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Handbuch für Parlamentarier - Übereinkommen des Europarats zum ...

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Kapitel X – Überwachungsmechanismus<br />

Artikel 39 – Ausschuss der Vertragsparteien<br />

(1) Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern der<br />

Vertragsparteien <strong>des</strong> <strong>Übereinkommen</strong>s.<br />

(2) Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär<br />

<strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb<br />

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses <strong>Übereinkommen</strong>s <strong>für</strong> den<br />

zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der<br />

Ausschuss immer dann zusammen, wenn min<strong>des</strong>tens ein Drittel der<br />

Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt.<br />

(3) Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

Artikel 40 – Andere Vertreter<br />

(1) Die Parlamentarische Versammlung <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong>, der<br />

Menschenrechtskommissar, der Europäische Ausschuss <strong>für</strong><br />

Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche<br />

Ausschüsse <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> benennen jeweils einen Vertreter <strong>für</strong><br />

den Ausschuss der Vertragsparteien.<br />

(2) Das Ministerkomitee kann weitere Organe <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> auffordern,<br />

einen Vertreter <strong>für</strong> den Ausschuss der Vertragsparteien zu benennen,<br />

nachdem es diesen konsultiert hat.<br />

(3) Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere der nichtstaatlichen<br />

Organisationen können nach dem durch die einschlägigen<br />

Vorschriften <strong>des</strong> <strong>Europarats</strong> festgelegten Verfahren im Ausschuss der<br />

Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.<br />

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 benannten Vertreter nehmen an den<br />

Sitzungen <strong>des</strong> Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht<br />

teil.<br />

Artikel 41 – Aufgaben <strong>des</strong> Ausschusses der Vertragsparteien<br />

(1) Der Ausschuss derVertragsparteien überwacht die Durchführung dieses<br />

<strong>Übereinkommen</strong>s.In der Geschäftsordnung <strong>des</strong> Ausschusses der<br />

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