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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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(ii) wissend oder im Glauben, dass B bewusst ist, oder mit der Absicht,<br />

dass B bewusst sein sollte, dass sie diese Handlung durchführt, und<br />

(d) entweder:<br />

(i) B jünger als 16 Jahre ist und A nicht vernünftigerweise glauben kann,<br />

dass B 16 Jahre oder älter ist, oder<br />

(ii) B jünger als 13 Jahre ist.<br />

(2) Eine Person, die im Sinne dieses Paragrafen schuldig ist, wird wie<br />

folgt bestraft:<br />

(a) im Rahmen einer Verurteilung im summarischen Verfahren mit<br />

Freiheitsentzug von maximal sechs Monaten oder einer Geldstrafe,<br />

die nicht den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigt, oder mit beidem;<br />

(b) bei einer Verurteilung mit Strafverfahren mit Freiheitsentzug von<br />

maximal zehn Jahren.<br />

12 Veranlassen eines Kin<strong>des</strong>, einer sexuellen Handlung beizuwohnen<br />

(1) Eine Person von 18 Jahre oder mehr (A) begeht eine Straftat, wenn:<br />

(a) sie <strong>zum</strong> Zweck der sexuellen Befriedigung vorsätzlich eine andere<br />

Person (B) dazu bringt, einer dritten Person zuzusehen, die eine<br />

Handlung durchführt, oder sich ein Bild einer Person anzusehen, die<br />

eine Handlung durchführt,<br />

(b) diese Handlung sexueller Natur ist, und<br />

(c) entweder:<br />

(i) B jünger als 16 Jahre ist und A nicht vernünftigerweise glauben kann,<br />

dass B 16 Jahre oder älter ist, oder<br />

(ii) B jünger als 13 Jahre ist.<br />

(2) Eine Person, die im Sinne dieses Paragrafen schuldig ist, wird wie<br />

folgt bestraft:<br />

(a) im Rahmen einer Verurteilung im summarischen Verfahren mit<br />

Freiheitsentzug von maximal sechs Monaten oder einer Geldstrafe,<br />

die nicht den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigt, oder mit beidem;<br />

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