Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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(ii) wissend oder im Glauben, dass B bewusst ist, oder mit der Absicht,<br />
dass B bewusst sein sollte, dass sie diese Handlung durchführt, und<br />
(d) entweder:<br />
(i) B jünger als 16 Jahre ist und A nicht vernünftigerweise glauben kann,<br />
dass B 16 Jahre oder älter ist, oder<br />
(ii) B jünger als 13 Jahre ist.<br />
(2) Eine Person, die im Sinne dieses Paragrafen schuldig ist, wird wie<br />
folgt bestraft:<br />
(a) im Rahmen einer Verurteilung im summarischen Verfahren mit<br />
Freiheitsentzug von maximal sechs Monaten oder einer Geldstrafe,<br />
die nicht den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigt, oder mit beidem;<br />
(b) bei einer Verurteilung mit Strafverfahren mit Freiheitsentzug von<br />
maximal zehn Jahren.<br />
12 Veranlassen eines Kin<strong>des</strong>, einer sexuellen Handlung beizuwohnen<br />
(1) Eine Person von 18 Jahre oder mehr (A) begeht eine Straftat, wenn:<br />
(a) sie <strong>zum</strong> Zweck der sexuellen Befriedigung vorsätzlich eine andere<br />
Person (B) dazu bringt, einer dritten Person zuzusehen, die eine<br />
Handlung durchführt, oder sich ein Bild einer Person anzusehen, die<br />
eine Handlung durchführt,<br />
(b) diese Handlung sexueller Natur ist, und<br />
(c) entweder:<br />
(i) B jünger als 16 Jahre ist und A nicht vernünftigerweise glauben kann,<br />
dass B 16 Jahre oder älter ist, oder<br />
(ii) B jünger als 13 Jahre ist.<br />
(2) Eine Person, die im Sinne dieses Paragrafen schuldig ist, wird wie<br />
folgt bestraft:<br />
(a) im Rahmen einer Verurteilung im summarischen Verfahren mit<br />
Freiheitsentzug von maximal sechs Monaten oder einer Geldstrafe,<br />
die nicht den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigt, oder mit beidem;<br />
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