Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...
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Kapitel X – Überwachungsmechanismus<br />
Artikel 39 – Ausschuss der Vertragsparteien<br />
(1) Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern der<br />
Vertragsparteien <strong>des</strong> <strong>Übereinkommen</strong>s.<br />
(2) Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär<br />
<strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb<br />
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses <strong>Übereinkommen</strong>s <strong>für</strong> den<br />
zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der<br />
Ausschuss immer dann zusammen, wenn min<strong>des</strong>tens ein Drittel der<br />
Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt.<br />
(3) Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
Artikel 40 – Andere Vertreter<br />
(1) Die Parlamentarische Versammlung <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong>, der<br />
Menschenrechtskommissar, der Europäische Ausschuss <strong>für</strong><br />
Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche<br />
Ausschüsse <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> benennen jeweils einen Vertreter <strong>für</strong><br />
den Ausschuss der Vertragsparteien.<br />
(2) Das Ministerkomitee kann weitere Organe <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> auffordern,<br />
einen Vertreter <strong>für</strong> den Ausschuss der Vertragsparteien zu benennen,<br />
nachdem es diesen konsultiert hat.<br />
(3) Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere der nichtstaatlichen<br />
Organisationen können nach dem durch die einschlägigen<br />
Vorschriften <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> festgelegten Verfahren im Ausschuss der<br />
Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.<br />
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 benannten Vertreter nehmen an den<br />
Sitzungen <strong>des</strong> Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht<br />
teil.<br />
Artikel 41 – Aufgaben <strong>des</strong> Ausschusses der Vertragsparteien<br />
(1) Der Ausschuss derVertragsparteien überwacht die Durchführung dieses<br />
<strong>Übereinkommen</strong>s.In der Geschäftsordnung <strong>des</strong> Ausschusses der<br />
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