontext festgelegt werden, und haben bei den Vertragsparteien bei<br />

der Vorbereitung <strong>des</strong> <strong>Übereinkommen</strong>s zu kontroversen Diskussionen<br />

geführt. Dies betrifft z.B. die Grenzen zwischen „normalem“ und missbräuchlichem<br />

Verhalten innerhalb der Familie, zwischen „normalen“<br />

sexuellen Erkundungen unter Kindern und Missbrauch durch andere<br />

Minderjährige („Missbrauch durch Gleichaltrige“) oder zwischen einvernehmlichen<br />

sexuellen Handlungen und jenen Handlungen, die im<br />

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